Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.05.2017, Az. 30 W (pat) 42/14

30. Senat | REWIS RS 2017, 11147

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "VIVADIA/VIVANDA (Unionsmarke)" – Dienstleistungsidentität und Dienstleistungsähnlichkeit – zur Verwechslungsgefahr – zur Kennzeichnungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 059 167

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom 30. Juli 2014 (Erinnerungsbeschluss) aufgehoben.

Die Erinnerung des Markeninhabers gegen den Beschluss derselben Markenstelle vom 16. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Gegen die u. a für die [X.]ienstleistungen

2

„[X.]: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Gesundheits- und Schönheitsprodukte und Sportartikel“

3

Eingetragene Wortmarke 30 2010 059 167

4

[X.][X.]IA

5

ist aus der u. a. für die [X.]ienstleistungen

6

„Versandhandel und stationärer Einzelhandel von Waren, nämlich Kosmetik- und Körperpflegeartikeln, Sportartikeln“.

7

prioritätsälteren Unionsmarke 004 620 753

8

[X.]N[X.]A

9

Widerspruch erhoben worden, wobei dieser nur auf die vorgenannten [X.]ienstleistungen gestützt worden ist und sich allein gegen die o. g., von der angegriffenen Marke zu [X.] beanspruchten [X.]ienstleistungen richtet.

[X.]ie mit einer Beamtin des gehobenen [X.]ienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des [X.] hat mit Beschluss vom 16. Mai 2013 die Löschung der angegriffenen Marke im angegriffenen Umfang angeordnet.

Auf die Erinnerung des Inhabers der angegriffenen Marke hat die Erinnerungsprüferin der Markenstelle für Klasse 44 mit Beschluss vom 30. Juli 2014 den Beschluss vom 16. Mai 2013 aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken in Bezug auf die mit dem Widerspruch angegriffenen [X.]ienstleistungen der angegriffenen Marke nicht gegeben sei.

Zwar würden sich die gegenüberstehenden [X.]ienstleistungen im hochgradigen Ähnlichkeits- bis Identitätsrahmen bewegen. Auch komme der Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Jedoch sei die Ähnlichkeit der Marken nicht derart ausgeprägt, dass die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen wäre.

Beide Markenwörter verfügten zwar jeweils über sieben Buchstaben und stimmten darüber hinaus in den ersten vier sowie dem letzten Buchstaben überein.

[X.]ennoch unterschieden sich die [X.] klanglich deutlich voneinander, da die Widerspruchsmarke dreisilbig wie „[X.]“, die jüngere Marke dagegen viersilbig wie „[X.]“ ausgesprochen werde, was zu einem anderen Sprach- und Betonungsrhythmus führe. Auch die klangtragenden [X.]n (Widerspruchsmarke: [X.]; angegriffene Marke: [X.]) der Vergleichsmarken verfügten auf Grund des zusätzlichen Vokals „I“ in der angegriffenen Marke über deutlich erkennbare Abweichungen, zumal dieser Vokal zu einer im Klangbild der angegriffenen Marke deutlich wahrnehmbaren [X.]oppelung der [X.] „I-A“ führe, was klanglich gut im Gedächtnis bleibe.

Auch von einer markenrechtlich relevanten schriftbildlichen Ähnlichkeit könne nicht ausgegangen werden. [X.]as Schriftbild von Marken gestatte erfahrungsgemäß eine genauere Wahrnehmung der Bezeichnung als das schnell verklingende gesprochene Wort. Insofern würden dem angesprochenen Verkehr die unterschiedlichen Buchstaben „N“ und „I“ ohne Weiteres auffallen, da sie keinerlei Ähnlichkeit aufwiesen und zudem in den beiden [X.] vor bzw. hinter dem gemeinsamen Konsonanten „[X.]“ angeordnet seien („[X.]I“ gegenüber „N[X.]“).

