Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.12.2021, Az. 4 BN 18/21

4. Senat | REWIS RS 2021, 578

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Gegenstand

(Keine) Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde wegen Auswirkungen einer Bauleitplanung auf die Funktionsfähigkeit ihrer Feuerwehr


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 17. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>).

3

Die von der Antragstellerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,

Ist bei zu befürchtenden Einsätzen der Feuerwehr in Anlagen mit besonderen [X.]randgefahren aufgrund der Größe oder sonstiger Merkmale der Anlage davon auszugehen, dass jedenfalls im Sinne der Rechtsprechung des [X.] zur [X.] nicht auszuschließen ist, dass der kommunale Träger des [X.]randschutzes, wenn dieser ihm als Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen ist und wenn ihm bei diesen Einsätzen kein finanzieller Ausgleich zusteht, in der Erfüllung seiner Aufgaben wesentlich beeinträchtigt sein kann und ihm damit die [X.] gegen [X.] und deren planerische Grundlagen ([X.]ebauungsplan) zusteht?,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

4

Die Frage zielt nicht auf eine Präzisierung der allgemeinen Voraussetzungen, unter denen die Klagebefugnis bzw. - hier allein entscheidungserheblich - die Antragsbefugnis zu bejahen sind, sondern knüpft an die je unterschiedlichen [X.]etroffenheiten einer Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr und in ihrer Eigenschaft als Standortgemeinde einerseits oder als Nachbargemeinde andererseits an. Auch wenn die Fragestellung auf die letztgenannte Fallkonstellation beschränkt wird, ist sie einer verallgemeinerungsfähigen [X.]eantwortung nicht zugänglich. Vielmehr wendet sich die [X.]eschwerde im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die tatrichterliche Würdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall; damit ist der in Anspruch genommene Zulassungsgrund jedoch nicht dargelegt.

5

2. Auch die geltend gemachte [X.] führt nicht zur Zulassung der Revision.

6

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u.a.) des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes ([X.], [X.]eschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 [X.] - [X.] Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4). In der [X.]eschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der [X.]eschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des [X.] einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe einen abstrakten Rechtssatz des [X.] fehlerhaft oder gar nicht angewandt, genügt dagegen nicht (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 [X.] 14). Hiernach ist eine Divergenz nicht dargetan.

7

Die Antragstellerin meint, das Normenkontrollgericht habe sich in rechtserheblicher Weise in Widerspruch gesetzt zu Ausführungen im Urteil des [X.] vom 3. November 2020 - 9 A 6.19 - ([X.] 11 Art. 28 GG Nr. 177 Leitsatz 1 und Rn. 9 ). Dies trifft nicht zu.

8

In Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] (siehe etwa Urteile vom 24. September 1998 - 4 [X.]N 2.98 - [X.]E 107, 215 <217>, vom 30. April 2004 - 4 [X.]N 1.03 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 165 [X.] 137 und zuletzt vom 29. Oktober 2020 - 4 [X.]N 9.19 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 222 Rn. 18) ist das Normenkontrollgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Normenkontrollverfahren in dem Sinne darlegungspflichtig ist, als er hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen muss, die eine Verletzung in eigenen Rechten als möglich erscheinen lassen. Die von der [X.]eschwerde bezeichneten Aussagen im Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 6.19 - geben demgegenüber die rechtliche Würdigung auf der Grundlage des Vorbringens der dortigen Klägerin wieder; danach schied dort eine Rechtsverletzung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder [X.]etrachtungsweise aus, sodass die Klagebefugnis nicht verneint werden konnte (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 24. September 1998 - 4 [X.]N 2.98 - [X.]E 107, 215 <217>).

9

Auch in [X.]ezug auf die Ausführungen des [X.] zu den wehrfähigen Rechten einer Gemeinde, deren mögliche Verletzung die Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen können, wird eine Abweichung nicht dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht benennt an erster Stelle das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 [X.]auG[X.] als besondere Ausprägung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 [X.]auG[X.], das bei Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde betroffen ist. Neben das "qualifizierte" Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 [X.]auG[X.] stellt das Oberverwaltungsgericht [X.]elange der Nachbargemeinde, die auf [X.] der "einfachen" Abwägung nach § 1 Abs. 7 [X.]auG[X.] zu beachten sind; die Gemeinde kann auch geltend machen, in schutzwürdigen "privaten" städtebaulich relevanten [X.]elangen betroffen zu werden. Mit "privaten" [X.]elangen werden, wie insbesondere aus dem Verweis ([X.]) auf eine obergerichtliche Entscheidung ([X.], Urteil vom 21. September 2010 - 3 [X.]/08 - [X.], 149 <150>) und die dort in [X.]ezug genommene Rechtsprechung des [X.] folgt, [X.]elange bezeichnet, die die Gemeinde in gleicher Weise wie ein privater [X.]etroffener geltend machen kann (vgl. [X.], Urteil vom 1. August 2002 - 4 [X.] 5.01 - [X.]E 117, 25 <33>).

Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht das Interesse der Antragstellerin an der Funktionsfähigkeit ihrer Feuerwehr insoweit unzutreffend und im Widerspruch zu den Ausführungen des [X.] im genannten Urteil vom 3. November 2020 eingeordnet hat. Vielmehr rechnet es die Unterhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr den gemeindlichen [X.] zu ([X.]A [X.] 13).

Eine Divergenz folgt schließlich nicht aus der [X.]ewertung einer Kostenbelastung der Antragstellerin durch Feuerwehreinsätze auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Wenn das Normenkontrollgericht in der fehlenden Erstattung der im Falle einer Nachbarschaftshilfe entstandenen Kosten eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der Selbstverwaltungsaufgabe nicht zu erkennen vermag, setzt es sich nicht in einen rechtssatzmäßigen Widerspruch zum [X.], das eine erhebliche Kostenbelastung der Standortgemeinde als Träger der eigenen Feuerwehr in der Folge überörtlicher Planungen als abwägungserheblichen [X.]elang einstuft.

3. Mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringt die Antragstellerin ebenso wenig durch. Ein Verfahrensmangel im Sinne der genannten Vorschrift ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird ([X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 [X.] 14). Dem wird das [X.]eschwerdevorbringen nicht gerecht.

Die Antragstellerin rügt, dass die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO - in Abkehr von der Regel einer vorherigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im [X.] über einen Normenkontrollantrag entschieden werden kann, nicht vorgelegen hätten und folglich ein Gehörsverstoß gegeben sei (vgl. [X.], [X.]eschluss 21. Dezember 2020 - 2 [X.] - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104 Rn. 15).

a) Soweit die Antragstellerin eine unzureichende Anhörung vor Erlass des angegriffenen [X.]eschlusses beanstandet, kann hier dahinstehen, ob weiterhin an der Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach es einer solchen Anhörung, die im Gesetz im Unterschied zur Regelung zum [X.]erufungsverfahren in § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO jedenfalls nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, grundsätzlich nicht bedarf (so [X.], [X.]eschlüsse vom 8. September 1988 - 4 N[X.] 15.88 - [X.] 406.11 § 1 [X.][X.]auG/[X.]auG[X.] Nr. 34 [X.] 11, vom 3. April 1992 - 7 N[X.] 1.92 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 64 [X.] 100 und vom 31. März 2011 - 4 [X.] 18.10 - juris Rn. 30; offengelassen im [X.]eschluss vom 8. September 2020 - 4 [X.] 17.20 - juris Rn. 3). Denn das Normenkontrollgericht hat den [X.]eteiligten mit Schreiben vom 11. Januar 2021 unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Vorgehensweise Stellung zu nehmen und nochmals in der Sache abschließend vorzutragen. Erst nach fristgerechtem Eingang des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht entschieden. Das [X.] entsprach den in der Rechtsprechung zu § 130a VwGO entwickelten Vorgaben. Danach muss die Anhörungsmitteilung unmissverständlich zu erkennen geben, wie das [X.]erufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt. Das gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise - ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss - als auch hinsichtlich der beabsichtigten Sachentscheidung - [X.]egründetheit oder Unbegründetheit der [X.]erufung (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2000 - 9 [X.] 39.99 - [X.]E 111, 69 <73 f.>; [X.]eschlüsse vom 28. Januar 2014 - 4 [X.] 50.13 - juris Rn. 7, vom 13. August 2015 - 4 [X.] 15.15 - juris Rn. 5 und vom 30. Juni 2021 - 1 [X.] 33.21 - juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Dass im Rahmen eines Vorgehens nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO insoweit gesteigerte Anforderungen zu gelten hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Des Weiteren rügt die Antragstellerin einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das Normenkontrollgericht auf der Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts entschieden habe. Dieses Vorbringen kann wiederum auf die Rechtmäßigkeit der Wahl der [X.]eschlussform bezogen werden. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO räumt dem Normenkontrollgericht im Grundsatz ein an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpftes Ermessen ein; insbesondere ist die Entscheidung durch [X.]eschluss nicht davon abhängig, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Für die Ermessensausübung kommt es vielmehr grundsätzlich darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der [X.]eteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden sind ([X.], [X.]eschlüsse vom 31. März 2011 - 4 [X.] 18.10 - juris Rn. 29 und vom 30. November 2017 - 6 [X.] 1.17 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 212 Rn. 15).

Die Antragstellerin beanstandet, dass das Normenkontrollgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Antragsgegnerin sei als Standortgemeinde zunächst und in erster Linie für die [X.]ekämpfung eines [X.]randes in der in Rede stehenden [X.] im Ortsteil [X.] zuständig. Die Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehren der Antragsgegnerin sehe vielmehr - im Einvernehmen mit der Antragstellerin, aber ohne vertragliche Vereinbarung - für die Ortslage [X.] das sofortige Hinzuziehen von Einsatzkräften und Einsatzmitteln der Feuerwehr der Antragstellerin vor; eine spezielle technische Ausstattung für [X.]rände in [X.] werde von der Antragstellerin allerdings nicht vorgehalten.

Das Normenkontrollgericht hatte aber ohne diese erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten [X.]ehauptungen der Antragstellerin keinen Anlass, Ermittlungen im Hinblick auf eine die gesetzlichen Verpflichtungen übersteigende Einbindung der Feuerwehren der Antragstellerin bei der [X.]randbekämpfung auf dem Gebiet der Antragsgegnerin anzustellen und diese Erkenntnisse seiner Entscheidungsfindung zugrunde zu legen. Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht wie auch des rechtlichen Gehörs kann nicht mit Erfolg rügen, wer es unterlässt, von prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um eine für erforderlich gehaltene Sachaufklärung bereits in der Tatsacheninstanz zu erreichen (stRspr, siehe etwa [X.], Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 [X.] 10.84 - [X.]E 74, 222 <223 f.>; [X.]eschlüsse vom 12. Mai 2000 - 7 [X.] 18.00 - juris Rn. 4, vom 12. Februar 2018 - 2 [X.] 63.17 - [X.] 310 § 95 VwGO Nr. 8 Rn. 16 und vom 6. August 2020 - 6 [X.] 11.20 - juris Rn. 23).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 18/21

07.12.2021

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. Februar 2021, Az: 2 K 55/19, Beschluss

§ 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs 5 S 1 VwGO, § 130a VwGO, § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 2 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.12.2021, Az. 4 BN 18/21 (REWIS RS 2021, 578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 578

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