Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2007, Az. NotZ 52/06

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2007, 2706

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[X.] [X.]/06vom 23. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] § 115 Abs. 2 Satz 1 Zur Anwendung des [X.] des § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.], wenn sich ne-ben [X.] [X.] auch landesfremde Notare auf eine ausgeschriebene [X.] zur hauptberuflichen Amtsausübung beworben haben.
[X.], Beschluss vom 23. Juli 2007 - [X.] 52/06 - [X.]

wegen Bestellung zum Notar - 2 -

Der [X.], [X.], hat durch den [X.], die [X.] [X.] und [X.] sowie die Nota-re Justizrat [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 17. November 2006 - [X.] ([X.]) - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 -

Gründe: [X.] Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Homepage ([X.]) 25 [X.]n - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen im [X.] Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 47 für den [X.]. 1 Das [X.] bestand insgesamt aus 2 46 im [X.] Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst,
5 im [X.] Rechtsgebiet bestellten [X.]n, 15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung, 11 in anderen Ländern ernannten [X.], 16 Rechtsanwälten,
3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung im [X.]amt, 4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum [X.]amt und
2 [X.] Notariatsassessoren außerhalb des [X.]. Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines starren - abstrakten - Bewertungs- und [X.] etwa in Form eines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber [X.] - 4 -

chende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte [X.] unabhängig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, ins-besondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-schließende Staatsprüfung. Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit Ausmaß berufspraktischer Erfahrungen Quantitative Arbeitsergebnisse Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezifische Promotion) Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschließlich Erreichen von Beför-derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.
Anschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im [X.] Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte Amts- oder [X.]notare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze fest. Dabei stützte er sich auf den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V. mit § 7 Abs. 1 [X.] und berücksichtigte besonders die Note des abschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beur-teilungen der Präsidenten der [X.] abgeleitete notarspezifische Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen 4 - 5 -

Bewerber. Diese so festgelegte [X.] auf den ersten 33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittel-bar vergleichend gegenüber gestellt sehen.
Dabei kam der seit 1977 als [X.] und seit 1986 als [X.] tätige, 1987 zum Justizrat und 2004 zum Notariatsdirektor ernannte weitere Beteiligte zu 1 auf Platz 2 und der seit 1983 als [X.] tätige, ab Mai 1986 als [X.] abgeordnete, im Juli 1986 zum Justizrat und 1992 zum [X.] ernannte weitere Beteiligte zu 2 auf Platz 5 die-ser Rangliste. 5 Der Antragsteller, seit 1989 selbständiger Rechtsanwalt in [X.], mit Wirkung ab 1. Dezember 1992 zum Notar in [X.]ernannt und dort zunächst in [X.]

und anschließend in [X.]tätig, erreichte die ersten 33 Plätze nicht. 6 Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich unter anderem auf die für [X.]

ausgeschriebene [X.]. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte ihm der Antragsgegner unter auszugs-weiser Beifügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewer-bung die der besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie weitere 12 Bewerber vorgingen und er beabsichtige, diese Stelle mit dem weite-ren Beteiligten zu 2 zu besetzen; der weitere Beteiligte zu 1 erhalte die von ihm vorrangig beworbene Stelle. 7 8 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene [X.] in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 [X.] und Art. 3 - 6 -

[X.] verletzt. Er hält die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, die An-wendung des [X.] gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] sowie die konkrete Bewerberauswahl für fehlerhaft. Der Antragsgegner habe unter Verletzung des ihm bei der Auswahl zustehenden Beurteilungs-spielraums insbesondere die Gewichtung der ausschlaggebenden Aus-wahlkriterien nicht offen gelegt, die Beurteilungskriterien der persönli-chen und fachlichen Eignung unter den Mitbewerbern ständig wechselnd und uneinheitlich angewandt, einen konkreten [X.] nicht vorgenommen, der Note des zweiten Staatsexamens zu große Bedeu-tung beigemessen und dabei die Prüfungs- und Vorbereitungsleistungen bei der Bewerbung eines Notars um einen anderen Amtssitz vernachläs-sigt. Das [X.] hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Be-werbung auf die [X.] [X.]den-[X.]den neu zu bescheiden, zurückge-wiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. 9 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getrof-fene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-raum ([X.]Z 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-terien des § 6 Abs. 3 [X.] und des § 115 Abs. 2 Satz 2 [X.] über ei-ne vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend an-gewandt und ausgeschöpft. 10 - 7 -

