Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2007, Az. NotZ 4/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2007, 2724

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[X.] [X.]/07vom 23. Juli 2007 in dem Rechtsstreit wegen Bestellung zum Notar - 2 -

Der [X.], [X.], hat durch den [X.], [X.] und [X.] sowie die Nota-re Justizrat [X.] und [X.] am 23. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 8. Dezember 2006 - Not 169/06 ([X.]) - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 -

Gründe: [X.] Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Homepage ([X.]) 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen im [X.] Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 42 für den [X.] Das [X.] bestand insgesamt aus 2 46 im [X.] Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst,
5 im [X.] Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, 15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung, 11 in anderen Ländern ernannten [X.], 16 Rechtsanwälten,
3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung im [X.]amt, 4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum [X.]amt und
2 [X.] Notariatsassessoren außerhalb des [X.]. Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines starren - abstrakten - Bewertungs- und [X.] etwa in Form eines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber [X.] - 4 -

chende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte [X.] unabhängig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, ins-besondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-schließende Staatsprüfung.
Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit
Ausmaß berufspraktischer Erfahrungen
Quantitative Arbeitsergebnisse Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezifische Promotion)
Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschließlich Erreichen von Beför-derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.

Anschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im [X.] Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte Amts- oder [X.]notare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze fest. Dabei stützte er sich auf den [X.] des § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V. mit § 7 Abs. 1 [X.] und berücksichtigte besonders die Note des abschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beur-teilungen der Präsidenten der [X.] abgeleitete notarspezifische Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen 4 - 5 -

Bewerber. Diese so festgelegte [X.] auf den ersten 33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittel-bar vergleichend gegenüber gestellt sehen.
Dabei kam der seit 2000 als [X.] und seit 2001 als [X.] tätige und 2004 zum Justizrat ernannte weitere Beteiligte auf Platz 7 dieser Rangliste. Der Antragsteller, seit 1998 als Notaranwärter und von 1999 bis 2001 als Notarassessor in S. tätig, seit 2001 unter [X.] in das [X.]verhältnis auf Probe als Notarvertreter im [X.] Rechtsgebiet abgeordnet und 2003 zum Justizrat ernannt, erreichte Platz 15 der Rangliste. 5 Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich unter anderem auf die für [X.]ausgeschriebene Notarstelle. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte ihm der Antragsgegner unter auszugsweiser Bei-fügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung die des besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie weitere 2 Bewerber vor-gingen und er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen; der Antragsteller erhalte eine von ihm nachrangig beworbene Stelle. 6 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene [X.] in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 GG verletzt. Er hält die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, die An-wendung des [X.] gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] sowie die konkrete Bewerberauswahl für fehlerhaft. Der Antragsgegner habe unter Verletzung des ihm bei der Auswahl zustehenden [X.] - 6 -

spielraums insbesondere die Gewichtung der ausschlaggebenden Aus-wahlkriterien nicht offen gelegt, die Beurteilungsaspekte der persönli-chen und fachlichen Eignung unter den Mitbewerbern nicht einheitlich angewandt, es an einer einzelfallbezogenen, alle fachlichen Eignungskri-terien einbeziehenden Würdigung fehlen lassen und speziell bei ihm sei-nen Anwärterdienst als Notarassessor nicht ausreichend berücksichtigt.
Das [X.] hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Notarstelle [X.]uchsal zu übertragen, hilfsweise seine Bewerbung neu zu bescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-schwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. 8 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getrof-fene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-raum ([X.], 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-terien des § 6 Abs. 3 [X.] und des § 115 Abs. 2 Satz 2 [X.] über ei-ne vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend an-gewandt und ausgeschöpft. 9 1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für einen individuellen [X.] sämtlicher Bewerber zu entschei-den. Die dagegen gerichteten [X.], diese Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der [X.] mangels eindeutig definierter Grundlagen des [X.]s 10 - 7 -

nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche, widersprüchliche, ra-tional nicht nachprüfbare mithin letztlich rechtswidrige Anwendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch, wie der Vorwurf, die Bewerber um eine konkrete Stelle seien "tatsächlich" keinem Vergleich unterzogen worden. a) Verfassungs- und einfachrechtliche Gründe sprechen nicht zwingend für die eine oder die andere Auswahlmethode. 11 Das [X.] hat durch Beschluss vom 20. April 2004 die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 [X.] normierten [X.] im Bereich des Anwaltsnotariats für verfassungswidrig erklärt, weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit-willen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gewährleistet war. Der nach diesen Maßstäben erstellten Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von [X.] fehlte vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers ([X.] 110, 304 = [X.] 2004, 560 = [X.] 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Die gesetzlichen [X.] des § 6 Abs. 3 [X.] hat das [X.] dagegen ausdrücklich gebilligt. Sie ermöglichen bei der Auswahl unter den Bewerbern eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich auf das angestrebte Amt beziehen ([X.] aaO S. 326 unter [X.]). Das trifft für das Anwalts- wie für das [X.] gleichermaßen zu. 12 - 8 -

b) Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung mehrfach Stellung genommen. Er hat dabei einerseits ein Festhalten an einem Punktesystem, das den bindenden Vorgaben des Verfassungsgerichts Rechnung trägt, grundsätzlich nicht beanstandet und ist Forderungen, dieses Auswahlsystem sei zwingend durch eine fachbezogene Notarprüfung zu ersetzen, in diesem Zusammenhang nicht gefolgt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. November 2006 - [X.] 16/06 - juris Rn. 7, 8; vom 11. Juli 2005 - [X.] 29/04 - [X.] 2005, 942, 945 und vom 22. November 2004 - [X.] 16/04 - [X.] 2005, 155, 157). 13 Er hat aber andererseits auch betont, dass nach den Vorgaben des [X.]s eine (Neu-)Bewertung erforderlich ist, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das [X.] gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu gewichten sind. Fehlt es insoweit an beachtlichen Bewer-tungen und einem ausdifferenziertem Bewertungssystem muss eine [X.] Eignungsprognose im weiteren Sinne getroffen werden, in die die notarspezifischen Eignungskriterien mit einem eigenständigen Ge-wicht gegenüber den Kriterien der allgemeinen juristischen Qualifikation einfließen (Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 aaO und vom 20. November 2006 - [X.] 15/06 - aaO [X.] Rn. 18). 14 c) Diese (Neu-)Bewertung ist keineswegs zwangsläufig nur über ein Punktesystem zu erreichen. Sie kann auch bloß anhand der gesetzli-chen Maßstäbe der § 6 Abs. 3, § 6b Abs. 4 [X.] erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2001 - [X.] 5/01 - BGHR [X.] § 6 Abs. 3 Beur-teilungsspielraum 1 = [X.] 2001, 403, 404). Unverzichtbar ist lediglich eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden 15 - 9 -

[X.] mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005 - [X.] 11/05 - BGHR [X.] § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = [X.] 2006, 37, 38). Dies gilt vor allem, wenn es - wie hier - um die Besetzung einer Nurnotarstelle geht. Denn in dem für den Werdegang des [X.] (§ 7 [X.]), dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 [X.] der Werdegang eines [X.] Notars im Landesdienst [X.] ist, besteht bestimmungsgemäß hinreichend Gelegenheit, die fachliche Eignung des [X.] zu begründen, zu verbessern und - auch und gerade im Blick auf zukünftige Bewerbungen um ein No- taramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - [X.] 19/03). Dementsprechend haben auch bislang Auswahlentscheidungen im Bereich der hauptberuflichen Notariate insbesondere bei landesüber-greifenden Bewerbungen ohne vorherige Festlegung der Ermessens-grundsätze in Verwaltungsvorschriften nur auf der Grundlage der gesetz-lichen [X.] oder einer verfassungsgemäßen ständigen Verwaltungsübung einer Überprüfung standhalten können (Senat, [X.] vom 14. Juli 2003 - [X.] 47/02 - BGHR [X.] § 7 Abs. 1 [X.] 4 = [X.] 2004, 230, 232 und vom 2. Dezember 2002 - [X.] 13/02 - BGHR [X.] § 7 Abs. 1 Notarassessor 2 = [X.] 2003, 228; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. März 1991 - [X.] 27/90 - BGHR [X.] § 4 Abs. 1 Nurnotar 1 = [X.] 1993, 59, 61 f.). d) Es trifft freilich zu, dass ein Punktesystem zunächst ein [X.] nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Kri-terien eröffnet, das den Bewerbern das zu erfüllende Anforderungsprofil vermittelt, der Justizverwaltung eine erste einigermaßen verlässliche Sichtung des [X.]es erlaubt und eine Vergleichbarkeit der Leis-tungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet, was allerdings 16 - 10 -

