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Berufspflichtverletzung eines Notars: Vermittlung der Grundbucheinsicht für Makler ohne Prüfung der Bevollmächtigung
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des [X.] (ohne Datum), ergangen nach [X.] bis 12. Mai 2011 im schriftlichen Verfahren, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Ein [X.] (§ 96 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 64 Abs. 2 [X.], § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben:
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Zutreffend sieht das [X.] einen den Verweis rechtfertigenden Verstoß gegen § 14 Abs. 1 und 3 [X.] darin, dass der Notar - ohne selbst mit Beurkundungen befasst gewesen zu sein - auf bloße Anforderung durch verschiedene Makler in sechs Fällen im automatisierten uneingeschränkten Abrufverfahren nach § 133 Abs. 2 GBO Grundbuchauszüge eingeholt hat, ohne vorab zu prüfen, ob die Makler von den jeweiligen Eigentümern entsprechend bevollmächtigt waren.
2. Auch der [X.] der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Für die vom Kläger geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 3 [X.] gibt es keine Anhaltspunkte. Die grundsätzliche Frage, ob ein Notar - sofern eine Beauftragung durch den Eigentümer vorliegt und er eine solche - anders als hier - überprüft hat, stets auch im uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahren tätig werden darf (vgl. [X.], [X.] 2011, 164 ff.), war hier nicht entscheidungserheblich.
3. [X.] beruht auf § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.], §§ 3, 77 Abs. 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO; die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
[X.] Appl
Brose-Preuß Frank
Meta
05.03.2012
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Celle, 15. Juli 2011, Az: Not 7/11, Urteil
§ 14 Abs 1 BNotO, § 14 Abs 3 BNotO, § 133 Abs 2 GBO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2012, Az. NotSt (Brfg) 3/11 (REWIS RS 2012, 8570)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8570
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