1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für einen individuellen [X.] sämtlicher Bewerber zu entschei-den. Die dagegen gerichteten [X.], diese Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der [X.] mangels eindeutig definierter Grundlagen des [X.]s nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche Anwendung der [X.], greifen nicht durch. 11 a) Verfassungs- und einfachrechtliche Gründe sprechen nicht zwingend für die eine oder die andere Auswahlmethode. 12 Das [X.] hat durch Beschluss vom 20. April 2004 die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 [X.] normierten [X.] im Bereich des Anwaltsnotariats für verfassungswidrig erklärt, weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit-willen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gewährleistet war. Der nach diesen Maßstäben erstellten Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von [X.] fehlte vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers ([X.] 110, 304 = D[X.] 2004, 560 = [X.] 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Die gesetzlichen [X.] des § 6 Abs. 3 [X.] hat das [X.] dagegen ausdrücklich gebilligt. Sie ermöglichen bei der Auswahl unter den Bewerbern eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich auf das angestrebte Amt beziehen ([X.] 13 - 8 -

aaO S. 326 unter [X.]). Das trifft für das Anwalts- wie für das [X.] gleichermaßen zu.
b) Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung mehrfach Stellung genommen. Er hat dabei einerseits ein Festhalten an einem Punktesystem, das den bindenden Vorgaben des Verfassungsgerichts Rechnung trägt, grundsätzlich nicht beanstandet und ist Forderungen, dieses Auswahlsystem sei zwingend durch eine fachbezogene Notarprüfung zu ersetzen, in diesem Zusammenhang nicht gefolgt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. November 2006 - [X.] 16/06 - juris Rn. 7, 8; vom 11. Juli 2005 - [X.] 29/04 - D[X.] 2005, 942, 945 und vom 22. November 2004 - [X.] 16/04 - [X.] 2005, 155, 157). 14 Er hat aber andererseits auch betont, dass nach den Vorgaben des [X.]s eine (Neu-)Bewertung erforderlich ist, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das [X.] gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu gewichten sind. Fehlt es insoweit an beachtlichen Bewer-tungen und einem ausdifferenziertem Bewertungssystem muss eine [X.] Eignungsprognose im weiteren Sinne getroffen werden, in die die notarspezifischen Eignungskriterien mit einem eigenständigen Ge-wicht gegenüber den Kriterien der allgemeinen juristischen Qualifikation einfließen (Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 aaO und vom 20. November 2006 - [X.] 15/06 - aaO [X.] Rn. 18). 15 16 c) Diese (Neu-)Bewertung ist keineswegs zwangsläufig nur über ein Punktesystem zu erreichen. Sie kann auch bloß anhand der gesetzli-chen Maßstäbe der § 6 Abs. 3, § 6b Abs. 4 [X.] erfolgen (vgl. Senat, - 9 -

Beschluss vom 16. Juli 2001 - [X.] 5/01 - [X.]R [X.] § 6 Abs. 3 Beur-teilungsspielraum 1 = [X.] 2001, 403, 404). Unverzichtbar ist lediglich eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden [X.] mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005 - [X.] 11/05 - [X.]R [X.] § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = [X.] 2006, 37, 38). Dies gilt vor allem, wenn es - wie hier - um die Besetzung einer Nurnotarstelle geht. Denn in dem für den Werdegang des [X.] (§ 7 [X.]), dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 [X.] der Werdegang eines [X.] Notars im Landesdienst [X.] ist, besteht bestimmungsgemäß hinreichend Gelegenheit, die fachliche Eignung des [X.] zu begründen, zu verbessern und - auch und gerade im Blick auf zukünftige Bewerbungen um ein Nota-ramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - [X.] 19/03). Dementsprechend haben auch bislang Auswahlentscheidungen im Be-reich der hauptberuflichen Notariate insbesondere bei landesübergrei-fenden Bewerbungen ohne vorherige Festlegung der Ermessensgrund-sätze in Verwaltungsvorschriften nur auf der Grundlage der gesetzlichen [X.] oder einer verfassungsgemäßen ständigen Verwal-tungsübung einer Überprüfung standhalten können (Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - [X.] 47/02 - [X.]R [X.] § 7 Abs. 1 Notarassessor 4 = D[X.] 2004, 230, 232 und vom 2. Dezember 2002 - [X.] 13/02 - [X.]R [X.] § 7 Abs. 1 Notarassessor 2 = D[X.] 2003, 228; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. März 1991 - [X.] 27/90 - [X.]R [X.] § 4 Abs. 1 Nurnotar 1 = D[X.] 1993, 59, 61 f.). 17 d) Es trifft freilich zu, dass ein Punktesystem zunächst ein [X.] nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Kri-terien eröffnet, das den Bewerbern das zu erfüllende Anforderungsprofil - 10 -