nur über ein gewisses, die individuellen Fähigkeiten etwas [X.] an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung zu errei-chen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - [X.] 16/06 - aaO Rn. 7, 8; vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und vom 18. März 2002 - [X.] 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). Ein solches System stellt aber die vom Antragsgegner [X.] nicht in Frage. Auch genügt es allein nicht den vom [X.] gestellten Anforderungen an eine umfas-sende individuelle Eignungsprognose. Zur Ausschöpfung des Beurtei-lungsspielraums bedarf es vor der endgültigen Auswahl der zusätzlichen Prüfung, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in dem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben, die aber unerlässlich zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber zutreffend und vollständig zu erfassen.
Bei [X.] wird dem im Rahmen einer abschließenden Gesamtschau beispielsweise über die Vergabe von Sonderpunkten für solche Qualifizierungen Rechnung getragen. Das ist bei einem aus-schließlich auf die individuelle Eignungsbewertung abstellenden Aus-wahlsystem - wie dem des Antragsgegners hier - nicht mehr erforderlich, weil dieses konzeptionell von vornherein auf eine entsprechende Ge-samtbewertung aller Mitbewerber abzielt. Entscheidend ist, dass die ver-schiedenen Bewertungsmodelle und -verfahren eine [X.] nach den gesetzlichen Auswahlkriterien wie insbesondere den des § 6 Abs. 3 [X.] in der vom [X.] vorgegebenen Auslegung und Anwendung sicherstellen. Das wird durch die vom [X.] gewählte Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn er angesichts des äußerst 17 - 11 -

inhomogenen [X.] und der hohen Zahl von Bewerbern und Bewerbungen von einer vorherigen abstrakten Einstufung Abstand ge-nommen hat, weil ihm die verschiedenen, nicht in allen Gruppen in ver-gleichbarer Weise vorhandenen Eignungsmerkmale dafür nicht geeignet erschienen. Für eine Einstellung in ein Bewertungssystem mit zuvor [X.] festgelegten Gewichtungen etwa nach Punkten durfte er die Ver-gleichbarkeit aller individuell vorhandenen Qualifizierungsmerkmale nicht für ausreichend sicher halten; bei einer - abschließenden - Vergleichs-beurteilung als einem Akt wertender Erkenntnis mit prognostischem Cha-rakter schlagen diese Bedenken dagegen nicht durch.
e) Schließlich stellt auch die vom Antragsteller behauptete unein-heitliche Anwendung der Bewertungskriterien das Auswahlmodell des Antragsgegners nicht grundsätzlich in Frage. Damit könnte allenfalls - sofern berechtigt - die Rechtmäßigkeit der im Einzelfall getroffenen Auswahl bezweifelt werden. Der Einwand, das Auswahlverfahren selbst vermöge die notwendige Transparenz nicht zu leisten, um die Beachtung der gesetzlichen [X.] sicherzustellen, trifft indes - wie zu-vor ausgeführt - nicht zu. 18 2. Der damit zugleich erhobene Vorwurf fehlerhafter - insbe-sondere Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügender - Erstellung der Rangliste und daraus sich ergebender Unwirksamkeit der einzelnen [X.], bleibt im Ergebnis ebenfalls erfolglos. 19 20 Einzuräumen ist allerdings, dass sich die festgelegte Reihenfolge weder bei den ersten 18 noch bei den 15 weiteren Plätzen unmittelbar aus sich heraus erschließt. Der Rangfolge lässt sich auch in Verbindung - 12 -

