Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.06.2011, Az. 29 W (pat) 515/10

29. Senat | REWIS RS 2011, 5370

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Liwell/LIDL" – Dienstleistungsidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung – keine Zulassung der Rechtsbeschwerde


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 49 630

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 29. Juni 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] und der Richterinnen [X.] und Dorn

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 4. Januar 2010 wird aufgehoben, soweit aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 305 67 731 die angegriffene Marke gelöscht worden ist.

Gründe

I.

1

[X.]ie Wortmarke 307 49 630

2

[X.]well

3

ist am 26. Juli 2007 angemeldet und am 29. November 2007 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende [X.]ienstleistungen eingetragen worden:

4

Klasse 35: [X.]ienstleistungen des Einzelhandels mit Waren der Klassen 3, 5, 29, 30, 31 und 32.

5

Gegen diese Marke hat die Widersprechende aus der seit dem 9. Februar 2006 für die [X.]ienstleistungen der

6

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Nahrungs- und Genussmittel, Hygieneartikel, Wasch- und Putzmittel, Mittel für die Körper- und Schönheitspflege, Arzneimittel, Haushalts- und Küchenwaren und -utensilien, Geschirr und Besteck, Büro-, Bastel-, [X.]ekorations-, Schreib- und Schulbedarf, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Textilwaren, insbesondere Haushaltstextilien, Kurzwaren, Lederwaren, Reiseartikel, Geräte und Apparate der Verbraucherelektronik, Computer, [X.], Sport- und Spielwaren, Bau-, Heimwerker- und [X.] für den [X.]o-it-Yourself-Bereich, Maschinen, insbesondere Haushaltsmaschinen  und -geräte, Tiernahrung  und -zubehör; Vermittlung von Verträgen für [X.]ritte über die Erbringung von [X.]ienstleistungen, insbesondere Vermittlung von Mobilfunkverträgen und Verträgen über die [X.]eferung von [X.] für Mobiltelefone für [X.]ritte sowie Vermittlung von Verträgen über die Erbringung von Reparatur- und Wartungsarbeiten für [X.]ritte;

7

Klasse 36: Vermittlung von Spar- und Finanzierungsverträgen;

8

Klasse 39: [X.] und -buchungen;

9

Klasse 40: [X.]ienstleistungen eines Fotolabors, soweit in Klasse 40 enthalten;

Klasse 41: Platzreservierungen und Ticketverkauf für Veranstaltungen

eingetragenen Wortmarke 305 67 731

[X.]

Widerspruch erhoben.

[X.]ie Markenstelle für Klasse 35 des [X.] hat mit Beschluss vom 4. Januar 2010 eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken [X.] § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bejaht und die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs gelöscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich identische Einzelhandelsdienstleistungen gegenüberstünden. Ferner sei von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. [X.]ie die Kennzeichnungskraft stärkende Bekanntheit der Widerspruchsmarke sei in Anbetracht der großen Anzahl an Filialen in [X.], in denen Einzelhandelsdienstleistungen mit dem einschlägigen Angebot an Waren unter der Marke "[X.]" erbracht würden, als allgemein bzw. amtskundig anzusehen. [X.]ie deshalb an den einzuhaltenden [X.] zu stellenden strengen Anforderungen würden von der angegriffenen Marke nicht eingehalten. Es bestehe eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken. [X.]ie Wortzeichen "[X.]well" und "[X.]" wiesen die gleiche Silbenzahl auf und stimmten in drei von sechs bzw. vier Buchstaben überein, wobei in der angegriffenen Marke das doppelte "ll" am Wortende wie ein Buchstabe zähle. [X.]er regelmäßig stärker beachtete Wortanfang ([X.]) sei identisch. [X.]as Wortende "ell/L" und damit auch die [X.] "[X.]" würden bei den Vergleichsmarken ebenfalls gleich ausgesprochen, da zwischen "[X.]" der Widerspruchsmarke ein kurzes "e" mitgesprochen werde. [X.]aran könne auch der einzige Unterschied der Marken im weniger beachteten Wortinneren mit den Buchstaben "w/[X.]" nichts ändern, denn die beiden Konsonanten "w" und "[X.]" seien klangschwache, weich gesprochene Laute. [X.]ieser Unterschied trete demnach nicht hinreichend in Erscheinung, um Verwechslungen zu vermeiden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 4. Januar 2010 aufzuheben.

