Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2007, Az. NotZ 51/06

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2007, 2722

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[X.] [X.]/06vom 23. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 6 Abs. 3, 115 Abs. 2 Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung, die diese unter konkurrierenden badis[X.] [X.] bei der Besetzung dieser Stellen auf der Grundlage (allein) der Eignungskri[X.] des § 6 Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 [X.] (unter Verzicht auf ein "Punktesystem") getroffen hat. VwGO § 114 Satz 2 Zur Berücksichtigung nachträglicher Erläuterungen und Ergänzungen bei der gerichtli[X.] Überprüfung der Frage, ob die Justizverwaltung von dem ihr bei der Auswahlentscheidung über die Besetzung einer Notarstelle eröffneten [X.] rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. [X.], Beschluss vom 23. Juli 2007 - [X.] 51/06 - [X.]
wegen Bestellung zum Notar - 2 -

Der [X.], Senat für Notarsa[X.], hat durch den [X.], die [X.] [X.] und [X.] sowie die Nota-re Justizrat [X.] und [X.] am 23. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsa[X.] des [X.] vom 17. November 2006 - [X.] ([X.]) - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 -

Gründe: [X.] Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Homepage ([X.]) 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberufli[X.] Amtsausübung - an 15 Amtssitzen im badis[X.] Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 47 für den [X.]. 1 Das [X.] bestand insgesamt aus 2 46 im badis[X.] Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst,
5 im badis[X.] Rechtsgebiet bestellten [X.]n, 15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberufli[X.] Amtsausübung, 11 in anderen Ländern ernannten [X.], 16 Rechtsanwälten,
3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung im [X.]amt, 4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum [X.]amt und
2 [X.] Notariatsassessoren außerhalb des [X.]. Mit Blick auf die unterschiedli[X.] Qualifizierungen der verschie-denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifis[X.] Bereich ent-schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines starren - abstrakten - Bewertungs- und [X.] etwa in Form eines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber [X.] - 4 -

[X.]de individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte [X.] unabhängig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kri[X.] einflossen: Ergebnisse der beiden juristis[X.] Staatsprüfungen, insbe-sondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-schließende Staatsprüfung. Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit Ausmaß berufspraktischer Erfahrungen Quantitative Arbeitsergebnisse Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, no-tarspezifische Promotion) Verdienste im Rahmen des berufli[X.] Werdeganges als Notar im Landesdienst einschließlich Errei[X.] von Beför-derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.
Anschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badis[X.] Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte Amts- oder [X.]notare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze fest. Dabei stützte er sich auf den [X.] des § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V. mit § 7 Abs. 1 [X.] und berücksichtigte besonders die Note des abschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beur-teilungen der Präsidenten der [X.] abgeleitete notarspezifische Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen Bewerber. Diese so festgelegte [X.] auf den ersten 4 - 5 -

33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittel-bar verglei[X.]d gegenüber gestellt sehen.
Dabei kam der seit 1977 als [X.] und seit 1986 als [X.] tätige, 1987 zum Justizrat und 2004 zum Notariatsdirektor ernannte weitere Beteiligte zu 1 auf Platz 2 und der seit 1983 als [X.] tätige, ab Mai 1986 als [X.] abgeordnete, im Juli 1986 zum Justizrat und 1992 zum [X.] ernannte weitere Beteiligte zu 2 auf Platz 5 [X.]r Rangliste. Der Antragsteller, seit 1998 als Notaranwärter und von 1999 bis 2001 als Notarassessor in S.

tätig, seit 2001 unter [X.] in das [X.]verhältnis auf Probe als [X.] im badis[X.] Rechtsgebiet abgeordnet und 2003 zum Justizrat ernannt, erreichte Platz 15 der Rangliste. 5 Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich unter anderem auf die für B.