vermittelt, der Justizverwaltung eine erste einigermaßen verlässliche Sichtung des [X.]es erlaubt und eine Vergleichbarkeit der Leis-tungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet, was allerdings nur über ein gewisses, die individuellen Fähigkeiten etwas [X.] an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung zu errei-chen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - [X.] 16/06 - aaO Rn. 7, 8; vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und vom 18. März 2002 - [X.] 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). Ein solches System stellt aber die vom Antragsgegner [X.] nicht in Frage. Auch genügt es allein nicht den vom [X.] gestellten Anforderungen an eine umfas-sende individuelle Eignungsprognose. Zur Ausschöpfung des Beurtei-lungsspielraums bedarf es vor der endgültigen Auswahl der zusätzlichen Prüfung, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in dem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben, die aber unerlässlich zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber zutreffend und vollständig zu erfassen.
Bei [X.] wird dem im Rahmen einer abschließenden Gesamtschau beispielsweise über die Vergabe von Sonderpunkten für solche Qualifizierungen Rechnung getragen. Das ist bei einem aus-schließlich auf die individuelle Eignungsbewertung abstellenden Aus-wahlsystem - wie dem des Antragsgegners hier - nicht mehr erforderlich, weil dieses konzeptionell von vornherein auf eine entsprechende Ge-samtbewertung aller Mitbewerber abzielt. Entscheidend ist, dass die ver-schiedenen Bewertungsmodelle und -verfahren eine [X.] nach den gesetzlichen Auswahlkriterien wie insbesondere den des § 6 Abs. 3 [X.] in der vom [X.] vorgegebenen 18 - 11 -

Auslegung und Anwendung sicherstellen. Das wird durch die vom [X.] gewählte Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn er angesichts des äußerst inhomogenen [X.] und der hohen Zahl von Bewerbern und Bewerbungen von einer vorherigen abstrakten Einstufung Abstand ge-nommen hat, weil ihm die verschiedenen, nicht in allen Gruppen in ver-gleichbarer Weise vorhandenen Eignungsmerkmale dafür nicht geeignet erschienen. Für eine Einstellung in ein Bewertungssystem mit zuvor [X.] festgelegten Gewichtungen etwa nach Punkten durfte er die Ver-gleichbarkeit aller individuell vorhandenen Qualifizierungsmerkmale nicht für ausreichend sicher halten; bei einer - abschließenden - Vergleichs-beurteilung als einem Akt wertender Erkenntnis mit prognostischem Cha-rakter schlagen diese Bedenken dagegen nicht durch.
e) Schließlich stellt auch die vom Antragsteller behauptete sich ständig ändernde und uneinheitliche Anwendung der Bewertungskriterien das Auswahlmodell des Antragsgegners nicht grundsätzlich in Frage. Damit könnte allenfalls - sofern berechtigt - die Rechtmäßigkeit der im Einzelfall getroffenen Auswahl bezweifelt werden. Der Einwand, das Auswahlverfahren selbst vermöge die notwendige Transparenz nicht zu leisten, um die Beachtung der gesetzlichen [X.] sicherzu-stellen, trifft indes - wie zuvor ausgeführt - nicht zu. 19 2. Der damit zugleich erhobene Vorwurf fehlerhafter - insbe-sondere Art. 3 Abs. 1 [X.] nicht genügender - Erstellung der Rangliste und daraus sich ergebender Unwirksamkeit der einzelnen [X.], bleibt im Ergebnis ebenfalls erfolglos. 20 - 12 -

