Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. NotSt (Brfg) 5/14

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2014, 1098

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotSt([X.]) 5/14

vom

24. November 2014

in der
Disziplinarsache

wegen Disziplinarverfügung

-

2

-

Der
Senat für Notarsachen
des Bundesgerichtshofs hat am
24.
November
2014
durch den Vorsitzenden [X.],
die Richterin [X.] und [X.]
Dr.
Radtke sowie die Notare Dr.
Strzyz
und Dr. Frank

beschlossen:

Der Antrag des [X.], die
Berufung gegen das Urteil des 2.
Senats für Notarsachen des [X.] am Main
vom 23.
April
2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das
Zulassungsverfahren wird auf 400 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und seit [X.] 1982 als Notar im Bezirk des [X.] am Main tätig; er hat seinen Amtssitz in B.

/O.

.

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-

1.
Im November 2011 wurden im Auftrag des Präsidenten des [X.] die Geschäfte des [X.] geprüft. Der daraufhin erstellte Prüfbericht sah folgende Vorgänge als aufklärungsbedürftig an:
(a)
Die Überweisung eines Betrages von 1.011,50 Euro von dem [X.] auf das Geschäftskonto der Sozietät des [X.] mit dem Rechtsanwalt und Notar R.
Die Überweisung stand im Zusammenhang mit an-waltlicher Tätigkeit von Rechtsanwalt R.
(b)
Im Zusammenhang mit der Urkunde zu UR-Nr.

fehlte auf dem Deckblatt der genannten Urkunde ein Vermerk über eine spätere Änderungsur-kunde; dieser befand sich auf der Rückseite
der Urkunde. Der tatsächliche Grundbuchstand sei in der Urkunde nicht wiedergegeben worden, weil bezüg-lich des Kaufgegenstandes aufgrund von Vorbeurkundungen eines anderen Notars erst Grundbucheintragungen erfolgen. In der Urkunde des [X.] seien diese Eintragungen aber als bereits feststehend beurkundet worden.
(c)
Bezüglich der vorstehend genannten Urkunde zu UR-Nr.

stell-te der mit der Notarprüfung Beauftragte zudem fest, dass die [X.] EDV-unterstützt in [X.] geführt wurde und dass die bereits vollständig ausgedruckte Seite 3 der Urkunde nochmals ausgedruckt worden war.
2.
Aufgrund dieser Vorgänge verhängte der Präsident des [X.] mit Disziplinarverfügung vom 24.
Juni 2013 gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens in vier Punkten eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Eu-ro. Im Einzelnen wurde die Entnahme von dem [X.] als wenigstens fahrlässiger Verstoß gegen die Amtspflichten aus §
14 [X.] in Verbindung mit §
54b Abs.
3 [X.] (Ziffer 1 der Disziplinarverfügung) beurteilt. Darüber hin-aus stellte die Disziplinarverfügung im Zusammenhang mit dem [X.] bezüglich der Urkunde zu UR-Nr.

darauf ab, dass dieser ver-2
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steckt auf der Rückseite der [X.] angebracht worden sei und so [X.] die Änderung der Urkunde nicht mehr zu erkennen gewesen sei. Hinsichtlich der Beurkundung
habe es nicht in der Macht des [X.] gelegen, die in der Urkunde als feststehend angegebenen Grundbucheintragungen selbst vorzu-nehmen. Der
noch nicht feststehende
Rechtszustand hätte den
Urkundsbetei-ligten deutlich gemacht werden müssen (Ziffer
3 der Disziplinarverfügung). Die vorgenommene Änderung bereits abgeschlossener Seiten in der [X.] durch neu ausgedruckte Seiten verstoße gegen §
14 Abs.
1 [X.] [X.]. §
17 Abs.
1 Satz
4 [X.]; es hätte ein Korrekturvermerk gemäß §
7 Abs.
2 [X.] in datierter und unterschriebener Form angebracht werden müssen (Ziffer 4 der Disziplinarverfügung).
3.
Der Kläger hat
nach erfolglosem Widerspruch Klage
gegen die
Diszip-linarverfügung
vom 24.
Juni 2013 erhoben.
4.
Das [X.] hat die Disziplinarverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben, als dem Kläger auch [X.] worden war, einen näher bezeichneten Antrag auf Eigentumsumschrei-bung verspätet gestellt zu haben (Ziffer 2 der Disziplinarverfügung). Die [X.] hat es auf 400,00 Euro herabgesetzt und die Klage im Übrigen abgewie-sen.
Hiergegen richtet sich der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil des [X.]s zuzulassen.