ausgeschriebene Notarstelle. Mit [X.] vom 1. Juni 2006 teilte ihm der Antragsgegner unter [X.] Beifügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung die der besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie weitere vier Be-werber vorgingen und er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren [X.] zu 2 zu besetzen; der weitere Beteiligte zu 1 erhalte die von ihm vorrangig und der Antragsteller eine von ihm nachrangig beworbene [X.]. 6 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene [X.] in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 GG verletzt. Er hält die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, die [X.] - 6 -

wendung des [X.] gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] sowie die konkrete Bewerberauswahl für fehlerhaft. Der Antragsgegner habe unter Verletzung des ihm bei der Auswahl zustehenden Beurteilungs-spielraums insbesondere die Gewichtung der ausschlaggebenden Aus-wahlkri[X.] nicht offen gelegt, die Beurteilungsaspekte der fachli[X.] Eignung unter den Mitbewerbern nicht einheitlich angewandt, es an einer einzelfallbezogenen, alle fachli[X.] Eignungskri[X.] einbeziehenden Würdigung fehlen lassen und speziell bei ihm seinen Anwärterdienst als Notarassessor nicht ausrei[X.]d berücksichtigt.
Das [X.] hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Notarstelle [X.]den-[X.]den zu übertragen, hilfsweise seine Bewerbung neu zu bescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. 8 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getrof-fene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-raum ([X.] 124, 327) auf der Grundlage der gesetzli[X.] Eignungskri-[X.] des § 6 Abs. 3 [X.] und des § 115 Abs. 2 Satz 2 [X.] über eine verglei[X.]de individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend an-gewandt und ausgeschöpft. 9 - 7 -

10 1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für einen individuellen [X.] sämtlicher Bewerber zu entschei-den. Die dagegen gerichteten [X.], diese Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der [X.] mangels eindeutig definierter Grundlagen des [X.]s nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche Anwendung der [X.], greifen ebenso wenig durch, wie der Vorwurf, die Be-werber um eine konkrete Stelle seien überhaupt keinem Vergleich unter-zogen worden. a) Verfassungs- und einfachrechtliche Gründe spre[X.] nicht zwingend für die eine oder die andere Auswahlmethode. 11 Das [X.] hat durch Beschluss vom 20. April 2004 die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 [X.] normierten [X.] im Bereich des Anwaltsnotariats für verfassungswidrig erklärt, weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit-willen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gewährleistet war. Der nach diesen Maßstäben erstellten Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von [X.] fehlte vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachli[X.] Leistung des Bewerbers ([X.] 110, 304 = D[X.] 2004, 560 = [X.] 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Die gesetzli[X.] [X.] des § 6 Abs. 3 [X.] hat das [X.] dagegen ausdrücklich gebilligt. Sie ermögli[X.] bei der Auswahl unter den Bewerbern eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse 12 - 8 -

und Fähigkeiten, die sich auf das angestrebte Amt beziehen ([X.] aaO S. 326 unter [X.]). Das trifft für das Anwalts- wie für das [X.] gleichermaßen zu.
b) Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsgerichtli[X.] Entscheidung mehrfach Stellung genommen. Er hat dabei einerseits ein Festhalten an einem Punktesystem, das den bindenden Vorgaben des Verfassungsgerichts Rechnung trägt, grundsätzlich nicht beanstandet und ist Forderungen, dieses Auswahlsystem sei zwingend durch eine fachbezogene Notarprüfung zu ersetzen, in diesem Zusammenhang nicht gefolgt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. November 2006 - [X.] 16/06 - juris Rn. 7, 8; vom 11. Juli 2005 - [X.] 29/04 - D[X.] 2005, 942, 945 und vom 22. November 2004 - [X.] 16/04 - [X.] 2005, 155, 157). 13 Er hat aber andererseits auch betont, dass nach den Vorgaben des [X.]s eine (Neu-)Bewertung erforderlich ist, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das ange-strebte Amt gezeigten theoretis[X.] Kenntnisse und praktis[X.] Erfah-rungen differenziert zu gewichten sind. Fehlt es insoweit an beachtli[X.] Bewertungen und einem ausdifferenziertem Bewertungssystem muss ei-ne individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne getroffen werden, in die die notarspezifis[X.] Eignungskri[X.] mit einem eigenständigen Gewicht gegenüber den Kri[X.] der allgemeinen juristis[X.] [X.] einfließen (Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 aaO und vom 20. November 2006 - [X.] 15/06 - aaO [X.] Rn. 18). 14 c) Diese (Neu-)Bewertung ist keineswegs zwangsläufig nur über ein Punktesystem zu errei[X.]. Sie kann auch bloß anhand der [X.] - 9 -

