Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. V ZB 214/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2383

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[X.]UNDESGERICHTSHOF [X.]ESCHLUSS [X.] vom 14. Oktober 2010 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: jaFamFG § 76; ZPO § 117 Abs. 4; [X.] §§ 1, 2 Ein [X.]etroffener muss grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 [X.] festgelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen. [X.], [X.]eschluss vom 14. Oktober 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] hat am 14. Oktober 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Der Antrag der [X.]etroffenen auf [X.]ewilligung von [X.] für die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]eschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 4. August 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die [X.]etroffene ist [X.] St[X.]tsangehörige. Sie hatte sich mehrere Jahre in [X.] aufgehalten und war dann nach [X.] ausgereist. Sie wandte sich am 7. September 2009 an die Polizei in [X.], um den Verlust ihres Rucksacks und Passes zu melden. Dort wurde sie festgenommen. Auf Antrag des [X.]eteiligten zu 2 vom 8. September 2009 ordnete das Amtsge-richt gegen die [X.]etroffene Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 7. Dezember 2009 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. 1 Am 10. November 2009 hat die [X.]etroffene bei dem [X.], den [X.]eschluss des Amtsgerichts vom 8. September 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die "Inhaftierung in Abschiebungshaft" rechtswidrig gewesen ist. Gegen die Zurückweisung ihres Antrags hat die [X.]etroffene sofortige [X.]e-schwerde eingelegt, nach ihrer Abschiebung in die [X.] am 25. November 2009 mit dem Antrag festzustellen, dass die "Inhaftierung in Abschiebungshaft" 2 - 3 - rechtswidrig war. Das [X.] hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. [X.] hat die [X.]etroffene fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie beantragt, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter [X.]eiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Eine Erklärung über die persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die [X.]etroffene nicht vorgelegt. I[X.] Der Antrag der [X.]etroffenen auf [X.]ewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet. 3 1. Die [X.]ewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt nach § 76 FamFG [X.]. §§ 114 ff. ZPO nicht nur voraus, dass der [X.]etroffene nach seinen persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und unter Einsatz seines Einkommens und Vermögens nach Maßgabe von § 115 ZPO die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach § 117 Abs. 4 ZPO muss er sich zu der dafür erforderlichen Darlegung des in § 1 [X.]. Anlage 1 [X.] festgelegten Formulars bedienen. Dieses muss vollständig und so [X.] werden, dass eine gerichtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen möglich ist ([X.], [X.]eschluss vom 20. Februar 2008 - [X.], [X.], 868; [X.]eschluss vom 13. Februar 2008 - [X.] 151/07, [X.], 871). Hat der [X.]etroffene in der [X.]eschwerdeinstanz das vorgeschriebene For-mular vollständig ausgefüllt zu den Akten gereicht, genügt in der Rechtsbe-schwerdeinstanz eine [X.]ezugnahme auf die vorliegende Erklärung, wenn sie unmissverständlich ist und Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind ([X.], [X.]eschluss vom 7. Oktober 2004 - [X.], [X.], 1961). 4 2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 5 - 4 - 6 a) Die [X.]etroffene hat im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt. Sie hat [X.] auf ihre in der [X.]eschwerdeinstanz vorgelegte formgerechte Erklärung [X.]ezug genommen. Diese [X.]ezugnahme war indessen nicht ausreichend, weil sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.]etroffenen durch ihre Abschiebung in die [X.] grundlegend verändert haben. Dass sie sich trotz der Veränderung ihrer Lebensumstände im Ergebnis nicht verändert [X.], hat die [X.]etroffene nicht erklärt. b) Die Vorlage der Erklärung auf dem vorgeschriebenen Formular ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich die [X.]etroffene in der [X.] aufhält und unsicher ist, ob ihr Verfahrensbevollmächtigter in der [X.] mit ihr Kontakt aufnehmen und das Formular vollständig ausgefüllt vorle-gen kann. 7 [X.]) Der Formularzwang gilt auch für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe von Verfahrensbeteiligten, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in ei-nem anderen St[X.]t haben. § 117 Abs. 4 ZPO sieht für sie keine Ausnahme vor. Die Zivilprozessordnung verweist im Gegenteil für die [X.]ewilligung von [X.] an [X.]eteiligte im [X.] in § 1076 ZPO uneingeschränkt auch auf § 117 Abs. 4 ZPO. [X.]eteiligte im [X.] haben dazu zwar das in § 1 EG-Prozesskostenhilfevordruckverordnung [X.]. der Anlage zu dieser Vor-schrift bestimmte Formular zu verwenden. Dieses Formular folgt in der Diktion dem auf Grund von Art. 16 der Richtlinie 2003/8/[X.] vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenz-überschreitendem [X.]ezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen ([X.]. Nr. L 26 S. 41, [X.] - 5 - richtigt in [X.]. [X.]) bestimmten Standardformular, unterscheidet sich aber inhaltlich nicht von dem sonst zu verwendenden Formular. 9 [X.]) Eine (zu berücksichtigende) Erklärung der [X.]n [X.]ehörden oder der [X.] diplomatischen Vertretung in der [X.], in der die [X.]edürf-tigkeit der [X.]etroffenen nach Maßgabe von Art. 21 des im Verhältnis zur [X.] anwendbaren H[X.]ger Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954 ([X.] 1958 II S. 576 [X.]. [X.]. vom 18. November 1999, [X.] [X.]) bescheinigt wird, hat die [X.]etroffene ebenfalls nicht vorgelegt. c) Von der Abgabe der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes abzusehen. 10 [X.]) Der [X.]etroffene eines Freiheitsentziehungsverfahrens vor [X.] Gerichten hat zwar einen aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip resultierenden verfas-sungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechts-schutzes ([X.] 85, 337, 345; 88, 118, 123 f.; 108, 341, 347). Der Zugang zu den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittel-verfahren darf ihm nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden ([X.] 81, 123, 129). Diese [X.] sind auch bei der [X.]ewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die die Situ-ation einer unbemittelten Person weitgehend der Situation eines [X.]emittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. [X.] 67, 245, 248). Sie stehen aber dem Zwang zur Verwendung des mit § 1 [X.] festgelegten Formulars für die Erklärung der persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse bei [X.]eteiligten mit Aufenthalt in einem anderen St[X.]t nicht entgegen. Denn auch solchen [X.]eteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn sie bedürftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten 11 - 6 - Form darlegen. Diese Darlegung wird durch den Formularzwang auch bei [X.] der Erklärung im Ausland nicht erschwert. 12 [X.]) Es mag allerdings Fälle geben, in denen der [X.]etroffene in dem St[X.]t, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erklärung zu seinen persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebe-nen Formulars oder durch eine gleichwertige [X.]escheinigung des Aufenthalts- oder des Heimatst[X.]ts abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier [X.] Entscheidung, weil die [X.]etroffene nicht vorgetragen hat, dass es sich in ih-rem Fall so verhält. [X.] Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 29 XIV 37/09/[X.] - [X.], Entscheidung vom 04.08.2010 - 7 T 289/09 -

Meta

V ZB 214/10

14.10.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. V ZB 214/10 (REWIS RS 2010, 2383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2383

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