mit der dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigefügten [X.] Übersicht der Auswahlkriterien des Antragsgegners auf den ersten Blick nicht entnehmen, welche den Ausschlag für die genaue [X.] der Bestenliste aus dem Kreis der Notare im [X.] Landesdienst und anschließend der übrigen der 33 Erstplatzierten gegeben haben. Das mag zu dem Eindruck bei Bewerbern geführt haben - worin sie sich durch von ihnen angestellte [X.], wie die des Antragstellers insbesondere mit den 16 erstplatzierten Mitbewerbern, bestärkt sehen -, der Antragsgegner habe bei ihnen die Kriterien nicht stets gleich gewich-tet und berücksichtigt, wodurch die Auswahlentscheidungen letztlich auf Ungleichbehandlungen gleichsam nach Gutdünken des Antragsgegners beruhten.
a) Diese Sichtweise blendet jedoch bereits im Ansatz aus, dass nach der vom Antragsgegner gewählten Konzeption die Auswahl anhand der von allen Bewerbern erstellten und ausgewerteten Einzelprofile auf den von ihnen angegebenen relevanten Eignungsdaten erfolgt ist. Schon dieser erste - sichtende - Vergleich beruht bewusst nicht - wie zuvor dar-gestellt - auf einem vorher abstrakt-generell festgelegten Bewertungs-system, aus dem sich die Eignungsreihenfolge zwanglos durch einfache Berechnung ergeben könnte, sondern auf wertenden prognostischen Er-kenntnissen des Antragsgegners, deren Rechtmäßigkeit durch die bloß davon abweichenden eigenen Einschätzungen der jeweils unterlegenen Mitbewerber allein nicht in Frage gestellt werden. 21 22 Der Antragsteller wendet sich damit an sich wiederum nur gegen das Auswahlkonzept selbst, wenn er die Selbstbindung der Verwaltung an im Vorhinein festgelegten Bewertungsmaßstäben und damit die [X.] 13 -

kreten und eindeutig definierten Grundlagen der [X.]e vermisst. Diese ergeben sich jedoch hinreichend deutlich aus den [X.] [X.] und der anschließenden Be-wertung, wobei naturgemäß nachrangig eingestufte Bewerber in [X.] Merkmalen auch besser liegen können als vor ihnen Platzierte, wenn dies durch die übrigen Eignungskriterien kompensiert wird. Dadurch [X.] etwa Unterschiede bei den Staatsexamina durch solche bei der Be-rufserfahrung oder den dienstlichen Beurteilungen ausgeglichen werden und umgekehrt. Eine uneinheitliche Anwendung oder gar Ungleichbe-handlung lässt sich mit solchen Vergleichen [X.] einzelner Komponenten für die Gesamtbeurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung nicht einmal indiziell stützen. Die mitgeteilten [X.] der jeweils im Rang nachfolgenden Bewerber belegen im Gegen-teil, was für die Festlegung der Reihenfolge herangezogen und letztlich ausschlaggebend gewesen ist. Dafür genügte es, nur diese beiden Ver-gleichsbetrachtungen schriftlich niederzulegen und dem Auswahlbe-scheid beizufügen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Einzelbewer-tung sämtlicher Eignungsprofile im Vergleich zueinander wird durch [X.] begründungstechnische Umsetzung nicht berührt.
b) Auswahl und Reihenfolge der Bewerber auf den ersten 18 Plät-zen nach dem [X.] des § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V. mit § 7 Abs. 1 [X.] werden zwar in der Auswahlentscheidung selbst nicht ausdrücklich erläutert. Die Grundlagen dafür sind jedoch den Eignungs-profilen in ausreichender Klarheit zu entnehmen. Zutreffend weist der Antragsgegner in seiner [X.] vom 8. September 2006 [X.] hin, dass sich eine schematische Anwendung dieses [X.]s auf sämtliche Bewerber aus dem Kreis der betroffenen Notare verbietet. 23 - 14 -