[X.] Maßstäbe der § 6 Abs. 3, § 6b Abs. 4 [X.] erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2001 - [X.] 5/01 - [X.]R [X.] § 6 Abs. 3 [X.] 1 = [X.] 2001, 403, 404). Unverzichtbar ist lediglich eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden [X.] mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005 - [X.] 11/05 - [X.]R [X.] § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = [X.] 2006, 37, 38). Dies gilt vor allem, wenn es - wie hier - um die Besetzung einer Nurnotarstelle geht. Denn in dem für den Werdegang des [X.] (§ 7 [X.]), dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 [X.] der Werdegang eines badis[X.] Notars im Landesdienst [X.] ist, besteht bestimmungsgemäß hinrei[X.]d Gelegenheit, die fachliche Eignung des [X.] zu begründen, zu verbessern und - auch und gerade im Blick auf zukünftige Bewerbungen um ein Nota-ramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - [X.] 19/03). Dementspre[X.]d haben auch bislang Auswahlentscheidungen im Be-reich der hauptberufli[X.] Notariate insbesondere bei landesübergrei-fenden Bewerbungen ohne vorherige Festlegung der Ermessensgrund-sätze in Verwaltungsvorschriften nur auf der Grundlage der gesetzli[X.] [X.] oder einer verfassungsgemäßen ständigen Verwal-tungsübung einer Überprüfung standhalten können (Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - [X.] 47/02 - [X.]R [X.] § 7 Abs. 1 Notarassessor 4 = D[X.] 2004, 230, 232 und vom 2. Dezember 2002 - [X.] 13/02 - [X.]R [X.] § 7 Abs. 1 Notarassessor 2 = D[X.] 2003, 228; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. März 1991 - [X.] 27/90 - [X.]R [X.] § 4 Abs. 1 Nurnotar 1 = D[X.] 1993, 59, 61 f.). d) Es trifft freilich zu, dass ein Punktesystem zunächst ein [X.] nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten [X.] - 10 -

[X.] eröffnet, das den Bewerbern das zu erfüllende Anforderungsprofil vermittelt, der Justizverwaltung eine erste einigermaßen verlässliche Sichtung des [X.]es erlaubt und eine Vergleichbarkeit der Leis-tungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet, was allerdings nur über ein gewisses, die individuellen Fähigkeiten etwas [X.] an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung zu errei-[X.] ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - [X.] 16/06 - aaO Rn. 7, 8; vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und vom 18. März 2002 - [X.] 19/01 - NJW-R[X.]002, 1142, 1143). Ein solches System stellt aber die vom Antragsgegner [X.] nicht in Frage. Auch genügt es allein nicht den vom [X.] gestellten Anforderungen an eine umfas-sende individuelle Eignungsprognose. Zur Ausschöpfung des Beurtei-lungsspielraums bedarf es vor der endgültigen Auswahl der zusätzli[X.] Prüfung, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in dem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben, die aber unerlässlich zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber zutreffend und vollständig zu erfassen.
Bei [X.] wird dem im Rahmen einer abschließenden Gesamtschau beispielsweise über die Vergabe von Sonderpunkten für solche Qualifizierungen Rechnung getragen. Das ist bei einem aus-schließlich auf die individuelle Eignungsbewertung abstellenden Aus-wahlsystem - wie dem des Antragsgegners hier - nicht mehr erforderlich, weil dieses konzeptionell von vornherein auf eine entspre[X.]de Ge-samtbewertung aller Mitbewerber abzielt. Entscheidend ist, dass die ver-schiedenen Bewertungsmodelle und -verfahren eine [X.] nach den gesetzli[X.] Auswahlkri[X.] wie insbesondere den des 17 - 11 -

