Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. V ZB 201/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2038

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 26. Oktober 2010 in der [X.]- 2 - Der [X.] hat am 26. Oktober 2010 durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Czub und [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von [X.] für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zi-vilkammer des [X.] vom 1. Juli 2010 wird [X.]. Gründe: [X.] Der Betroffene ist [X.] oder kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste 1995 mit seinen Eltern und Geschwistern nach [X.] ein. Ein Asylantrag und [X.] blieben erfolglos. Im Juli 2009 wurde er von dem Beteiligten zu 2 aufgefordert, freiwillig in den [X.] auszureisen. Dem kam er nicht nach. Im November 2009 wurde ihm mitgeteilt, dass aufenthalts-beendende Maßnahmen eingeleitet worden seien. Nachdem eine Rücknahme-bestätigung durch den [X.] vorlag, wurde die Abschiebung für den 8. Juni 2010 vorbereitet. Am 4. Juni 2010 wurde der Betroffene festgenommen. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Ta-ge gegen ihn Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 9. Juni 2010 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Das [X.] hat - soweit hier von Interesse - die sofortige Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 1. Juli 2010 zurückgewiesen. Der Betroffene ist am 8. Juni 2010 in den [X.] abgeschoben worden. 1 - 3 - 2 Gegen den Beschluss des [X.]s richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Betroffenen, für die er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt. I[X.] Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet. 3 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 ([X.], zur [X.] vorgesehen) entschieden, dass ein Betroffener grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung die Erklärung über die persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKH-VV festgelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen muss. Zur näheren [X.] wird auf diese Entscheidung Bezug genommen. 4 2. Eine solche Erklärung hat der Betroffene nicht vorgelegt. Soweit er auf eine in der Beschwerdeinstanz vorgelegte formgerechte Erklärung Bezug ge-nommen hat, ist dies schon deswegen ohne Belang, weil sich in den [X.] eine solche Erklärung nicht findet. Im Übrigen wäre sie auch - wie der Senat ebenfalls in dem zitierten Beschluss entschieden hat - nicht ausreichend, weil sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Ab-schiebung geändert haben können. Eine Erklärung, die den aktuellen [X.] trägt, ist dann unerlässlich, es sei denn, er macht glaubhaft, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz der geänder-ten Lebensumstände im Ergebnis nicht verändert haben. Daran fehlt es [X.]. 5 - 4 - 6 3. Von der Abgabe der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes abzusehen. a) Der Betroffene eines Freiheitsentziehungsverfahrens vor [X.] Gerichten hat zwar einen aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden verfas-sungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechts-schutzes ([X.] 85, 337, 345; 88, 118, 123; 108, 341, 347). Der Zugang zu den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelver-fahren darf ihm nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfer-tigender Weise erschwert werden ([X.] 81, 123, 129). Diesen Anforderun-gen ist auch bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die die Situation einer unbemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. [X.] 67, 245, 248). Sie stehen aber dem Zwang zur Verwendung des mit § 1 PKH-VV festgelegten Formulars für die Erklärung der persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entgegen. Denn auch solchen Beteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn sie bedürftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten Form darlegen. Diese Darlegung wird durch den Formularzwang auch bei [X.] der Erklärung im Ausland nicht erschwert. 7 b) Es mag allerdings Fälle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erklärung zu seinen persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebe-nen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts oder des [X.] abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier [X.] - 5 - ner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich in dem Fall des Betroffenen so verhält. [X.] Czub
Roth Brückner
Vorinstanzen: AG [X.] ([X.]), Entscheidung vom [X.] - 39 XIV 3/10 B - [X.], Entscheidung vom 01.07.2010 - 2 T 56/10 und 2 [X.]/10 -

Meta

V ZB 201/10

26.10.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. V ZB 201/10 (REWIS RS 2010, 2038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2038

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.