Sie führt hierzu aus, dass die beiderseitigen Marken weder klanglich, schriftbildlich noch begrifflich ähnlich seien. Es handele sich um [X.], bei denen kleine Unterschiede stärker ins Gewicht fielen. So seien Betonung, Buchstaben- und Silbenzahl sowie [X.] erheblich unterschiedlich. So bestehe ein markanter klanglicher Unterschied zwischen dem – jeweils in der Wortmitte stehenden – stimmlosen [X.] "w" der angegriffenen Marke und dem stimmhaften [X.] "[X.]" der Widerspruchsmarke, bei dem es sich entgegen den Feststellungen der Markenstelle nicht um einen klangschwachen, weich gesprochenen Laut handele. [X.]ie Markenstelle habe auch verkannt, dass nur die Widerspruchsmarke auf der Anfangssilbe "[X.]" betont werde, wohingegen die Betonung der jüngeren Marke wegen des [X.]oppelkonsonanten "-ll" am Wortende - ähnlich wie bei den Begriffen Modell, Flanell, Gestell, Kartell, [X.]uell oder Rebell - auf der Endsilbe "well" liege. [X.]arin erkenne der Verkehr auch ohne weiteres das [X.] Wort "well" mit der Bedeutung "gut" bzw. "gesund". [X.]er Zeichenanfang "[X.]" sei somit - vergleichbar einem Präfix - akzentlos. Insofern werde der Vokal "e" in der Silbe "well" stärker betont als das bei der mündlichen Zeichenwiedergabe allenfalls schwach wahrnehmbare "e" zwischen den Buchstaben "d" und "l" bei der Widerspruchsmarke, was zu deutlichen Unterschieden in der Aussprache bei den [X.] führe. Auch bestehe das jüngere Zeichen aus zwei Silben. [X.]emgegenüber werde die ältere Marke vom Verkehr entgegen den Ausführungen der Markenstelle nach dem natürlichen Sprachgefühl einsilbig wiedergegeben, da der Vokal "i" vor den beiden Konsonanten "d" und "l" kurz ausgesprochen werde. [X.]es Weiteren weise die Widerspruchsmarke nur den Vokal "i" auf, während die angegriffene Marke die beiden Vokale "i" und "e" enthalte. [X.] seien ebenfalls keine Verwechslungen zwischen den Marken "[X.]" und "[X.]well" zu befürchten, da erstgenannte aus vier und letztgenannte aus sechs Buchstaben bestünden. Ebenso riefen die sich in der Wortmitte gegenüber stehenden Buchstaben "we"/"WE" und "d"/"[X.]" einen unterschiedlichen schriftbildlichen Gesamteindruck hervor. [X.] bestünden ebenfalls keine Übereinstimmungen. Während es sich bei der älteren Marke um eine Fantasiebezeichnung handele, werde der den Gesamteindruck der jüngeren Marke prägende Bestandteil "well" im Sinne von "gut" bzw. "gesund" interpretiert, so dass die unter ihr vertriebenen Produkte mit einer gesunden Lebensweise in Verbindung gebracht würden.

[X.]ie Widersprechende beantragt demgegenüber,

die Beschwerde zurückzuweisen.

