Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2010, Az. V ZB 247/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1820

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[X.]BESCHLUSS V ZB 247/10 vom 29. Oktober 2010 in der [X.]- 2 - Der [X.] hat am 29. Oktober 2010 durch [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] Czub und [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von [X.] für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] 1 Der Betroffene ist [X.] Staatsangehöriger. Nachdem er sich zuvor unerlaubt in [X.] aufgehalten hatte, wurde er am 9. Juli 2008 nach [X.] zurückgeschoben. Am 29. November 2009 wurde er im Rahmen einer [X.] in [X.] kontrolliert und festgenommen. Er wies sich mit einem auf einen anderen Namen lautenden [X.] aus, räumte aber nach erkennungsdienstlichen Maßnahmen seine Identi-tät ein. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das [X.] mit [X.] vom 30. November 2009 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von höchstens drei Monaten, längstens bis zum 28. Februar 2010, und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Mit Beschluss vom 26. Februar 2010 hat das [X.], an das das Verfahren abgegeben worden war, die [X.] mit sofortiger Wirk-samkeit bis zum 28. Mai 2010 verlängert. Die gegen diesen Beschluss erhobe-- 3 - ne sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das [X.] mit Beschluss vom 25. August 2010 zurückgewiesen. Der Betroffene ist am 27. Mai 2010 in die [X.] abgeschoben worden. Gegen den Beschluss des [X.]s richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Betroffenen, für die er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt. 2 I[X.] Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet. 3 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 ([X.], zur [X.] vorgesehen) entschieden, dass ein Betroffener grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung (oder Zurückschiebung) die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKH-VV fest-gelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen muss. Zur näheren Begründung wird auf diese Entscheidung Bezug genommen. Eine solche Erklärung hat der Betroffene nicht vorgelegt. 4 2. Er hat auch keine älteren Verfahrenskostenhilfeunterlagen vorgelegt. Im Übrigen wären diese - wie der Senat ebenfalls in dem zitierten Beschluss entschieden hat - nicht ausreichend, weil sich seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse durch die Abschiebung geändert haben können. Eine Erklärung, die den aktuellen Verhältnissen Rechnung trägt, ist dann unerläss-lich, es sei denn, er macht glaubhaft, dass sich die persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse trotz der geänderten Lebensumstände im Ergebnis nicht verändert haben. Daran fehlt es. 5 - 4 - 6 3. Von der Abgabe der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes abzusehen. a) Der Betroffene eines Freiheitsentziehungsverfahrens vor [X.] Gerichten hat zwar einen aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden verfas-sungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechts-schutzes ([X.] 85, 337, 345; 88, 118, 123; 108, 341, 347). Der Zugang zu den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelver-fahren darf ihm nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfer-tigender Weise erschwert werden ([X.] 81, 123, 129). Diesen Anforderun-gen ist auch bei der Bewilligung Verfahrenskostenhilfe, die die Situation einer unbemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der [X.] angleichen soll, zu beachten (vgl. [X.] 67, 245, 248). Sie stehen aber dem Zwang zur Verwendung des mit § 1 PKH-VV festgelegten Formulars für die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entge-gen. Denn auch solchen Beteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn sie bedürftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten Form dar-legen. Diese Darlegung wird durch den Formularzwang auch bei Abgabe der Erklärung im Ausland nicht erschwert. 7 b) Es mag allerdings Fälle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erklärung zu seinen persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebe-nen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts oder des [X.] abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier [X.] - 5 - ner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich in dem Fall des Betroffenen so verhält. [X.] [X.] Czub
Roth [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 11 XIV 31/10 B - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

V ZB 247/10

29.10.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2010, Az. V ZB 247/10 (REWIS RS 2010, 1820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1820

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