II.
Der
Antrag ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß §
105 [X.], §
64 Abs.
2 Satz
2 [X.] [X.]. §
124 Abs. 2 [X.] be-steht nicht.
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-

1.
Der [X.] aus §
124 Abs.
2 Nr.
1 [X.] (hier [X.]. §
105 [X.]; §
64 Abs.
2 Satz
2 [X.])
-
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des an-gefochtenen Urteils -
ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsa-chenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat
([X.] 110, 77, 83; [X.] 125, 104, 140; [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2010 -
1 BvR 2011/10 -
juris Rn.
17; Beschluss vom 16.
Juli 2013 -
1 BvR 3057/11 -
juris Rn.
36; Senat,
Beschluss vom 25. November 2013 -
NotZ([X.]) 13/13,
BGHZ 199, 148 Rn.
8). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den [X.] aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.
März 2004 -
7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542
f.; siehe auch [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2013 -
1 BvR 3057/11 -
juris Rn.
40).
a)
An diesen Grundsätzen gemessen, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Entscheidung des [X.], die angefochtene Disziplinarverfügung lediglich teilweise aufzuheben und die dort verhängte Geldbuße herabzusetzen, ist bei der im Rahmen der Ent-scheidung über die Zulassung der Berufung gebotenen summarischen Prüfung (vgl. hierzu
Senat, Beschluss vom 25. November 2013 -
NotZ([X.]) 13/13,
BGHZ 199, 148 Rn.
8;
Kopp/Schenke, [X.], 20.
Aufl., §
124 Rn.
7) nicht zu beanstanden.
Nach §
60 Abs.
3 [X.] [X.]. §
96 Abs.
1 Satz
1 [X.] hat das Gericht bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu über-prüfen. Es ist nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die dem Kläger zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise (Lebenssachverhalt) tatsächlich gegeben und dis-11
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ziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat -
bejahenden-falls -
unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (vgl. §
88 [X.] [X.]. §
3 [X.], §
96 Abs.
1 Satz
1 [X.]) im Interesse der Verfahrensbeschleuni-gung (§
4 [X.] [X.]. §
96 Abs.
1 Satz 1 [X.]) auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß §
113 Abs.
1 Satz
1 [X.] darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft in Anwendung der in §
13 Abs.
1 [X.] [X.]. §
96 Abs.
1 Satz
1 [X.] niederge-legten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen [X.] vielmehr eine eigene "Ermessensentscheidung". Es kann die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des [X.] abändern und an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen (Senatsbeschlüsse
vom 23.
Juli 2012 -
NotSt([X.]) 5/11, [X.], 359 Rn.
3 m.w.N.; vom 17.
März 2014 -
NotSt([X.]) 1/13, [X.] 2014, 470, 471).
b)
Diese Grundsätze bei der Überprüfung der Disziplinarverfügung hat das [X.] beachtet. Es ist von einem einheitlichen Dienstvergehen gemäß §
95 [X.] ausgegangen.
Hinsichtlich der mit §
54b Abs.
3 Satz 8 [X.] nicht
zu
vereinbarenden
Überweisung in Höhe von 1.011,50 Euro von dem [X.] auf ein Ge-schäftskonto der Anwaltssozietät des [X.] hat dieser den Vorgang als [X.] und die darin liegende fahrlässige Amtspflichtverletzung eingeräumt.
Das [X.] durfte diese Pflichtverletzung als schwerwiegend bewerten. Verstöße gegen die Vorschriften über die notarielle Verwahrung gemäß §§
54a
ff. [X.] betreffen den Kernbereich notarieller Pflichten ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
97 Rn.