Eine begriffliche Ähnlichkeit komme ebenfalls nicht in Betracht.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass beide Zeichen bereits in schriftbildlicher Hinsicht hochgradig ähnlich seien. [X.]ie Zeichen stimmten in ihrem langen Wortanfang ([X.]) und am Wortende (-A) überein und enthielten zudem den gemeinsamen Buchstaben „[X.]“.

[X.]er Unterschied zwischen den Buchstaben „[X.]I“ in der angegriffenen Marke und „N[X.]“ in der Widerspruchsmarke sei vor dem Hintergrund, dass bei einer [X.]arstellung in Großbuchstaben das in der angegriffenen Marke zusätzlich enthaltene „I“ als einfacher vertikaler Strich in dem zusätzlich in der Widerspruchsmarke enthaltenen „N“, das ebenfalls zwei vertikale Striche beinhalte, aufgehe, von geringem Gewicht. Es könne daher nicht angenommen werden, dass die Verkehrskreise die Zeichen sicher voneinander abgrenzen könnten.

Bei einem klanglichen Zeichenvergleich sei auf Seiten der angegriffenen Marke die Aussprachevariante „wi-wa-dja“ zu berücksichtigen, was aber ebenfalls zu einer hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit zu der wie „wi-wan-da“ artikulierten Widerspruchsmarke führe.

Beide Zeichen verfügten auch nicht über einen zur Abgrenzung beitragenden abweichenden Bedeutungsunterschied.

In Anbetracht der von der Markenstelle zutreffend festgestellten Identität bzw. überdurchschnittlichen Ähnlichkeit der vorliegend relevanten [X.]ienstleistungen sei dann aber von einer Verwechslungsgefahr auszugehen.

[X.]ie Widersprechende beantragt,

den Erinnerungsbeschluss der Markenstelle für Klasse 44 des [X.]eutschen Patent- und Markenamtes vom 30. Juli 2014 aufzuheben und die Erinnerung des Markeninhabers zurückzuweisen.

[X.]er Inhaber der angegriffenen Marke hat sich Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.]ie zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da im [X.] an die Entscheidung der Erstprüferin auch nach Auffassung des Senats zwischen den Vergleichsmarken in Bezug auf die mit dem Widerspruch angegriffenen [X.]ienstleistungen eine Verwechslungsgefahr im Sinne der §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 125b Nr. 1 [X.] besteht. [X.]aher hat die Erstprüferin zu Recht die Teillöschung der angegriffenen Marke im angegriffenen Umfang angeordnet (§ 43 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Auf die Beschwerde der Widersprechenden ist somit der den Widerspruch zurückweisende Erinnerungsbeschluss der Markenstelle für Klasse 44 vom 20. Juli 2014 aufzuheben und die Erinnerung des Markeninhabers zurückzuweisen.

A. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. [X.] [X.], 1098, Nr. 44 - [X.]/[X.]; [X.], 933, Nr. 32 - [X.]; GRUR 2011, 915, Nr. 45 - [X.]; [X.], 1040, Nr. 25 - pjur/pure; [X.], 930, Nr. 22 - [X.]/Barbie B; [X.], 64, Nr. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 235, Nr. 15 - [X.]/AI[X.]U). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder [X.]ienstleistungen. [X.]arüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. [X.]abei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 30 - Culinaria/[X.]; [X.], 1040, Nr. 25 - pjur/pure; [X.], 930, Nr. 22 - [X.]/Barbie B; [X.], 64, Nr. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 1103, Nr. 37 - Pralinenform II; [X.] GRUR 2008, 343 Nr. 48 - Il [X.]/[X.]).

Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante unmittelbare Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken für die mit dem Widerspruch angegriffenen [X.]ienstleistungen

„[X.]: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Gesundheits- und Schönheitsprodukte und Sportartikel“

der angegriffenen Marke zu besorgen.

1. [X.]ie für die Widerspruchsmarke eingetragenen [X.]ienstleistungen „Versandhandel und stationärer Einzelhandel von Waren, nämlich Kosmetik- und Körperpflegeartikeln, Sportartikeln“, auf die die Widersprechende ausschließlich ihren Widerspruch stützt, und die o. g. [X.]ienstleistungen der Klasse 35 der angegriffenen Marke sind teilweise identisch und ansonsten zumindest durchschnittlich ähnlich.

Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Schönheitsprodukte und Sportartikel“ wird Schutz auch für „Sportartikeln“ insbesondere auch für die bei der angegriffenen Marke dienstleistungsgegenständlichen Schönheitsprodukte“, da darunter auch die auf Seiten der Widerspruchsmarke als Gegenstand der [X.]ienstleistung bezeichneten Gesundheitsprodukte“, da

[X.]abei unterliegen die [X.]ienstleistungen der angegriffenen Marke auch insoweit einer Löschung, als sie nicht wie die Widerspruchsmarke auf

Großhandelsdienstleistungen im Bereich Gesundheits- und Schönheitsprodukte und Sportartikel“ beansprucht, ist von einer jedenfalls durchschnittlichen Ähnlichkeit zu den [X.]ienstleistungen

2. [X.]ie Widerspruchsmarke „[X.]N[X.]A“ verfügt im vorliegend maßgeblichen [X.]ienstleistungsbereich von Haus aus über eine normale (durchschnittliche) Kennzeichnungskraft. Soweit „[X.]N[X.]A“ im [X.] die Bedeutung „Nahrung/ Speise/ Essen“ zukommt (vgl. z. B. http://dict.leo.org), wird dies jedenfalls von einem Großteil der vorliegend relevanten allgemeinen Verkehrskreise mangels hinreichender Kenntnisse der [X.] nicht erkannt. Insoweit handelt es sich nicht um ein im Inland geläufiges [X.] Wort. Zudem weist „[X.]N[X.]A“ insoweit auch keinen beschreibenden Bezug zu den vorliegend maßgeblichen [X.]ienstleistungen auf, da diese sich inhaltlich/thematisch nicht mit „Nahrung/ Speise/ Essen“ beschäftigen. Bekannt ist allenfalls die formell in der Widerspruchsmarke enthaltende [X.] „[X.]“ als [X.] Adjektiv mit der Bedeutung „lebend, lebendig, am Leben“. [X.]ieser Begriff tritt jedoch bereits aufgrund der Verbindung des Konsonanten „N“ mit der [X.] „[X.]“ zu der Mittelsilbe [X.]“ nicht eigenständig in dem einheitlichen Widerspruchszeichen hervor; vielmehr wird der Verkehr in „[X.]N[X.]A“ ebenfalls ein einheitliches Phantasiewort erkennen.

3. [X.]ie [X.] weisen ferner eine jedenfalls durchschnittliche Zeichenähnlichkeit auf.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/[X.]; [X.], 1040, Nr. 25 - pjur/pure; [X.], 930, Nr.  22 - [X.]/[X.]; [X.], 64, Nr. 15 - Maalox/[X.]; [X.], 729, Nr. 23 - [X.]). [X.]abei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. [X.]ie Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] [X.], 413, Nr. 19 - [X.]/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - [X.] LIFE; [X.]. 2004, 843, Nr. 29 - [X.]; [X.], 1009 Nr. 24 - [X.]; [X.], 235, Nr. 15 - [X.]/AI[X.]U; [X.], 484, Nr. 32 - [X.]; [X.], 60, Nr. 17 - coccodrillo; [X.], 779, 781 - Zwilling/[X.]). [X.]abei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. [X.], 1009, Nr. 24 - [X.]; [X.], 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; [X.], 235, Nr. 18 - [X.]/AI[X.]U m. w. N.; vgl. [X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl. § 9 Rdn. 254 m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen [X.]urchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. [X.], 382 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).