[X.] ist allerdings, dass sich die festgelegte Reihenfolge weder bei den ersten 18 noch bei den 15 weiteren Plätzen unmittelbar aus sich heraus erschließt. Der Rangfolge lässt sich auch in Verbindung mit der dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigefügten [X.] Übersicht der Auswahlkriterien des Antragsgegners auf den ersten Blick nicht entnehmen, welche den Ausschlag für die genaue [X.] der Bestenliste aus dem Kreis der Notare im [X.] Landesdienst und anschließend der übrigen der 33 Erstplatzierten gegeben haben. Das mag zu dem Eindruck bei Bewerbern geführt haben - worin sie sich durch von ihnen angestellte [X.], wie die des Antragstellers in der Antragsschrift mit den 19 erstplatzierten Mitbewerbern und in der Beschwerdeschrift mit dem Mitbewerber [X.], bestärkt sehen -, der Antragsgegner habe bei ihnen die Kriterien nicht stets gleich gewich-tet und berücksichtigt, wodurch die Auswahlentscheidungen letztlich auf Ungleichbehandlungen gleichsam nach Gutdünken des Antragsgegners beruhten. 21 a) Diese Sichtweise blendet jedoch bereits im Ansatz aus, dass nach der vom Antragsgegner gewählten Konzeption die Auswahl anhand der von allen Bewerbern erstellten und ausgewerteten Einzelprofile auf den von ihnen angegebenen relevanten Eignungsdaten erfolgt ist. Schon dieser erste - sichtende - Vergleich beruht bewusst nicht - wie zuvor dar-gestellt - auf einem vorher abstrakt-generell festgelegten Bewertungs-system, aus dem sich die Eignungsreihenfolge zwanglos durch einfache Berechnung ergeben könnte, sondern auf wertenden prognostischen Er-kenntnissen des Antragsgegners, deren Rechtmäßigkeit durch die bloß davon abweichenden eigenen Einschätzungen der jeweils unterlegenen Mitbewerber allein nicht in Frage gestellt werden. 22 - 13 -

Der Antragsteller wendet sich damit an sich wiederum nur gegen das Auswahlkonzept selbst, wenn er die konkreten und eindeutig defi-nierten Grundlagen der [X.]e vermisst. Diese ergeben sich jedoch hinreichend deutlich aus den gegenübergestellten [X.] und der anschließenden Bewertung, wobei naturgemäß nach-rangig eingestufte Bewerber in einzelnen Merkmalen auch besser liegen können als vor ihnen Platzierte, wenn dies durch die übrigen Eignungs-kriterien kompensiert wird. Dadurch können etwa Unterschiede bei den Staatsexamina durch solche bei der Berufserfahrung oder den dienstli-chen Beurteilungen ausgeglichen werden und umgekehrt. Eine uneinheit-liche Anwendung oder gar Ungleichbehandlung lässt sich mit solchen Vergleichen [X.] einzelner Komponenten für die Gesamt-beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung nicht einmal [X.] stützen. Die mitgeteilten Vergleichsergebnisse der jeweils im Rang nachfolgenden Bewerber belegen im Gegenteil, was für die Festlegung der Reihenfolge herangezogen und letztlich ausschlaggebend gewesen ist. Dafür genügte es, nur diese beiden Vergleichsbetrachtungen schrift-lich niederzulegen und dem [X.] beizufügen. Die vom [X.] vorgenommene Einzelbewertung sämtlicher Eignungsprofile im Vergleich zueinander wird durch diese begründungstechnische Um-setzung nicht berührt. 23 b) Auswahl und Reihenfolge der Bewerber auf den ersten 18 Plät-zen nach dem Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V. mit § 7 Abs. 1 [X.] werden zwar in der Auswahlentscheidung selbst nicht ausdrücklich erläutert. Die Grundlagen dafür sind jedoch den Eignungs-profilen in ausreichender Klarheit zu entnehmen. Zutreffend weist der 24 - 14 -

