Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.12.2018, Az. 26 W (pat) 9/18

26. Senat | REWIS RS 2018, 182

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Gegenstand

(Markenbeschwerdeverfahren – "BEROLINA/BERONIA (IR-Marke)" –Warenidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr)


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2014 051 304

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 19. Dezember 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

[X.]LINA

3

ist am 28. Juni 2014 angemeldet und am 22. August 2014 unter der Nummer 30 2014 051 304 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für Waren der

4

Klasse 33: Alkoholische Getränke.

5

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 26. September 2014 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben aus ihrer auf der [X.] Basisanmeldung vom 25. September 1975 beruhenden, am 20. Dezember 1976 nach dem [X.] Protokoll unter der Nummer 430 329 international registrierten Wortmarke

6

[X.]

7

die seit dem 27. Mai 1977 Schutz für die [X.] Deutschland genießt für Waren der

8

Klasse 33: Wines, spirits and liqueurs.

9

Mit Beschluss vom 20. April 2017 hat die Markenstelle für Klasse 33 des [X.] den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, im Hinblick auf den abweichenden Sinngehalt der jüngeren Marke als [X.] Bezeichnung für die [X.] sei keine verwechslungsbegünstigende Ähnlichkeit in klanglicher oder schriftbildlicher Hinsicht feststellbar.

Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle eine Verwechslungsgefahr bejaht und mit Beschluss vom 17. November 2017 den [X.] aufgehoben sowie die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwischen den Waren der widerstreitenden Marken hochgradige Ähnlichkeit bis Identität bestehe, die ältere Marke über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge und die Vergleichsmarken klanglich und schriftbildlich verwechselbar ähnlich seien. Sie bestünden jeweils aus vier Silben und wiesen eine weitgehend ähnliche Silbengliederung auf. Die Vokale und die Vokalfolge seien identisch. Demgegenüber seien die Abweichungen in den Konsonanten der beiden letzten Silben „[X.]“ bzw. „[X.]-A“ nicht ausreichend, um der Gefahr von Verwechslungen entgegenzuwirken, zumal es sich um eher klangschwache Laute handele. Die beiden stets stärker beachteten Anfangssilben und die [X.] stimmten überein, während die Abweichungen in der Wortmitte, insbesondere der zusätzliche Buchstabe „L“ in der angegriffenen Marke, in Anbetracht der Länge der beiden Wörter zu gering seien, um die beiden Marken visuell auseinanderhalten zu können. Abgesehen davon, ob der abweichende Sinngehalt der jüngeren Marke wegen der hochgradigen Markenähnlichkeit überhaupt erfasst werde, sei der [X.] Name „[X.]“ für die [X.] der Mehrheit der hier angesprochenen [X.]e nicht geläufig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke, die sie nicht begründet hat. Im Amtsverfahren hat sie die Ansicht vertreten, eine Verwechslung sei ausgeschlossen, weil die angegriffene Marke aus vier und die die Widerspruchsmarke aus drei Silben bestehe und die Vergleichsmarken über einen unterschiedlichen Sinngehalt verfügten. Während die ältere Marke als Eigenname aus dem romanisch-baskischen Sprachraum erscheine, handele es sich bei der angegriffenen Marke um den [X.]n Namen und die weibliche Personifikation der [X.]. Es gebe zahlreiche Statuen der [X.] in [X.]; Fernseh- und Rundfunksendungen mit Bezug auf die [X.] Hauptstadt trügen diesen Namenszusatz und es sei der Rufname der [X.]er Polizei. Daher beziehe jeder, nicht nur [X.]touristen das Wort „[X.]“ auf die [X.].

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des [X.]s vom 17. November 2017 aufzuheben und den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke [X.] 329 zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und bezieht sich auf ihren Vortrag im Amtsverfahren. Dort hat sie die Ansicht vertreten, die angesprochenen [X.]e begegneten alkoholischen Getränken, die vergleichsweise preisgünstig seien und ohne reifliche Überlegung gekauft würden, regelmäßig nur mit geringer Aufmerksamkeit. Das Schriftbild der beiden in großen Lettern geschriebenen Marken unterscheide sich außer durch den zusätzlichen Buchstaben „L“ in der angegriffenen Marke lediglich durch die Vertauschung der Buchstaben „[X.]“ zu „IN“. Im Übrigen verfügten sie über drei identische Buchstaben, zwei in identischer Folge platzierte Vokale und identische „A“-Enden. Die Widerspruchsmarke werde in Anlehnung an die bekannten Wörter „Osteria“, „Cafeteria“ oder „Trattoria“ wie die angegriffene Marke auf dem Vokal „I“ betont. Der [X.] Name der [X.] und die gleichnamige Statue seien allenfalls einer Minderheit in [X.] sowie eventuell kulturell bewanderten inländischen [X.]touristen bekannt. Denn sie gehörten der Vergangenheit an, weil die auf dem [X.] errichtete Statue bereits 1942 endgültig abgebaut und inzwischen vergessen worden sei, während die 1969 aufgestellte zehn Meter hohe Weltzeituhr zum bekannten Platzsymbol geworden sei. Auch der [X.]-Brunnen in einer kleinen Parkanlage des Stadtteils [X.] der [X.] sei nicht geeignet, für den maßgeblichen [X.] eine eindeutige Bedeutung des Wortes „[X.]“ zu generieren.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 25. September 2018 sind die Verfahrensbeteiligten unter Übersendung von Recherchebelegen (Anlagen 1 – 3, [X.]. 22 – 33 [X.]) darauf hingewiesen worden, dass die widerstreitenden Marken für verwechslungsfähig erachtet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