§ 6 Abs. 3 [X.] in der vom [X.] vorgegebenen Auslegung und Anwendung sicherstellen. Das wird durch die vom [X.] gewählte Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn er angesichts des äußerst inhomogenen [X.] und der hohen Zahl von Bewerbern und Bewerbungen von einer vorherigen abstrakten Einstufung Abstand ge-nommen hat, weil ihm die verschiedenen, nicht in allen Gruppen in ver-gleichbarer Weise vorhandenen Eignungsmerkmale dafür nicht geeignet erschienen. Für eine Einstellung in ein Bewertungssystem mit zuvor [X.] festgelegten Gewichtungen etwa nach Punkten durfte er die Ver-gleichbarkeit aller individuell vorhandenen Qualifizierungsmerkmale nicht für ausrei[X.]d sicher halten; bei einer - abschließenden - Vergleichs-beurteilung als einem Akt wertender Erkenntnis mit prognostischem Cha-rakter schlagen diese Bedenken dagegen nicht durch.
e) Schließlich stellt auch die vom Antragsteller behauptete unein-heitliche Anwendung der Bewertungskri[X.] das Auswahlmodell des Antragsgegners nicht grundsätzlich in Frage. Damit könnte allenfalls - sofern berechtigt - die Rechtmäßigkeit der im Einzelfall getroffenen Auswahl bezweifelt werden. Der Einwand, das Auswahlverfahren selbst vermöge die notwendige Transparenz nicht zu leisten, um die Beachtung der gesetzli[X.] [X.] sicherzustellen, trifft indes - wie zu-vor ausgeführt - nicht zu. 18 2. Der damit zugleich erhobene Vorwurf fehlerhafter - insbe-sondere Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügender - Erstellung der Rangliste und daraus sich ergebender Unwirksamkeit der einzelnen [X.], bleibt im Ergebnis ebenfalls erfolglos. 19 - 12 -

20 Einzuräumen ist allerdings, dass sich die festgelegte Reihenfolge weder bei den ersten 18 noch bei den 15 weiteren Plätzen unmittelbar aus sich heraus erschließt. Der Rangfolge lässt sich auch in Verbindung mit der dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigefügten [X.] Übersicht der Auswahlkri[X.] des Antragsgegners auf den ersten Blick nicht entnehmen, welche den Ausschlag für die genaue [X.] der Bestenliste aus dem Kreis der Notare im badis[X.] Landesdienst und anschließend der übrigen der 33 Erstplatzierten gegeben haben. Das mag zu dem Eindruck bei Bewerbern geführt haben - worin sie sich durch von ihnen angestellte [X.], wie die des Antragstellers insbesondere mit den 16 erstplatzierten Mitbewerbern, bestärkt sehen -, der Antragsgegner habe bei ihnen die Kri[X.] nicht stets gleich gewich-tet und berücksichtigt, wodurch die Auswahlentscheidungen letztlich auf Ungleichbehandlungen gleichsam nach Gutdünken des Antragsgegners beruhten.
a) Diese Sichtweise blendet jedoch bereits im Ansatz aus, dass nach der vom Antragsgegner gewählten Konzeption die Auswahl anhand der von allen Bewerbern erstellten und ausgewerteten Einzelprofile auf den von ihnen angegebenen relevanten Eignungsdaten erfolgt ist. Schon dieser erste - sichtende - Vergleich beruht bewusst nicht - wie zuvor dar-gestellt - auf einem vorher abstrakt-generell festgelegten Bewertungs-system, aus dem sich die Eignungsreihenfolge zwanglos durch einfache Berechnung ergeben könnte, sondern auf wertenden prognostis[X.] Er-kenntnissen des Antragsgegners, deren Rechtmäßigkeit durch die bloß davon abwei[X.]den eigenen Einschätzungen der jeweils unterlegenen Mitbewerber allein nicht in Frage gestellt werden. 21 - 13 -