11) und erweisen sich grund-sätzlich als schwerwiegend (vgl. Senat, Urteil vom 14.
Juli 2003 -
NotSt([X.]) 5/02, [X.] 2004, 226 f.).
Angesichts der besonderen Bedeutung der Regelun-14
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gen über die notarielle Verwahrung für die Amtsausübung des Notars wird das Gewicht der Amtspflichtverletzung durch die seitens des [X.] veranlasste spätere Korrektur des Überweisungsfehlers lediglich in einem gewissen Maße vermindert.
Das vorgenannte Dienstvergehen rechtfertigt bereits für sich gesehen die von dem [X.] festgesetzte Geldbuße, so dass auf die weiteren Vorwürfe amtspflichtwidrigen Verhaltens des [X.] nicht eingegangen werden muss.
Selbst wenn in Bezug auf diese Vorwürfe Zweifel an der Richtigkeit ein-zelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen im oberlandesgerichtli-chen Urteil bestünden, würden diese sich angesichts des für §
95 [X.] gel-tenden
Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens (siehe nur [X.] in [X.]/Vaasen, [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
95 Rn. 20 m.w.N.) aus dem vor-stehend genannten Grund nicht auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken. Dies ist jedoch -
wie ausgeführt -
für den [X.] aus §
124 Abs.
2 Nr.
1 [X.] maßgeblich.
2.
Auch der [X.] aus §
124 Abs.
2 Nr.
3 [X.] (hier [X.]. §
105 [X.]; §
64 Abs.
2 Satz
2 [X.])
-
grundsätzliche Bedeutung der [X.] -
ist nicht gegeben.
Dieser [X.] ist erfüllt, wenn es im konkreten Fall auf eine konkrete Tatsachen-
oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im [X.] oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht ([X.] NVwZ 2010, 434, 641; BVerwG NVwZ 2005, 709; [X.], in [X.], [X.], §
124 Rn.
40 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind gerade nicht gegeben, wenn die Streitfrage bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist ([X.] aaO).
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Das Vorliegen solcher Tatsachen-
oder Rechtsfragen ist in Bezug auf die die Disziplinarmaßnahme rechtfertigende
Amtspflichtverletzung des Verstoßes gegen §
54b Abs.
3 Satz 8 [X.] weder dargetan noch ersichtlich.
3.
Der [X.] aus §
124 Abs.
2 Nr.
5 [X.] (hier [X.]. §
105 [X.]; §
64 Abs.
2 Satz
2 [X.]) -
Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann -
greift im Hinblick auf das zu II.1. Ausgeführte
ebenfalls
nicht ein.
Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der dort genannten Amtspflichtverletzung sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger auf Verfahrensmängel in Bezug auf den der Ziffer 4 der Disziplinarverfügung zugrunde gelegten Sachverhalt abstellen will, würde das Urteil des [X.]s darauf nicht beruhen (vgl. II.1.).
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III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
111b Abs.
1 [X.] [X.]. §
154 Abs.
2 [X.]. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
111g Abs.
1 Satz 1 [X.] in
Verbindung mit §
52 Abs.
2 GKG.
Galke [X.]
Radtke

Strzyz Frank

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 23.04.14 -
2 Not 6/13
22

Meta

NotSt (Brfg) 5/14

24.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. NotSt (Brfg) 5/14 (REWIS RS 2014, 1098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1098

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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NotSt (Brfg) 3/17 (Bundesgerichtshof)


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1 BvR 2011/10

1 BvR 3057/11

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