a. Ausgehend davon weisen die Vergleichsmarken zwar in klanglicher Hinsicht einen etwas deutlicheren Abstand auf. [X.]enn trotz der Übereinstimmungen beider Markenwörter am Wortanfang, in den Vokalen „[X.]“ sowie dem Konsonanten „[X.]“ als Anlaut der jeweils dritten Wortsilbe bleiben die durch den zusätzlichen Vokal „I“ bei der angegriffenen Marke sowie den Konsonanten „N“ als Endlaut der Mittelsilbe [X.]“ bewirkten Abweichungen in der [X.] der sowie im Sprech- und Betonungsrhythmus der wie „[X.]“ und „[X.]“ artikulierten Vergleichsmarken selbst unter etwas ungünstigeren Übermittlungsbedingungen hinreichend deutlich wahrnehmbar. Zur Unterscheidung trägt auch bei, dass die Übereinstimmung beider Markenwörter in der (mittleren) [X.] „[X.]“ im Klangbild beider Marken nicht zum Tragen kommt, da sich diese [X.] bei der Widerspruchsmarke mit dem Konsonanten „N“ zu der einheitlichen [X.] [X.]“ verbindet.

[X.]N[X.]A“ und [X.][X.]IA“ bereits in ihrer konkret eingetragenen Form in Großbuchstaben eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit auf. Sie stimmen in sechs von sieben Buchstaben überein. [X.]er schriftbildliche Gesamteindruck wird dabei maßgeblich durch den identischen Wortanfang „[X.]“, den übereinstimmenden Schlussvokal „A“ sowie den in beiden Marken vorhandenen Konsonanten „[X.]“ bestimmt, wobei insbesondere die Konsonanten „V“ und „A“ aufgrund ihrer spitz nach unten („V“) bzw. nach oben („A“) zulaufenden Umrisscharakteristik im Gesamtbild deutlich hervortreten. Gegenüber diesen Übereinstimmungen fallen die Abweichungen im jeweiligen Wortinnern in Form des Konsonanten „N“ in der Wortmitte der Widerspruchsmarke sowie des (zusätzlichen) Vokals „I“ in der jüngeren Marke nicht zuletzt aufgrund ihrer eher unauffälligen und sich zudem durch die vertikale Linienführung teilweise noch annähernden Umrisscharakteristik wenig auf und können vom angesprochenen Verkehr leicht übersehen werden, zumal die – hier identischen – Anfangs- und Schlusselemente von Wörtern den bildlichen Gesamteindruck regelmäßig stärker bestimmen als die Wortmitte (vgl. Ströbele/Hacker, [X.], 11. Aufl., § 9 Rdnr. 281). Ebenso wenig vermag allein die „vertauschte“ Position des Konsonanten „N“ in beiden Markenwörter eine markante und hinreichend auffällige Veränderung des [X.] zu erzeugen.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß präziser wahrgenommen werden können als dem Klang nach, weil das Schriftbild sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort, sind die schriftbildlichen Übereinstimmungen vorliegend zu ausgeprägt, als dass eine zumindest durchschnittliche Zeichenähnlichkeit verneint werden könnte. [X.]ies gilt umso mehr, als die [X.] im Verkehr nicht gleichzeitig nebeneinander aufzutreten pflegen, sondern ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt (vgl. u. a. [X.] [X.] 1999, 734 Nr. 26 [X.]; [X.], 506 - [X.]/TISSERAN[X.]; [X.], 1047 - Kellogg`s/[X.]`s).

Anhaltspunkte, wonach sich die festgestellten Übereinstimmungen durch einen abweichenden Begriffsgehalt der Zeichen so reduzieren, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, fehlen vorliegend; vielmehr werden die einheitlichen Markenwörter – wie bereits dargelegt - als Fantasiezeichen wahrgenommen.

4. Ausgehend davon kann aber in der Gesamtabwägung angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der [X.] sowie der festgestellten [X.]ienstleistungsidentität bzw. [X.]ienstleistungsähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken in Bezug auf die mit dem Widerspruch angegriffenen [X.]ienstleistungen der angegriffenen Marke nicht verneint werden.

B. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.], da [X.] für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

Meta

30 W (pat) 42/14

11.05.2017

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.05.2017, Az. 30 W (pat) 42/14 (REWIS RS 2017, 11147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11147

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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