22 Der Antragsteller wendet sich damit an sich wiederum nur gegen das Auswahlkonzept selbst, wenn er die Selbstbindung der Verwaltung an im Vorhinein festgelegten Bewertungsmaßstäben und damit die [X.] und eindeutig definierten Grundlagen der [X.]e vermisst. Diese ergeben sich jedoch hinrei[X.]d deutlich aus den [X.] [X.] und der anschließenden Be-wertung, wobei naturgemäß nachrangig eingestufte Bewerber in [X.] Merkmalen auch besser liegen können als vor ihnen Platzierte, wenn dies durch die übrigen Eignungskri[X.] kompensiert wird. Dadurch [X.] etwa Unterschiede bei den Staatsexamina durch solche bei der Be-rufserfahrung oder den dienstli[X.] Beurteilungen ausgegli[X.] werden und umgekehrt. Eine uneinheitliche Anwendung oder gar Ungleichbe-handlung lässt sich mit sol[X.] Verglei[X.] [X.] einzelner Komponenten für die Gesamtbeurteilung der persönli[X.] und fachli[X.] Eignung nicht einmal indiziell stützen. Die mitgeteilten [X.] der jeweils im Rang nachfolgenden Bewerber belegen im Gegen-teil, was für die Festlegung der Reihenfolge herangezogen und letztlich ausschlaggebend gewesen ist. Dafür genügte es, nur diese beiden Ver-gleichsbetrachtungen schriftlich niederzulegen und dem Auswahlbe-scheid beizufügen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Einzelbewer-tung sämtlicher Eignungsprofile im Vergleich zueinander wird durch [X.] begründungstechnische Umsetzung nicht berührt.
b) Auswahl und Reihenfolge der Bewerber auf den ersten 18 Plät-zen nach dem [X.] des § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V. mit § 7 Abs. 1 [X.] werden zwar in der Auswahlentscheidung selbst nicht ausdrücklich erläutert. Die Grundlagen dafür sind jedoch den [X.] - 14 -

profilen in ausrei[X.]der Klarheit zu entnehmen. Zutreffend weist der Antragsgegner in seiner [X.] vom 8. September 2006 [X.] hin, dass sich eine schematische Anwendung dieses [X.]s auf sämtliche Bewerber aus dem Kreis der betroffenen Notare verbietet. Er hat daher nur bei den Bewerbern mit einem hervorste[X.]den breiten Bewährungsprofil davon Gebrauch gemacht, das sich insbesondere aus dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden Staatsex-amens und notarspezifis[X.] Erfahrungen ergibt, die sich in [X.] dienstli[X.] Beurteilungen widerspiegeln.
Dieses Vorgehen ist entgegen der Auffassung der Beschwerde, die § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] einen absoluten Vorrang auch für schlechter qualifizierte einheimische Bewerber vor besser qualifizierten auswärtigen entnehmen möchte, nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtspre-chung des Senats zu dem insoweit vergleichbaren [X.] des § 114 Abs. 3 Satz 3 [X.] für [X.] Bezirksnotare. Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechtigung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffende Be-stimmung – zu berufen", und verlangt, zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss vom 1. August 2005 - [X.] 11/05 - [X.]R [X.] § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 unter 2 = [X.] 2006, 37, 38, im [X.] an [X.] D[X.] 2005, 473, 476). Daran hat sich der Antragsgegner bei der Festlegung der Rangliste erkennbar gehalten und ist in einem zweiten Schritt in einen [X.] nicht nur der übrigen Bewerber eingetreten, sondern hat darüber hinaus diesen abschließend noch einmal auf alle [X.] - 15 -