Er hat daher nur bei den Bewerbern mit einem hervorstechenden breiten Bewährungsprofil davon Gebrauch gemacht, das sich insbesondere aus dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden Staatsex-amens und notarspezifischen Erfahrungen ergibt, die sich in [X.] dienstlichen Beurteilungen widerspiegeln.
Dieses Vorgehen ist entgegen der Auffassung der Beschwerde, die § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] einen absoluten Vorrang auch für schlechter qualifizierte einheimische Bewerber vor besser qualifizierten auswärtigen entnehmen möchte, nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtspre-chung des Senats zu dem insoweit vergleichbaren [X.] des § 114 Abs. 3 Satz 3 [X.] für [X.] Bezirksnotare. Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechtigung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffende Be-stimmung – zu berufen", und verlangt, zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss vom 1. August 2005 - [X.] 11/05 - BGHR [X.] § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 unter 2 = [X.] 2006, 37, 38, im [X.] an [X.] [X.] 2005, 473, 476). Daran hat sich der Antragsgegner bei der Festlegung der Rangliste erkennbar gehalten und ist in einem zweiten Schritt in einen [X.] nicht nur der übrigen Bewerber eingetreten, sondern hat darüber hinaus diesen abschließend noch einmal auf alle vorhande-nen Bewerber ausgedehnt. 24 25 c) Im Übrigen hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht, dass ihm bereits durch die Aufstellung der Rangliste ein relevanter Nachteil erwachsen ist. Ihm ist der [X.] als Amtsnotar im [X.] - 15 -

Rechtsgebiet ebenso wie dem weiteren Beteiligten zugute gehalten [X.]. Seine Forderung, der [X.] hätte "auch zugunsten der [X.] Bewerber mit Rangziffern ab Nr. 22 gelten müssen", ist für das vorliegende Auswahlverfahren ohne Relevanz.
3. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller schließlich, der [X.] habe den Auswahlmaßstab fehlerhaft ohne vergleichende Einzelfallwürdigung angewandt. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Antragsgegner mit seiner [X.] in unzulässiger Weise eine Begründung anstelle eines in Wahrheit unterlassenen Bewerberver-gleichs nachgeschoben und das wahre Gewicht seines Anwärterdienstes als Notarassessor unbeachtet gelassen habe. 26 Gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] hat die Auswahlentscheidung bei [X.] zwischen mehreren geeigneten Bewerbern nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand ihrer persönlichen und fachlichen Eignung zu erfolgen. 27 a) Der Antragsgegner hat die persönliche Eignung des Antragstel-lers für das angestrebte Amt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter der gebotenen Einbezie-hung aller inneren und äußeren Eigenschaften, wie sie sich in ihrem äu-ßeren Verhalten offenbaren (vgl. bereits [X.], 347, 356; 53, 95, 100), uneingeschränkt - wie auch bei dem weiteren Beteiligten - ange-nommen. 28 29 b) Der weitere Beteiligte liegt jedoch bei der dann entscheidenden unmittelbar vergleichenden Betrachtung der fachlichen Eignung deutlich - 16 -

vor dem Antragsteller. Die von ihm gegen einzelne fachliche Eignungs-merkmale vorgebrachten generellen Bedenken verfangen ebenso wenig wie die gegen die einzelfallbezogene Anwendung in seinem Fall.
aa) Der Antragsgegner hat bei beiden Bewerbern zutreffend den jeweiligen bisherigen beruflichen Werdegang (insbesondere die Lauf-bahn im Landesdienst), die Ergebnisse der Staatsexamina, die dienstli-chen Beurteilungen, die notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungstätigkeit und die von ihnen als berücksich-tigungsfähig angegebenen Zusatzqualifikationen bei den [X.] und der anschließenden Auswertung zugrunde gelegt und dabei ins-besondere auch dem Anwärterdienst des Antragstellers als Notarasses-sor in [X.] ausreichend Beachtung geschenkt. Das ergibt sich - wovon auch das [X.] beanstandungsfrei ausgegangen ist - bereits aus dem Vermerk über die vergleichende Bewertung der [X.] und wird zusätzlich noch einmal überzeugend und umfassend in der [X.] erläutert. 30 Diese Erläuterungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung, ob der Antragsgegner von dem ihm bei der Auswahlentscheidung eröffneten Beurteilungsspielraum zutreffend Gebrauch gemacht hat, zu beachten. Sie enthalten keine - wie der Antragsteller meint - unzulässigerweise nachgeschobene Gründe etwa anstelle von unterbliebenen [X.] überhaupt oder in voller Auswechselung der Begründung bzw. durch Ersetzen sie tragender Erwägungen. Es handelt sich nicht einmal um - gegebenenfalls über eine entsprechende Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO - nunmehr zuzulassende Ergänzungen, um ein bis dahin bestehendes Ermessens- oder Erwägungsdefizit auszugleichen 31 - 17 -

