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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotSt([X.]) 3/11
vom
5.
März 2012
in dem Verfahren
gegen
wegen Disziplinarvergehen
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die
Richterin [X.], den
Richter Dr.
Appl,
die Notarin Dr.
Brose-Preuß und den Notar Dr.
Frank
am 5.
März 2012
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des [X.] (ohne Da-tum), ergangen nach [X.] bis 12.
Mai 2011 im schriftli-chen Verfahren,
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000
Gründe:
Ein Zulassungsgrund (§
96
Abs.
1 Satz
1 [X.],
§ 64 Abs. 2 BDG,
§
124 Abs.
2 VwGO) ist nicht gegeben:
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht. Zutreffend sieht das [X.] einen den Verweis rechtfertigenden Verstoß gegen §
14 Abs. 1 und 3 [X.]
darin, dass der Notar -
ohne selbst mit Beurkundungen befasst gewesen zu sein
-
auf bloße Anforderung durch verschiedene Makler in sechs Fällen im au-tomatisierten uneingeschränkten Abrufverfahren nach §
133 Abs.
2 GBO 1
2
-
3
-
Grundbuchauszüge eingeholt hat, ohne
vorab zu prüfen, ob die Makler von den jeweiligen Eigentümern entsprechend bevollmächtigt waren.
2.
Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß §
124 Abs. 2 Nr.
3 VwGO liegt nicht vor. Für die vom Kläger geltend gemachte
Verfassungswidrigkeit des §
14 Abs. 3 [X.] gibt es keine
Anhaltspunkte. Die grundsätzliche
Frage, ob ein Notar -
sofern eine
Beauftragung durch den [X.] vorliegt und er eine solche -
anders als hier
-
überprüft hat, stets auch im uneingeschränkten automatisierten
Abrufverfahren tätig werden darf (vgl. [X.], [X.] 2011, 164
ff.),
war hier nicht entscheidungserheblich.
3. [X.] beruht auf §
96
Abs.
1 Satz
1 [X.],
§§ 3, 77 Abs.
1 BDG,
§
154 Abs.
2 VwGO;
die Wertfestsetzung ist gemäß §
111g Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
52 Abs.
2 GKG erfolgt.
Galke
[X.]
Appl
Brose-Preuß
Frank
Vorinstanzen:
[X.], Urteil ohne Datum -
Not 7/11 -
3
4
Meta
05.03.2012
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2012, Az. NotSt (Brfg) 3/11 (REWIS RS 2012, 8569)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8569
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
NotSt (Brfg) 5/11 (Bundesgerichtshof)
NotSt (Brfg) 3/11 (Bundesgerichtshof)
Berufspflichtverletzung eines Notars: Vermittlung der Grundbucheinsicht für Makler ohne Prüfung der Bevollmächtigung
NotSt (Brfg) 4/11 (Bundesgerichtshof)
NotSt (Brfg) 5/14 (Bundesgerichtshof)
NotSt (Brfg) 3/17 (Bundesgerichtshof)
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