Antragsgegner in seiner [X.] vom 8. September 2006 [X.] hin, dass sich eine schematische Anwendung dieses [X.] auf sämtliche Bewerber aus dem Kreis der betroffenen Notare verbietet. Er hat daher nur bei den Bewerbern mit einem hervorstechenden breiten Bewährungsprofil davon Gebrauch gemacht, das sich insbesondere aus dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden Staats-examens und notarspezifischen Erfahrungen ergibt, die sich in [X.] dienstlichen Beurteilungen widerspiegeln.
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats zu dem insoweit vergleichbaren [X.] des § 114 Abs. 3 Satz 3 [X.] für [X.] Bezirksnotare. Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 [X.] eine Berechti-gung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffen-de Bestimmung – zu berufen", und verlangt, zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss vom 1. August 2005 - [X.] 11/05 - [X.]R [X.] § 114 Abs. 3 Bezirks-notare 1 unter 2 = [X.] 2006, 37, 38, im [X.] an [X.] D[X.] 2005, 473, 476)). Daran hat sich der Antragsgegner bei der Festlegung der Rangliste erkennbar gehalten. 25 c) Im Übrigen hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht, dass ihm bereits durch die Aufstellung der Rangliste ein relevanter Nachteil erwachsen ist. Die 18 Erstplatzierten hätten nach der maßgeblichen [X.] des Antragsgegners, wie er sie in der [X.] vom 8. September 2006 noch einmal plausibel dargelegt hat, aufgrund ihrer - belegten - hohen Qualifikation in jedem Fall vor dem Antragsteller [X.] - 15 -

legen. Sie sind zudem in dem konkreten abschließenden Vergleich aller Bewerber einer [X.] - wie auch bei der streitgegenständlichen - erneut einbezogen worden und haben sich bei dem endgültigen [X.] als vorzugswürdig qualifiziert durchsetzen können.
3. Trotz [X.] Anwendung des [X.] hat der Antragsgegner überdies einen umfassenden [X.] vorge-nommen. Auch die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstel-lers greifen nicht durch. Insbesondere trifft es nicht zu, dass er dem Er-gebnis des zweiten Staatsexamens etwa anstelle eines vorzugswürdige-ren so genannten [X.] zu große Bedeutung beigemessen habe. 27 Gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] hat die Auswahlentscheidung bei [X.] zwischen mehreren geeigneten Bewerbern nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand ihrer persönlichen und fachlichen Eignung zu erfolgen. 28 a) Der Antragsgegner hat die persönliche Eignung des Antragstel-lers für das angestrebte Amt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter der gebotenen Einbezie-hung aller inneren und äußeren Eigenschaften, wie sie sich in ihrem äu-ßeren Verhalten offenbaren (vgl. bereits [X.]Z 38, 347, 356; 53, 95, 100), uneingeschränkt - wie auch bei den weiteren Beteiligten - ange-nommen. 29 30 b) Die weiteren Beteiligten liegen jedoch bei der dann [X.] unmittelbar vergleichenden Betrachtung der fachlichen Eignung - 16 -

deutlich vor dem Antragsteller. Die von ihm gegen einzelne fachliche Eignungsmerkmale vorgebrachten generellen Bedenken verfangen [X.] wenig wie die gegen die einzelfallbezogene Anwendung in seinem Fall. aa) Der Antragsgegner hat bei allen drei Bewerbern zutreffend den jeweiligen bisherigen beruflichen Werdegang (insbesondere die Lauf-bahn im Landesdienst), die Ergebnisse der Staatsexamina, die dienstli-chen Beurteilungen, die notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungstätigkeit und die von ihnen als berücksich-tigungsfähig angegebenen Zusatzqualifikationen bei den [X.] und der anschließenden Auswertung zugrunde gelegt und dabei ins-besondere auch den in Antrags- und Beschwerdeschrift erneut betonten "berufspraktischen Beurteilungskriterien" Beachtung geschenkt. Das er-gibt sich - wovon auch das [X.] beanstandungsfrei [X.] ist - bereits aus dem Vermerk über die vergleichende Bewertung der Mitbewerber und wird zusätzlich noch einmal überzeugend und [X.] in der [X.] erläutert. 31 Diese Erläuterungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung, ob der Antragsgegner von dem ihm bei der Auswahlentscheidung eröffneten Beurteilungsspielraum zutreffend Gebrauch gemacht hat, zu beachten. Sie enthalten keine - wie vielfach vorgebracht wird - unzulässigerweise nachgeschobene Gründe etwa anstelle von unterbliebenen [X.] überhaupt oder in voller Auswechslung der Begründung bzw. durch Ersetzen sie tragender Erwägungen. Es handelt sich nicht einmal um - gegebenenfalls über eine entsprechende Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO - nunmehr zuzulassende Ergänzungen, um ein bis 32 - 17 -