[X.]es Weiteren regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie trägt vor, dass die Widerspruchsmarke in allen Bevölkerungsschichten eine ganz außerordentliche Bekanntheit für Einzelhandelsdienstleistungen genieße. [X.]ie Zahl der Filialen unter dem Namen "[X.]dl" sei in den letzten Jahrzehnten stetig gewachsen, im [X.] habe das Netz in [X.] aus über … [X.]iscount- Märkten bestanden. [X.]ementsprechend seien die Umsätze, die sich im Geschäftsjahr 2002/2003 auf [X.] beliefen, auf [X.] im Jahr 2006 und [X.] im Jahr 2007 angestiegen. [X.]ie Werbeausgaben der Widersprechenden hätten allein im Jahr 2004 über [X.] betragen. Ferner hätten in einer Umfrage, welche eine renommierte Unternehmensberatung im Frühjahr 2008 durchgeführt habe, 99 % von den insgesamt … Befragten in verschiedenen Großstädten [X.]s angegeben, die Marke "[X.]dl" zu kennen. Zur Glaubhaftmachung des obigen Vortrags legte die Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen vor (vgl. Anlagen 1 – 5 zum Schriftsatz vom 20. August 2010, [X.]. 50 – 95 GA). Es sei daher von einer erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, so dass sich ihr Schutzumfang entsprechend erweitere. Hinzu komme die Identität der sich gegenüberstehenden Einzelhandelsdienstleistungen. [X.]en danach gebotenen deutlichen [X.] zu der Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke nicht ein. So bestehe zum einen eine schriftbildliche Ähnlichkeit der Zeichen "[X.]well" und "[X.]", zumal beide am bedeutsamen Wortanfang die gemeinsamen Buchstaben "[X.]" bzw. "li" aufwiesen. Zudem würden beide auf dem Schriftzeichen "L" bzw. "l" enden und stimmten in drei von vier bzw. sechs Buchstaben überein. Ferner bestünden bei Kleinschreibung zwischen der Buchstabenfolge "el" und dem Buchstaben "d" schriftbildliche Parallelen, da es sich in beiden Fällen um eine kleine Kreisform vor einem langgestreckten Balken handele. Noch stärker seien die klanglichen Übereinstimmungen zwischen den Vergleichsmarken ausgeprägt. [X.]ie Betonung des Markenworts "[X.]well" liege dabei keineswegs auf der zweiten Silbe, vielmehr verblasse der abweichende zweite Vokal "-e-" im angegriffenen Zeichen bei der Aussprache, weil er sich am Wortende befinde. [X.]ie Beschwerdegegnerin verweist insoweit auf eine Entscheidung des [X.] zu den [X.] "[X.]" und "[X.]", in welchem eine klangliche Ähnlichkeit bejaht wurde ([X.] 1997, 532, 534 – [X.]/[X.]). Zugleich klinge bei der Aussprache der Konsonantenfolge am Ende des Widerspruchszeichens der Vokal "e" mit, so dass die Endung als "-del" gesprochen werde. Klanglich stünden sich damit die jeweils zweisilbigen Wörter "[X.]well" und "[X.]del" gegenüber, die die gleiche [X.] "[X.]" aufwiesen und beide auf der ersten identischen Silbe "[X.]" betont und durch den Endkonsonanten "l", der in der angegriffenen Marke lediglich verdoppelt sei, geprägt würden. [X.]ie Unterschiede beschränkten sich daher im Grunde auf die klanglich unauffälligen Konsonanten "w" und "d" in der Wortmitte der [X.]. [X.]iese geringfügigen Abweichungen nehme der Verkehr aber, insbesondere unter Zugrundelegung eines geringen Aufmerksamkeitsgrades, kaum wahr. Selbst wenn nur eine geringe Ähnlichkeit der [X.] angenommen würde, werde diese durch die [X.]ienstleistungsidentität und die besonders hohe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgewogen. Würde unter diesen Voraussetzungen eine Verwechslungsgefahr abgelehnt, wäre die Wechselwirkungslehre als allgemeine Rechtsfrage betroffen, was eine Zulassung der Rechtsbeschwerde u. a. nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.] rechtfertige.

