Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2017, Az. 1 BvR 645/17

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 11663

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität und mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unzureichender Begründung einer Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren - zudem nicht hinreichend substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde selber (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere unzulässig, weil hinsichtlich des behaupteten Gehörsverstoßes der Rechtsweg nicht erschöpft ist und im Übrigen der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegensteht. Zwar haben die Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge erhoben. Diese war jedoch offensichtlich unzureichend. Die Anhörungsrüge beschränkt sich auf den ersten vier Seiten auf eine weitgehend wörtliche Wiedergabe des Beschlusses des [X.]. Es folgen auf circa einer halben Seite abstrakte Rechtsausführungen. Die Anhörungsrüge fährt schließlich auf den letzten drei Seiten zu einem Sachverhalt fort, der offensichtlich nicht das streitgegenständliche Verfahren betrifft, sondern zwei nicht an dem Verfahren beteiligte Kinder namens M. und C.

2

Auch die Verfassungsbeschwerde bezieht sich in weiten Teilen nicht auf das von den angegriffenen Entscheidungen allein betroffene Kind E. (geboren 2010), da oftmals pauschal von "die Kinder" die Rede ist und wiederholt von [X.] statt von E. gesprochen wird. Dass es sich hier um eine schlichte Namensverwechslung handelt, ist angesichts der weiteren Umschreibungen des Kindes als "Kleinkind" und "3-jährig" nicht anzunehmen, da das hier betroffene Kind E. sechs Jahre alt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]).

3

Ob die Verfassungsbeschwerde unter diesen Umständen einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 [X.]), soll hier dahinstehen. Jedenfalls genügt sie nicht entfernt den Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 645/17

02.05.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Hamm, 28. Dezember 2016, Az: II-13 UF 201/16, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2017, Az. 1 BvR 645/17 (REWIS RS 2017, 11663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11663


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 645/17

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 645/17, 02.05.2017.


Az. 13 UF 201/16

Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 201/16, 28.12.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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