nen Bewerber ausgedehnt. Damit wird insbesondere auch den verfas-sungsrechtli[X.] Anforderungen genügt.
c) Im Übrigen hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht, dass ihm bereits durch die Aufstellung der Rangliste ein relevanter Nachteil erwachsen ist. Ihm ist der [X.] als Amtsnotar im badis[X.] Rechtsgebiet ebenso wie den weiteren Beteiligten zugute gehalten [X.]. Seine Forderung, der [X.] hätte "auch zugunsten der [X.] Bewerber mit Rangziffern ab Nr. 22 gelten müssen", ist für das vorliegende Auswahlverfahren ohne Relevanz. 25 3. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller schließlich, der [X.] habe den Auswahlmaßstab fehlerhaft ohne verglei[X.]de Einzelfallwürdigung angewandt. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Antragsgegner mit seiner [X.] in unzulässiger Weise eine Begründung anstelle eines in Wahrheit unterlassenen Bewerberver-gleichs nachgeschoben und das wahre Gewicht seines Anwärterdienstes als Notarassessor unbeachtet gelassen habe. 26 Gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] hat die Auswahlentscheidung bei [X.] zwis[X.] mehreren geeigneten Bewerbern nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand ihrer persönli[X.] und fachli[X.] Eignung zu erfolgen. 27 a) Der Antragsgegner hat die persönliche Eignung des Antragstel-lers für das angestrebte Amt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter der gebotenen Einbezie-hung aller inneren und äußeren Eigenschaften, wie sie sich in ihrem [X.] - 16 -

ßeren Verhalten offenbaren (vgl. bereits [X.] 38, 347, 356; 53, 95, 100), uneingeschränkt - wie auch bei den weiteren Beteiligten - ange-nommen.
b) Die weiteren Beteiligten liegen jedoch bei der dann [X.] unmittelbar verglei[X.]den Betrachtung der fachli[X.] Eignung deutlich vor dem Antragsteller. Die von ihm gegen einzelne fachliche Eignungsmerkmale vorgebrachten generellen Bedenken verfangen [X.] wenig wie die gegen die einzelfallbezogene Anwendung in seinem Fall. 29 aa) Der Antragsgegner hat bei allen drei Bewerbern zutreffend den jeweiligen bisherigen berufli[X.] Werdegang (insbesondere die Lauf-bahn im Landesdienst), die Ergebnisse der Staatsexamina, die dienstli-[X.] Beurteilungen, die notarspezifis[X.] Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungstätigkeit und die von ihnen als berücksich-tigungsfähig angegebenen Zusatzqualifikationen bei den [X.] und der anschließenden Auswertung zugrunde gelegt und dabei ins-besondere auch dem Anwärterdienst des Antragstellers als Notarasses-sor in [X.] ausrei[X.]d Beachtung ges[X.]kt. Das ergibt sich - wo-von auch das [X.] beanstandungsfrei ausgegangen ist - bereits aus dem Vermerk über die verglei[X.]de Bewertung der [X.] und wird zusätzlich noch einmal überzeugend und umfassend in der [X.] erläutert. 30 Diese Erläuterungen sind bei der gerichtli[X.] Überprüfung, ob der Antragsgegner von dem ihm bei der Auswahlentscheidung eröffneten Beurteilungsspielraum zutreffend Gebrauch gemacht hat, zu beachten. 31 - 17 -

Sie enthalten keine - wie der Antragsteller meint - unzulässigerweise nachgeschobene Gründe etwa anstelle von unterbliebenen [X.] überhaupt oder in voller Auswechselung der Begründung bzw. durch Ersetzen sie tragender Erwägungen. Es handelt sich nicht einmal um - gegebenenfalls über eine entspre[X.]de Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO - nunmehr zuzulassende Ergänzungen, um ein bis dahin bestehendes Ermessens- oder Erwägungsdefizit auszuglei[X.] (vgl. [X.]/S[X.]ke, VwGO 14. Aufl. § 114 Rdn. 49 m.w.N.; zur [X.] Gründe vor Inkrafttreten des § 114 Satz 2 VwGO vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1995 - [X.] 30/94 - NJW-R[X.]996, 311 unter [X.]). Vielmehr hat sich der Antragsgegner mit denselben bereits bewerteten Grundlagen des [X.]s vor dem Hintergrund der in der Antragsschrift dagegen vorgebrachten Angrif-fe noch einmal ausführlich auseinandergesetzt und die auf derselben Tatsa[X.]grundlage ergangene Auswahlentscheidung in nicht zu bean-standender Weise ohne Abweichungen bekräftigt.
(1) Die vom Antragsgegner vorgenommene Berücksichtigung der Examensnoten entspricht entgegen der Beschwerde und des von ihr be-tonten Bedeutungsrückganges durch [X.]ablauf den gesetzli[X.] Vorga-ben des § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der vom [X.] im Beschluss vom 20. April 2004 gebilligten Anwendung und der darauf beruhenden Rechtsprechung des Senats. Danach kommt vor allem dem Ergebnis des zweiten juristis[X.] Staatsexamens deshalb eine besonde-re Aussagekraft zu beim fachli[X.] Vergleich verschiedener Bewerber, weil es einerseits wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht ge-kennzeichneter Arbeiten beruht und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist und 32 - 18 -