(vgl. [X.]/[X.], VwGO 14. Aufl. § 114 Rdn. 49 m.w.N.; zur [X.] Gründe vor Inkrafttreten des § 114 Satz 2 VwGO vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1995 - [X.] 30/94 - NJW-RR 1996, 311 unter [X.]). Vielmehr hat sich der Antragsgegner mit denselben bereits bewerteten Grundlagen des [X.]s vor dem Hintergrund der in der Antragsschrift dagegen vorgebrachten Angrif-fe noch einmal ausführlich auseinandergesetzt und die auf derselben Tatsachengrundlage ergangene Auswahlentscheidung in nicht zu bean-standender Weise ohne Abweichungen bekräftigt.
(1) Die vom Antragsgegner vorgenommene Berücksichtigung der Examensnoten entspricht entgegen der Beschwerde und des von ihr be-tonten Bedeutungsrückganges durch [X.]ablauf den gesetzlichen Vorga-ben des § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der vom [X.] im Beschluss vom 20. April 2004 gebilligten Anwendung und der darauf beruhenden Rechtsprechung des Senats. Danach kommt vor allem dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens deshalb eine besonde-re Aussagekraft zu beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber, weil es einerseits wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht ge-kennzeichneter Arbeiten beruht und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist und es andererseits über die bloße Wiedergabe erlernter Kenntnisse im [X.] von konkreten Inhalten auch die Beurteilung des juristischen Grund-verständnisses und der Fähigkeiten der praktischen Rechtsanwendung, zum Denken in juristischen Kategorien und zur Lösung unbekannter Rechtsprobleme in vergleichbarer [X.] Auskunft gibt. In diesem um-schriebenen Sinn sind die Staatsexamina für die Einschätzung der [X.] juristischen Befähigung gerade auch im Vergleich unter [X.] - 18 -

werbern für eine Notarstelle unverzichtbar (Senatsbeschlüsse vom 20. November 2006 - [X.] 16/06 - aaO Rn. 10; vom 14. März 2005 - [X.] 27/04 - BGHR [X.] § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 19 = [X.] 2005, 434, 435 und vom 3. Dezember 2001 - [X.] 20/01 - NJW-RR 2002, 705 f.). Die bei den Prüfungen erreichte Platzziffer ist gegenüber der erzielten Endnote - entgegen der Auffassung der Beschwerde - ohne besondere Aussagekraft. Für einen [X.] von Bewerbern aus verschiedenen Examensdurchgängen, selbst wenn sie im selben Bundesland, das [X.] vergibt, erfolgt sind, ist daraus - mangels Vergleichbarkeit der jeweiligen Zusammensetzung - nichts Erhebliches abzuleiten.
(2) Auch die grundsätzliche Heranziehung von Dienstzeugnissen und erreichten Beförderungsstufen bei dem [X.] ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, selbst wenn andere Mitbewerber etwa infolge eines beruflichen Werdeganges in einem anderen [X.] über solche Zeugnisse und höheren Einstufungen nicht verfügen. Das gründet sich auf die darüber dokumentierte Bewährung über längere [X.], die solche Bewerber aus dem öffentlichen Dienst - mithin unter un-mittelbarer staatlicher Kontrolle - aufzuweisen haben. Die öffentliche Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gründen auch [X.] - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - [X.] 4/04 - BGHR [X.] § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienst-zeugnisse = [X.] 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - [X.] 11/05 - BGHR [X.] § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = [X.] 2006, 37). 33 - 19 -

