Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30.05.2018, Az. 2 BvR 981/18

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 8485

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren: derzeitige Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen einer Gehörsrüge im fachgerichtlichen Verfahren (hier: bzgl der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebung) sowie unzureichender Beschwerdebegründung


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen [X.] anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des [X.] muss das [X.] die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 76, 253 <255>).

3

2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich derzeit als im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität und mangels ausreichender Begründung von vornherein unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.

4

a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG durch die fachgerichtlichen Entscheidungen, mit denen sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung abgelehnt wurde, hat aber keine Anhörungsrüge erhoben (§ 152a VwGO). Diese war nicht entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Sache entbehrlich, weil die Entscheidung des [X.] bereits vom 8. Mai 2018 datiert. Dass die Anhörungsrüge von vornherein aussichtslos gewesen wäre, ist nach seinem Vortrag nicht ersichtlich.

5

b) Die Verfassungsbeschwerde legt in ihrer Begründung ferner mangels entsprechender Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG durch die einzelfallbezogene Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers nicht dar. Zur familiären Situation (Alter der Kinder, gelebte familiäre [X.] vor der Strafhaft des Beschwerdeführers, Kontakt während der Haftzeit) fehlen jegliche Angaben.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 981/18

30.05.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Mai 2018, Az: OVG 11 S 5.18, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004, § 152a VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30.05.2018, Az. 2 BvR 981/18 (REWIS RS 2018, 8485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8485

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

2 BvR 2172/18

2 BvR 604/19

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