es andererseits über die bloße Wiedergabe erlernter Kenntnisse im [X.] von konkreten Inhalten auch die Beurteilung des juristis[X.] Grund-verständnisses und der Fähigkeiten der praktis[X.] Rechtsanwendung, zum Denken in juristis[X.] Kategorien und zur Lösung unbekannter Rechtsprobleme in vergleichbarer [X.] Auskunft gibt. In diesem um-schriebenen Sinn sind die Staatsexamina für die Einschätzung der [X.] juristis[X.] Befähigung gerade auch im Vergleich unter [X.] für eine Notarstelle unverzichtbar (Senatsbeschlüsse vom 20. November 2006 - [X.] 16/06 - aaO Rn. 10; vom 14. März 2005 - [X.] 27/04 - [X.]R [X.] § 6 Abs. 3 Auswahlkri[X.] 19 = [X.] 2005, 434, 435 und vom 3. Dezember 2001 - [X.] 20/01 - NJW-R[X.]002, 705 f.). Die bei den Prüfungen erreichte Platzziffer ist gegenüber der erzielten Endnote - entgegen der Auffassung der Beschwerde - ohne besondere Aussagekraft. Für einen [X.] von Bewerbern aus verschiedenen Examensdurchgängen, selbst wenn sie im selben Bundesland, das [X.] vergibt, erfolgt sind, ist daraus - mangels Vergleichbarkeit der jeweiligen Zusammensetzung - nichts Erhebliches abzuleiten.
(2) Auch die grundsätzliche Heranziehung von Dienstzeugnissen und erreichten [X.] bei dem [X.] ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, selbst wenn andere Mitbewerber etwa infolge eines berufli[X.] Werdeganges in einem anderen [X.] über solche Zeugnisse und höheren Einstufungen nicht verfügen. Das gründet sich auf die darüber dokumentierte Bewährung über längere [X.], die solche Bewerber aus dem öffentli[X.] Dienst - mithin unter un-mittelbarer staatlicher Kontrolle - aufzuweisen haben. Die öffentliche Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsa[X.] zu 33 - 19 -

verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus wel[X.] Gründen auch [X.] - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - [X.] 4/04 - [X.]R [X.] § 6 Abs. 3 Auswahlkri[X.] 17/Dienst-zeugnisse = D[X.] 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - [X.] 11/05 - [X.]R [X.] § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = [X.] 2006, 37).
[X.]) Auf dieser Grundlage erweist sich die Abwägung des Antrags-gegners zugunsten der weiteren Beteiligten als fehlerfrei. 34 (1) Im Bereich der allgemeinen juristis[X.] Qualifikation liegen beide weitere Beteiligte vor dem Antragsteller, der beim [X.] zweiten Juristis[X.] Staatsexamen mit "vollbefriedigend" eine No-tenstufe weniger erreicht hat als diese mit jeweils "gut". 35 (2) Ein vergleichbares Bild ergibt sich - wie das [X.] ebenfalls richtig feststellt - im notarspezifis[X.] Bereich über die dienst-li[X.] Beurteilungen und die [X.]. An die dienstli[X.] Beurteilungen des in der Rangliste zweitplatzierten weiteren Beteiligten zu 1 mit 7,5 Punkten seit 1997 und der [X.] mit der [X.] ("leistungsstärkster Notar im Landgerichts-bezirk") sowie die vom [X.] weiteren Beteiligten zu 2 mit er-zielten jeweils 7 Punkten in drei dienstli[X.] Beurteilungen zwis[X.] 1996 und 2002 bzw. 6,5 Punkten im August 2005 reicht der Antragsteller nicht ganz heran. Er kommt auf 7 und 6 Punkte 2002 und 6,5 Punkte 2005. 36 - 20 -