dahin bestehendes Ermessens- oder Erwägungsdefizit auszugleichen (vgl. [X.]/[X.], VwGO 14. Aufl. § 114 Rdn. 49 m.w.N.; zur [X.] Gründe vor Inkrafttreten des § 114 Satz 2 VwGO vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1995 - [X.] 30/94 - NJW-RR 1996, 311 unter [X.]). Vielmehr hat sich der Antragsgegner mit denselben bereits bewerteten Grundlagen des [X.]s vor dem Hintergrund der in der Antragsschrift dagegen vorgebrachten Angrif-fe noch einmal ausführlich auseinandergesetzt und die auf derselben Tatsachengrundlage ergangene Auswahlentscheidung in nicht zu bean-standender Weise ohne Abweichungen bekräftigt.
(1) Die vom Antragsgegner vorgenommene Berücksichtigung der Examensnoten entspricht entgegen der Beschwerde und des von ihr be-tonten Bedeutungsrückganges durch [X.]ablauf den gesetzlichen Vorga-ben des § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der vom [X.] im Beschluss vom 20. April 2004 gebilligten Anwendung und der darauf beruhenden Rechtsprechung des Senats. Danach kommt vor allem dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens deshalb eine besonde-re Aussagekraft zu beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber, weil es einerseits wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht ge-kennzeichneter Arbeiten beruht und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist und es andererseits über die bloße Wiedergabe erlernter Kenntnisse im [X.] von konkreten Inhalten auch die Beurteilung des juristischen Grund-verständnisses und der Fähigkeiten der praktischen Rechtsanwendung, zum Denken in juristischen Kategorien und zur Lösung unbekannter Rechtsprobleme in vergleichbarer [X.] Auskunft gibt. In diesem um-schriebenen Sinn sind die Staatsexamina für die Einschätzung der [X.] - 18 -

gemeinen juristischen Befähigung gerade auch im Vergleich unter [X.] für eine [X.] unverzichtbar (Senatsbeschlüsse vom 20. November 2006 - [X.] 16/06 - aaO Rn. 10; vom 14. März 2005 - [X.] 27/04 - [X.]R [X.] § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 19 = [X.] 2005, 434, 435 und vom 3. Dezember 2001 - [X.] 20/01 - NJW-RR 2002, 705 f.). (2) Auch die grundsätzliche Heranziehung von Dienstzeugnissen und erreichten [X.] bei dem [X.] ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, selbst wenn andere Mitbewerber etwa infolge ihres beruflichen Werdeganges in einem anderen [X.] über solche Zeugnisse und höheren Einstufungen nicht verfügen. Das gründet sich auf die darüber dokumentierte Bewährung über längere [X.], die solche Bewerber aus dem öffentlichen Dienst - mithin unter un-mittelbarer staatlicher Kontrolle - aufzuweisen haben. Die öffentliche Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gründen auch [X.] - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - [X.] 4/04 - [X.]R [X.] § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienst-zeugnisse = D[X.] 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - [X.] 11/05 - [X.]R [X.] § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = [X.] 2006, 37). 34 (3) Der Hinweis des Antragstellers auf das Vorrücksystem geht fehl. Die mit diesem System verbundenen Vorteile für die [X.] können - was der Antragsteller übersieht - bei dem Bestellungs-wechsel in ein anderes Bundesland nicht eintreten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - [X.] 4/04 - [X.] 2004, 449). 35 - 19 -

