Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität und mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unzureichender Begründung einer Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren - zudem nicht hinreichend substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde selber (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)
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