[X.]LINA“ und der international registrierten Widerspruchsmarke „[X.]“ besteht die Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 119, 124, 114, 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; [X.], 356 [X.]. 45 f. – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] 2016, 382 [X.]. 19 – BioGourmet m. w. N.).

1. Ausgehend von der maßgeblichen [X.] liegt Identität und weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit der Vergleichswaren vor.

Die Widerspruchsprodukte „

2. Diese Waren richten sich an breite [X.]e, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.] GRUR 2006, 411 RdNr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; GRUR 1999, 723 [X.]. 29 – [X.]) als auch an den Wein-, Spirituosen- und Getränkefachhandel.

Die Aufmerksamkeit des Publikums bei der Auswahl alkoholischer Getränke wird abhängig von der Preisklasse und dem Qualitätsniveau entweder bei alltäglichen [X.] gering oder bei Luxusartikeln erhöht sein. Es kann daher insgesamt von keinem höheren als einem normalen Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen werden (BPatG 26 W (pat) 520/14 – Finca del Toro).

[X.]“ kommt eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

Sie erscheint als Kunstwort und entfaltet keinen beschreibenden Anklang im Hinblick auf die [X.]. Ob es sich dabei um einen Eigennamen aus dem romanisch-baskischen Sprachraum handelt, hat der [X.] nicht feststellen können. Aber auch in diesem Fall wäre von einer normalen originären Kennzeichnungskraft auszugehen. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

4. Unter Berücksichtigung identischer bis weit überdurchschnittlich ähnlicher Waren der Klasse 33, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke und eines normalen Aufmerksamkeitsgrades der angesprochenen [X.]e hält die angegriffene Marke den zur Verneinung der Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Abstand von der Widerspruchsmarke nicht mehr ein.

a) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.] GRUR 2013, 922 [X.]. 35 – [X.]/Asda; [X.] 2017, 914 [X.]. 27 – [X.]/MediCo Apotheke), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428, [X.]. 53 – [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen [X.]e in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] (vgl. [X.] GRUR 2006, 413 [X.]. 19 – [X.]/SIR; BGH a. a. [X.]. 37 – BioGourmet).

[X.]LINA“ und „[X.]“ sind in klanglicher Hinsicht überdurchschnittlich ähnlich.

Beim phonetischen Vergleich überwiegen die Gemeinsamkeiten. Beide Marken bestehen aus jeweils vier Silben, von denen die beiden ersten am stärker beachteten Wortanfang „BE-RO“ identisch sind. Identität besteht auch hinsichtlich der Vokale und der Vokalfolge „[X.]“ sowie bei fast allen Konsonanten „[X.]“. Der einzige Unterschied in der jeweils dritten Silbe, der zusätzliche Mitlaut „L“ in der jüngeren Marke, der zu einer Vertauschung der Buchstabenfolge „[X.]“ zu „IN“ führt, wird durch einen klangschwachen Konsonanten in der weniger beachteten Wortmitte verursacht. Wenn die Widerspruchsmarke in Anlehnung an die bekannten Wörter „Osteria“, „Cafeteria“ oder „Trattoria“ wie die angegriffene Marke auf dem Vokal „I“ betont wird, stimmen auch noch der Sprech- und Betonungsrhythmus überein. Wenn die Betonung wie bei botanischen Namen, z. B. „Aronia“, auf der vorangehenden Silbe liegt, ergibt sich ein Betonungsunterschied.

c) Zumindest aber in schriftbildlicher Hinsicht liegt eine weit überdurchschnittliche Markenähnlichkeit vor.