[X.]) Auf dieser Grundlage erweist sich die Abwägung des Antrags-gegners zugunsten der weiteren Beteiligten als fehlerfrei. 36 (1) Im Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation liegen beide weitere Beteiligte vor dem Antragsteller, der beim [X.] zweiten Juristischen Staatsexamen mit "befriedigend" im unteren Bereich - zwei Notenstufen weniger erreicht hat als diese mit jeweils "gut", und auch beim ersten Staatsexamen haben sie mit je 8 Punkten gegenüber dem Antragsteller mit 6,96 Punkten besser abgeschnitten. 37 (2) Ein vergleichbares Bild ergibt sich - wie das [X.] richtig feststellt - im notarspezifischen Bereich. 38 Den dienstlichen Beurteilungen des in der Rangliste zweitplatzier-ten weiteren Beteiligten zu 1 mit 7,5 Punkten seit 1997 und der [X.] mit der Maximalpunktzahl von 8 Punkten ("leistungsstärkster Notar im Landgerichtsbezirk") sowie die vom [X.] weiteren Beteiligten zu 2 mit erzielten jeweils 7 Punkten in drei dienstlichen Beur-teilungen zwischen 1996 und 2002 bzw. 6,5 Punkten im August 2005 hat der Antragsteller nichts Vergleichbares entgegenzusetzen. Die [X.] seiner Amtsführung 1994, 1998 und 2003 durch den Präsidenten des [X.]vermögen unabhängig von den geringfügigen Beanstandungen - wie das [X.] und der Antragsgegner ebenfalls zutreffend feststellen - die sich aus den herausragenden dienstlichen Beurteilungen ergebende besondere Qualifikation der weite-ren Beteiligten in diesem Bereich auch nicht annähernd auszugleichen. 39 - 20 -

Gleiches gilt für die bei beiden weiteren Beteiligten gegebenen, mit etwa 6 Jahren deutlich längeren berufspraktischen Erfahrungen und de-ren Erreichen von [X.]. Es ist nicht zu beanstanden, wenn [X.] und Antragsgegner dem mehrwöchigen Vorbe-reitungskurs des Antragstellers für das [X.] keine einem Notaras-sessoriat vergleichbare Qualifizierungsbedeutung zugemessen hat. Der insoweit vom Antragsteller erhobene Vorwurf der Ungleichbehandlung ist haltlos. 40 Schließlich lässt die Bewertung der - vom [X.] zu Recht als gleichwertig anerkannten - quantitativen Leistungen anhand der Beurkundungszahlen nicht erkennen, dass es der Antragsgegner an einer einzelfallbezogenen Würdigung zu Lasten des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise hat fehlen lassen. Der Antragsgegner hat nicht auf die rein statistische Beurkundungszahl abgestellt. Ihm war - wie vor allem die [X.] belegt - durchaus bewusst, dass die bloßen Urkundszahlen nur bedingt verlässliche Eignungsrückschlüs-se erlauben. Bereits aus diesem Grund und nicht zuletzt auch angesichts des zahlenmäßigen Einflusses von reinen Unterschriftsbeglaubigungen ergibt sich daraus ein signifikanter Vorteil gegenüber den weiteren [X.] nicht. 41 (3) Die besseren Qualifizierungen beider weiteren Beteiligten, die aus den dienstlichen Beurteilungen, der längeren Berufspraxis und auch den Beförderungen sichtbar werden, vermag der Antragsteller im notar-spezifischen Bereich bei ähnlichen quantitativen Arbeitsergebnissen nicht auszugleichen. 42 - 21 -

Die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten ist nach alledem auch in Anbetracht der von allen drei Mitbewerbern angegebenen Zusatzquali-fikationen wegen der signifikanten Vorteile im allgemein juristischen wie im notarspezifischen Bereich insgesamt nicht zu beanstanden. 43 Schlick [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.11.2006 - [X.] ([X.]) -

Meta

NotZ 52/06

23.07.2007

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2007, Az. NotZ 52/06 (REWIS RS 2007, 2706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2706

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