In zwei parallelen Widerspruchsverfahren hatte das [X.] mit Beschlüssen vom 3. August 2009 und 4. August 2009 eine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zwischen den dort angegriffenen Wort- bzw. Wort-/Bildmarken "[X.]well" (307 05 057 und 307 05 058) und der Widerspruchsmarke 305 67 731 "[X.]" verneint und die Widersprüche jeweils zurückgewiesen. [X.]ie hiergegen gerichteten Beschwerden der Widersprechenden ([X.]) wurden mit Beschlüssen des Senats jeweils vom 17. November 2010 ([X.]. 29 W (pat) 99/10 und 29 W (pat) 100/10), auf die wegen der Gründe Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

1. [X.]ie zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat Erfolg, da der angefochtene Beschluss des [X.], der ohne [X.]arlegung der eine Abweichung rechtfertigenden Gründe im Widerspruch zu seinen in den o. g. Parallelverfahren ergangenen früheren Entscheidungen steht, rechtswidrig ist.

Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

[X.]ie Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder [X.]ienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder [X.]ienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.], 865, 866 - [X.]; [X.], 598, 599 - Kleiner Feigling; [X.], 783, 784 - [X.]/[X.]; [X.], 60, 61 Rdnr. 12 -[X.]; [X.], 859, 860 Rdnr. 16 – [X.]; [X.] 2008, 405 [X.]. 10 - [X.]; [X.], 906 - [X.]; [X.], 258, 260 Rdnr. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 484, 486 Rdnr. 23 – Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - [X.]/AI[X.]U; [X.] [X.], 237, 238 - [X.]). [X.]er Wechselwirkung sind jedoch dadurch Grenzen gesetzt, dass die Verwechslungsgefahr in allen Fällen "wegen" der Zeichenähnlichkeit "und" der Waren-/[X.]ienstleistungsähnlichkeit bestehen muss. [X.]ie Wechselwirkung kann daher nicht so weit gehen, dass eine dieser beiden kumulativen Voraussetzungen ganz entfallen und von den anderen Tatbestandsmerkmalen der Verwechslungsgefahr kompensiert werden könnte (st. Rspr. seit [X.] [X.], 922 Rdnr. 22 - [X.]; z.B. [X.] [X.], 343 Rdnr. 48, 50 - [X.]; [X.]. 2009, [X.]. 34 - [X.]; [X.] GRUR 1999, 245, 246 - [X.]BERO; 2002, 544 -[X.] 24; 2003, 428, 431 - [X.]). [X.]araus folgt umgekehrt auch, dass die Verwechslungsgefahr schon bei eindeutigem Fehlen eines einzigen dieser beiden Faktoren zu verneinen ist ([X.] a. a. O - [X.]BERO; a. a. O. 546 - [X.] 24; a. a. O 432 - [X.]; 2004, 235, 237 -[X.]avidoff II; 2008, 714, 717 Rdnr. 42 - idw). So liegt der Fall hier.

Ausgehend von identischen [X.]ienstleistungen und Anwendung nur durchschnittlicher Sorgfalt seitens der angesprochenen Verkehrskreise ist selbst bei Zugrundelegung einer überragenden Kennzeichnungskraft der älteren Marke für Einzelhandelsdienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mangels Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken zu verneinen.

1.1 Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken besteht nicht.

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] [X.], 428, 431 Rdnr. 53 - [X.]; [X.] [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). [X.]er Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift)Bild und im [X.] zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus ([X.]Z 139, 340, 347 - [X.]ons; [X.] [X.] 2008, 393, 395 Rdnr. 21 - [X.]). Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen.

1.1.1 Klanglich weisen die Widerspruchsmarke einerseits und die angegriffene Marke andererseits ausreichende Unterschiede auf. Es stehen sich die Begriffe "[X.]" und "[X.]well" gegenüber. Trotz des Umstands, dass sie übereinstimmend die Buchstabenfolge "li" aufweisen und [X.] vom Verkehr regelmäßig stärker beachtet werden (vgl. [X.] a. a. O. – [X.]/[X.]), reichen die Unterschiede im Übrigen aus, um klangliche Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang auszuschließen.