37 (3) Auch den bei beiden weiteren Beteiligten gegebenen, mit mehr als 11 Jahren sehr deutlich längeren berufspraktis[X.] Erfahrungen und deren Errei[X.] von [X.] hat der Antragsteller nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Die unterschiedli[X.] Stellenstruktu-ren ländlicher Einmannnotariate gegenüber größeren Notariaten nimmt den Beförderungen, mit denen auch bestimmte Leitungsfunktionen [X.] sind (vgl. Anlage I zu § 2 [X.], Besoldungsgruppe [X.] und [X.]), nicht ihren leistungs- und damit auch eignungsbezogenen Aspekt, auch wenn ihnen im Vergleich zu den Beförderungsämtern im allgemei-nen Beamten- und [X.]dienst nur ein deutlich geringerer Wert beizumessen sein dürfte.

(4) Schließlich lässt die Bewertung der quantitativen Leistungen über die Beurkundungszahlen nicht erkennen, dass es der Antragsgeg-ner an einer einzelfallbezogenen Würdigung zu Lasten des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise hat fehlen lassen. Der Antragsgegner hat zutreffend nicht auf die rein statistische Beurkundungszahl abge-stellt. Ihm war - wie vor allem die [X.] belegt - durchaus bewusst, dass die bloßen Urkundszahlen nur bedingt verlässliche [X.] erlauben. Bereits aus diesem Grund und nicht zuletzt auch angesichts des zahlenmäßigen Einflusses von reinen Unterschrifts-beglaubigungen und der fehlenden qualitativen Bewertung von [X.] kann aus dem Umfang der Urkundsgeschäfte für den [X.] nichts wesentlich [X.] im Bereich der fachli[X.] [X.] abgeleitet werden. Ein signifikanter Vorteil gegenüber den weiteren Beteiligten ergibt sich daraus jedenfalls nicht. 38 - 21 -

39 (5) Die besseren Qualifizierungen beider weiteren Beteiligten, die aus den dienstli[X.] Beurteilungen, der längeren Berufspraxis und auch den Beförderungen sichtbar werden, vermag der Antragsteller im notar-spezifis[X.] Bereich bei ähnli[X.] quantitativen Arbeitsergebnissen trotz des leichten Übergewichts bei den Fortbildungsaktivitäten und den rei-nen Beurkundungszahlen nicht auszuglei[X.].
Das gilt auch mit Blick auf das in der Beschwerde wiederum [X.] betonte [X.], das der Antragsteller in S. ab-solviert hat. Wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, ist ein badi-scher Notar im Landesdienst über § 115 Abs. 2 Satz 2 [X.] so zu [X.], als ob er einen dreijährigen Anwärterdienst durchlaufen hätte. Bereits deswegen ist den unterschiedli[X.] Ausbildungen einschließlich der dabei erfolgten dienstli[X.] Beurteilungen für die hier in Rede ste-hende Auswahlentscheidung nichts Erhebliches zu entnehmen, das dem Antragsteller einen beachtli[X.] Vorteil gegenüber den weiteren Beteilig-ten im Rahmen der fachli[X.] Eignung verschaffen könnte. 40 Die Auswahlentscheidung zugunsten der weiteren Beteiligten ist nach alledem auch in Anbetracht der Zusatzqualifikationen des [X.]s und der weiteren Beteiligten wegen der signifikanten Vorteile im Allgemeinen juristis[X.] und des Übergewichts im notarspezifis[X.] Bereich insgesamt nicht zu beanstanden. 41 - 22 -

42 Die Bedenken der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung grei-fen nicht durch. Schlick [X.] [X.] Ebner [X.]uer
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.11.2006 - [X.] ([X.]) -

Meta

NotZ 51/06

23.07.2007

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2007, Az. NotZ 51/06 (REWIS RS 2007, 2722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2722

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