[X.]) Auf dieser Grundlage erweist sich die Abwägung des Antrags-gegners zugunsten des weiteren Beteiligten als fehlerfrei. 34 (1) Im Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation liegt der weitere Beteiligte deutlich vor dem Antragsteller, der beim bedeutungs-volleren zweiten Juristischen Staatsexamen mit "vollbefriedigend" (10,98 Punkte) eine Notenstufe weniger erreicht hat als dieser mit "gut" (11,53 Punkte), und auch beim ersten Staatsexamen hat er mit "gut" (12,44 Punkte) gegenüber dem Antragsteller mit "vollbefriedigend" (10,5 Punkte) besser abgeschnitten. 35 (2) Der weitere Beteiligte übertrifft - wie das [X.] ebenfalls richtig feststellt - im notarspezifischen Bereich bei den dienstli-chen Beurteilungen den Antragsteller nur leicht. An die dienstlichen [X.] in der Rangliste siebtplatzierten weiteren Beteiligten mit durchschnittlich 6,75 Punkten seit 2003 und der [X.] mit 7 Punkten reicht der Antragsteller mit seiner durchschnittlichen Beurtei-lung mit 6,5 Punkten seit 2002 und der [X.] mit ebenfalls 7 Punkten nicht ganz heran. 36 (3) Beide Bewerber haben dieselbe Dienststufe eines Justizrates erreicht. Der Antragsteller verfügt zwar unter Einbeziehung der Notaras-sessorenzeit - deren Durchlaufen der Antragsgegner bei seiner Ent-scheidung ebenfalls beachtet hat - über längere berufliche Erfahrungen, wobei der Antragsgegner jedoch in diesem Zusammenhang durchaus be-rücksichtigen durfte, dass der weitere Beteiligte vor dem Wechsel in das Notaramt in einer FGG-Beschwerdekammer des [X.]richterlich tätig war. Der Antragsteller vermag anhand der [X.] 37 - 20 -

zudem ein etwas besseres quantitatives Arbeitsergebnis vorzuweisen. Das hat der Antragsgegner berücksichtigt. Seiner Bewertung ist indes nicht zu entnehmen, dass er es an einer einzelfallbezogenen Würdigung zu Lasten des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise hat [X.] lassen. Der Antragsgegner hat nicht auf die rein statistische Beur-kundungszahl abgestellt. Ihm war - wie vor allem die [X.] belegt - durchaus bewusst, dass die bloßen [X.] nur bedingt verlässliche Eignungsrückschlüsse erlauben. Bereits aus diesem Grund und nicht zuletzt auch angesichts des zahlenmäßigen Einflusses von rei-nen Unterschriftsbeglaubigungen und der fehlenden qualitativen Bewer-tung von Niederschriften kann daraus für den Antragsteller nichts we-sentlich [X.] im Bereich der fachlichen Eignung abgeleitet wer-den. Das gilt auch mit Blick auf das in der Beschwerde wiederum [X.] betonte [X.], das der Antragsteller in [X.] ab-solviert hat. Wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, ist ein badi-scher Notar im Landesdienst über § 115 Abs. 2 Satz 2 [X.] so zu [X.], als ob er einen dreijährigen Anwärterdienst durchlaufen hätte. Bereits deswegen ist den unterschiedlichen Ausbildungen einschließlich der dabei erfolgten dienstlichen Beurteilungen für die hier in Rede ste-hende Auswahlentscheidung nichts Erhebliches zu entnehmen, das dem Antragsteller einen beachtlichen Vorteil gegenüber dem weiteren Betei-ligten im Rahmen der fachlichen Eignung verschaffen könnte. Ein signifi-kanter Vorsprung ergibt sich daraus insgesamt nicht. 38 39 (4) Angesichts vergleichbarer, jedenfalls nicht entscheidend aus-einander fallender Qualifizierung im [X.] 21 -

bereich ist die Auswahlentscheidung zugunsten des weiteren Beteiligten nach alledem auch in Anbetracht der von beiden Bewerbern angegebe-nen Zusatzqualifikationen wegen der erheblichen Vorteile im allgemeinen juristischen Bereich insgesamt nicht zu beanstanden. Das Abwägungs-ergebnis liegt im Beurteilungsspielraum des Antragsgegners.
Die Bedenken der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung greifen nicht durch. 40 [X.][X.] [X.]

[X.] Bauer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 08.12.2006 - 22 Not 169/06 ([X.]) -

Meta

NotZ 4/07

23.07.2007

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2007, Az. NotZ 4/07 (REWIS RS 2007, 2724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2724

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