Entgegen der Annahme der Markeninhaberin kann hierbei nicht davon ausgegangen werden, dass die jüngere Marke einen die Verwechslungsgefahr vermindernden sofort erfassbaren verständlichen Sinngehalt aufweist (vgl. [X.] GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/[X.]). Zwar enthält sie den Bestandteil "well", der insbesondere als [X.]s Adjektiv im Sinne von u. a. "gesund", als [X.]s Adverb im Sinne von u. a. "gut" oder als [X.]s Substantiv im Sinne von u. a. "Brunnen" aufgefasst werden kann (vgl. [X.] - [X.]eutsch, 1. Auflage 2002, Seiten 1032 - 1033). Allerdings besteht für den Verkehr kein Grund, ihn aus dem Wort "[X.]well" herauszugreifen, da er mit der vorangehenden Buchstabenfolge "[X.]" ein einheitliches Fantasiewort bildet. Insofern kann der angegriffenen Marke auch nach weitergehenden [X.]enkvorgängen keine Bedeutung entnommen werden. [X.]ies gilt auch für den Eigennamen "[X.]", der keinerlei Anlass für ergänzende Interpretationen bietet.

Allerdings wird die Gefahr von Verwechslungen durch den Umstand eingeschränkt, dass es sich bei dem Begriff "[X.]" um ein Kurzwort handelt, das besser und genauer in Erinnerung behalten wird als ein längeres Markenwort. Insofern können unter Umständen Abweichungen in nur einem Laut Verwechslungen ausschließen (vgl. [X.] (pat) 59/96 – [X.]/ASI; 29 W (pat) 51/10 [X.]/ETAX; [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., § 9 Rdnr. 198). Selbst wenn die angegriffene Marke nicht als Kurzwort angesehen wird, so ist doch zu berücksichtigen, dass sie nur geringfügig länger ist und sich gut einprägt.

[X.]es Weiteren sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar, dass der Großteil des Verkehrs die Widerspruchsmarke entgegen ihrer Schreibweise wie "[X.]edel" aussprechen wird. Zum einen handelt es sich bei ihr nicht um eine Abkürzung, bei denen der Konsonant "l" regelmäßig wie "el" wiedergegeben wird. Als Beispiele seien in diesem Zusammenhang die Kürzel "[X.]RG" (= [X.]eutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft) und "[X.]G" (= [X.]eutsche Landwirtschafts-Gesellschaft) genannt (vgl. [X.]uden, [X.]eutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage [X.] 2006, C[X.]-ROM). Zum anderen gibt es mit dem Zeichen "[X.]" vergleichbare Wörter im [X.] Sprachschatz, bei denen normalerweise kein e-Laut zwischen den Konsonanten "d" und "l" eingefügt wird. [X.]ies gilt beispielsweise für die Begriffe "[X.]" oder "[X.]". Auch wenn sie aus [X.] bzw. [X.] stammen, so ist doch zu berücksichtigen, dass sie mittlerweile Eingang in die [X.] gefunden haben (vgl. [X.]uden, a. a. O.). Es handelt sich hierbei um Wörter, bei denen so wie bei dem Zeichen "[X.]" der Konsonant "l" nicht den Beginn einer neuen Silbe bildet, wie dies zum Beispiel bei den Begriffen "gradlinig", "endlich" oder "adlig" der Fall ist (vgl. [X.]uden, a. a. O.). [X.]emzufolge ist es nicht fernliegend davon auszugehen, dass die ältere Marke überwiegend einsilbig wie "[X.]edl" ausgesprochen wird, wodurch die mit der angegriffenen Marke übereinstimmende Buchstabenfolge "li" mit den nachfolgenden Konsonanten "d" und "l" eine Einheit bildet. [X.]emgegenüber sind die beiden Silben "li" und "well" in der jüngeren Marke deutlich zu hören und haben eine kurze Unterbrechung des Sprechrhythmus zur Folge.