[X.]LINA“ und „[X.]“ sind in ihrer konkret eingetragenen Form in Großbuchstaben mit acht bzw. sieben Buchstaben ungefähr gleich lang. Der schriftbildliche Gesamteindruck wird dabei maßgeblich durch den identischen, die [X.] stärker beeinflussenden Wortanfang „[X.]“ und den übereinstimmenden Schlussvokal „A“ sowie den in beiden Marken vorhandenen Konsonanten „[X.]“ bestimmt, die zusammen mit den identischen Vokalen aufgrund der übereinstimmenden [X.] das Gesamtbild ausmachen. Gegenüber diesen Übereinstimmungen fallen die Abweichungen im jeweiligen Wortinneren, nämlich das zusätzliche „L“ in der Wortmitte der angegriffenen Marke und die Vertauschung der Buchstabenfolge „IN“ zu „[X.]“, nicht zuletzt aufgrund ihrer eher unauffälligen und sich zudem durch die vertikale Linienführung teilweise noch annähernden [X.] wenig auf und können vom angesprochenen Verkehr leicht übersehen werden, zumal die – hier identischen – Anfangs- und Schlusselemente von Wörtern den bildlichen Gesamteindruck regelmäßig stärker bestimmen als die Wortmitte (BPatG 24 W (pat) 529/12 – [X.]/aerolex).

Auch wenn Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß präziser wahrgenommen werden können als dem Klang nach, weil das Schriftbild sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort, sind die schriftbildlichen Übereinstimmungen vorliegend zu zahlreich und zu ausgeprägt. Der Verbraucher hat nur selten die Möglichkeit, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, so dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Deshalb fallen die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck regelmäßig stärker ins Gewicht als die Unterschiede ([X.] 2015, 1114 [X.]. 20 – [X.]). Hinzu kommt, dass längere Markenwörter – wie hier mit acht bzw. sieben Buchstaben – schriftbildlich leichter verwechselt werden als Kurzmarken. Die Vergleichsmarken kommen sich somit sehr deutlich zu nahe. Sie können schon bei geringer Unaufmerksamkeit direkt füreinander gelesen werden.

c) Der Bedeutungsgehalt der angegriffenen Marke kann nicht verwechslungsausschließend zum Tragen kommen.

aa) Zum einen ist der Sinngehalt des Begriffs „[X.]“ weitgehend unbekannt.

„[X.]“ ist der [X.] Name für [X.] und gilt als weibliche Personifikation, als Sinnbild dieser Stadt. Bereits 1871 ließ [X.] I. eine 11 Meter hohe [X.]-Statue auf dem [X.] der Stadt errichten. Eine weitere ca. 7,5 Meter hohe Gipsfigur, eine Frau mit Eichenkranz nach einem Gemälde, das die 26-jährige [X.]erin [X.] darstellte, wurde 1889 als kurzfristiger Festschmuck auf dem [X.] installiert. 1895 wurde eine leicht veränderte, in Kupfer getriebene [X.]-Statue in der [X.] 70 aufgestellt. Nach Entfernung für Reparaturarbeiten 1918 und wegen des [X.] 1927 wurde sie 1933 vor dem Alexanderhaus erneut errichtet und 1942 endgültig abgebaut und vermutlich zu Kriegszwecken eingeschmolzen. Zur Wiedererrichtung wurde 2000 ein Förderverein gegründet (www.duden.de, s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis; https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]; [X.] Lexikon, Band 3, 1971, S. 875; [X.]/, Anlage 3 zum Schriftsatz vom 5. Juli 2017). Im Hinblick auf diese weibliche Statue erklärt sich auch die berlinerisch, scherzhafte Bedeutung „stattliche Frau mit üppigen Formen“ (www.duden.de, s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis). In [X.] gibt es zudem den „[X.]-Brunnen“ in einer kleinen Parkanlage des Stadtteils [X.] (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]brunnen, Anlage 8 zum Schriftsatz vom 5. Juli 2017).

Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der [X.] Stadtname, die weit zurückliegende Geschichte der [X.]er Statue, der [X.]er Dialektausdruck oder der Brunnen in einem kleinen Park in [X.] den angesprochenen breiten [X.]en bekannt sind (vgl. [X.] (pat) 112/96 – [X.]/Brolina).

bb) Angesichts des weit überdurchschnittlich ähnlichen [X.] würde sich aber auch ein bekannter Sinngehalt der jüngeren Marke nicht verwechslungsmindernd auswirken.

Denn bei hochgradig klanglichen oder (schrift-)bildlichen Übereinstimmungen kommt ein abweichender Sinngehalt regelmäßig nicht zum Tragen (vgl. BPatG 29 W (pat) 537/15 – [X.]/[X.]; 27 W (pat) 208/05 – Chrisma/CHARISMA). Auch Kunden, denen die Bedeutung der angegriffenen Marke geläufig ist, nützt die begriffliche Abgrenzung nichts, wenn sie sich wegen der sehr großen Schriftbildähnlichkeit verlesen.

[X.]

Gründe für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der Verfahrensbeteiligten nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen nicht vor.

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim [X.] zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Meta

26 W (pat) 9/18

19.12.2018

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.12.2018, Az. 26 W (pat) 9/18 (REWIS RS 2018, 182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 182

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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