Unterschiedlich klingt auch der dritte Buchstabe. Während der stimmhafte [X.] "d" dem Zeichen "[X.]" einen eher härteren Klangcharakter verleiht, führt der ebenfalls stimmhafte [X.]as- bzw. [X.] "w" zu einem weicheren Gesamteindruck des Zeichens "[X.]well". Hinzu kommt, dass seine Endsilbe "well" betont und kurz so wie bei den Substantiven Modell, Flanell, Gestell, Kartell, [X.]uell oder Rebell ausgesprochen wird. [X.]araus resultiert ein weiterer Unterschied zu der Widerspruchsmarke. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass in dem Zeichen "[X.]" ein e-Laut zwischen den Konsonanten "d" und "l" [X.], so wäre er nur schwach wahrnehmbar und würde eher lang wiedergegeben werden. Im Gegensatz dazu wird der Vokal "e" in dem Wort "[X.]well" deutlich und prägnant ausgesprochen. [X.]er Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Entscheidung des [X.] in Sachen "[X.]/[X.]" ([X.] 1997, 532) geht in diesem Zusammenhang fehl. In diesem Fall stellte das [X.] fest, dass das Fehlen eines nicht betonten "e" in der Wortendung nicht auffallend genug sei, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr verhindern zu können, da solche Vokale häufig verschluckt würden. [X.]er Unterschied zum vorliegenden Fall besteht jedoch darin, dass die Zeichen "[X.]" und "[X.]" beide auf der ersten Silbe betont werden, während die Betonung der hier angegriffenen Marke "[X.]well" aus o. g. Gründen auf der zweiten Silbe liegt mit der Folge, dass das "e" in der Wortendung gerade nicht verschluckt wird.

Schließlich ist in den Vergleich die Tatsache mit einzubeziehen, dass die Begriffe "[X.]" und "[X.]well" bei normaler Aussprache unterschiedliche [X.]n aufweisen, auf die es gerade für den klanglichen Gesamteindruck ankommt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 3. Auflage, § 14, Rdnr. 885 und 886). Während die ältere Marke lediglich den Vokal "i" aufweist, fällt bei der angegriffenen Marke die Vokalreihe "[X.]" deutlich auf.

Insgesamt überwiegen damit die eine klangliche Ähnlichkeit ausschließenden akustischen Unterschiede der sich gegenüber stehenden Marken.

1.1.2 Auch in schriftbildlicher Hinsicht ist nicht mit Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang zu rechnen. Es fällt auf, dass das Zeichen "[X.]" aus vier und das Zeichen "[X.]well" aus sechs Buchstaben bestehen. An der dritten Position stehen sich die andere Konturen aufweisenden Schriftzeichen "d" und "w", an der vierten Position die Schriftzeichen "e" und "l" gegenüber. [X.]ie zusätzlichen Buchstaben "l" am Ende des Zeichens "[X.]well" entsprechen zwar dem letzten Buchstaben des Zeichens "[X.]", allerdings befinden sie sich an einer anderen Stelle und sind doppelt ausgeführt. Auch wenn mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen wird, dass die Buchstaben "el" und "d" ähnlich aussehen, so darf jedoch ihre Umgebung und damit der Gesamteindruck der beiderseitigen Zeichen nicht unberücksichtigt bleiben. [X.]ieser ist jedoch ausreichend unterschiedlich, zumal das angegriffene Zeichen ohnehin schon länger ist und durch den relativ breiten Buchstaben "w" optisch weiter gestreckt wird. [X.]ieser springt wegen seiner durch die drei Spitzen bedingten eigenartigen Gestaltung und wegen seiner zentralen Anordnung außerdem deutlich ins Auge.

1.1.3 Wie bereits unter 1.1.1 ausgeführt, handelt es sich bei den zu vergleichenden Zeichen um Fantasiebegriffe, so dass Ähnlichkeiten in begrifflicher Hinsicht ausscheiden.

1.2 Ebenso werden die einander gegenüber stehenden Marken nicht gedanklich miteinander in Verbindung gebracht. [X.]ies wäre nur dann der Fall, wenn sich dem Verkehr aufdrängt, dass die Marken wegen ihres Sinngehalts und ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen sind. [X.]ies setzt aber voraus, dass die Übereinstimmung zwischen ihnen nicht lediglich eine allgemeine, sondern eine herkunftshinweisende gedankliche Assoziation bewirkt (vgl. [X.] [X.], 60, 63, Rdnr. 26 - [X.]). [X.]ie Tatsache, dass die eine Marke Erinnerungen an die andere weckt, reicht für sich allein somit nicht aus.

[X.]ie Zeichen "[X.]well" und "[X.]" enthalten zwar die gemeinsame Buchstabenfolge "li". Sie tritt jedoch nicht als eigenständiger Wortstamm bei der Widerspruchsmarke hervor. Vielmehr verbindet sie sich mit den nachfolgenden Konsonanten "d" und "l" zu einem einsilbigen Wort, in dem sie somit nicht als klar abgrenzbare [X.] erscheint (vgl. [X.] 1995, 255, 257 - [X.]/[X.]). Auch ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, dass gerade sie auf die Widersprechende hinweist. Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr liegen demzufolge nicht vor.

[X.]es Weiteren besteht keine assoziative Verwechslungsgefahr wegen Verwendung eines bekannten Unternehmenskennzeichens der Beschwerdeführerin. In dem Firmennamen "[X.]" ist zwar das Zeichen "[X.]" enthalten. Es entspricht jedoch nicht dem Wort "[X.]well", das der Verkehr mangels ausreichender Gemeinsamkeiten auch nicht mit der Widerspruchsmarke gleichsetzen wird. Insofern wird der Verkehr nicht annehmen, dass zwischen der Widersprechenden und der Markeninhaberin geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen bestehen (vgl. [X.], 779, 783 - Zwilling/ZWEIBRÜ[X.]ER).

[X.]amit sind die beiderseitigen Marken nicht nur als entfernt ähnlich, sondern als unähnlich anzusehen, so dass die Verwechslungsgefahr selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu verneinen ist.

2. Für die von der Beschwerdegegnerin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.

[X.]er Senat hat nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.], sondern auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] über einen Einzelfall entschieden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die Wechselwirkungslehre als allgemeine Rechtsfrage hier nicht betroffen. [X.]enn wegen der festgestellten eindeutigen Zeichenunähnlichkeit, die eine Verwechslungsgefahr von vornherein ausschließt, kommt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die Frage der Wechselwirkung zwischen den einzelnen Faktoren der Verwechslungsgefahr nicht mehr an. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1. wird insoweit Bezug genommen.

Ebenso erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. [X.]ie Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des 28. Senats vom 9. November 2005 in dem Verfahren 28 W (pat) 240/04 hingewiesen. In ihm ist ausgeführt, dass in einem entscheidungserheblichen Umfang nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Widerspruchsmarke wie "[X.]edel" ausgesprochen würde. [X.]ie Zulassung der Rechtsbeschwerde ist bei unterschiedlicher Beurteilung desselben Sachverhalts allerdings nicht angezeigt, wenn unter Zugrundelegung des gleichen Rechtssatzes lediglich dessen tatsächliche Voraussetzungen im Einzelfall abweichend bewertet werden (vgl. [X.] GRUR 2003, 259, 260 - [X.]). Vorliegend gehen sowohl der 28. als auch der 29. Senat von der gleichen Rechtslage aus. Lediglich die tatsächliche Frage der Aussprache des Zeichens "[X.]" wird unterschiedlich beantwortet. Im Übrigen standen sich in dem eben genannten Verfahren die Marken "[X.][X.]ER" und "[X.]" gegenüber, so dass ein Vergleich mit den hier in Rede stehenden [X.] nur bedingt möglich ist.

Anhaltspunkte dafür, dass gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.] die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des [X.] erfordert, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Meta

29 W (pat) 515/10

29.06.2011

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.06.2011, Az. 29 W (pat) 515/10 (REWIS RS 2011, 5370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5370

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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