Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2016, Az. 7 AZR 49/15

7. Senat | REWIS RS 2016, 787

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Gegenstand

Sachgrundlose Befristung - Vertragslaufzeit - Verkürzung


Leitsatz

Eine Befristung, mit der die Laufzeit eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags verkürzt wird, bedarf eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. September 2014 - 6 Sa 1287/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Juli 2013 geendet hat.

2

Die Beklagte ist eine Organisation, die im Wesentlichen Projekte der internationalen Zusammenarbeit für das [X.] durchführt. Zudem ist sie in ihrem Geschäftsbereich „International Services“ für öffentliche und private Auftraggeber im In- und Ausland tätig.

3

Im Jahr 2012 wurde in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsbereich „International Services“ der Beklagten in [X.]/[X.] das „[X.] College of Applied Technology“ ([X.] CAT) eingerichtet, an dem technische Trainer systematisch aus- und weitergebildet werden. Die Beklagte wurde von einer Gesellschaft des Königreichs [X.] mit der Leitung und dem Betrieb des [X.] CAT beauftragt.

4

Der Kläger ist [X.] Staatsangehöriger. Er schloss mit der Beklagten am 18. Juni 2012 einen für die [X.] vom 15. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2014 befristeten Arbeitsvertrag. Danach übernahm er die Tätigkeit als „Head of Department“ im Rahmen des Vorhabens [X.] CAT in [X.] am Einsatzort [X.]. In § 4 des Arbeitsvertrags vom 18. Juni 2012 vereinbarten die Parteien eine am 14. Januar 2013 endende Probezeit von sechs Monaten, während derer das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden kann. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des „Manteltarifvertrags für die bei der [X.] ([X.]) GmbH beschäftigten Mitarbeiter/-innen“ vom 2. Dezember 2008 ([X.]) anzuwenden. Nach § 2 Nr. 2 [X.] kann die Gesellschaft gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zu vier Jahre bei dreimaliger Verlängerung befristen. § 32 Nr. 1 [X.] bestimmt, dass Arbeitsverhältnisse, die durch den Tarifvertrag geregelt sind, dem in der [X.] geltenden Recht unterliegen.

5

Am 13. Dezember 2012 trafen die Parteien unter der Überschrift „Arbeitsvertrag auf [X.] - Änderung der Vertragslaufzeit“ eine Vereinbarung. Darin heißt es auszugsweise:

        

„…    

        

wie mit Ihnen besprochen, ergibt sich unter Bezugnahme auf unseren befristeten Arbeitsvertrag folgende Änderung:

        

zu § 1

        

(1)     

Herr S wird bis zum 31.07.2013 beschäftigt.

                          
        

Alle sonstigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert.“

6

Mit seiner am 16. Mai 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 31. Mai 2013 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Juli 2013 gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam, weil sie nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt und eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen sei. Danach sei lediglich die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ohne Sachgrund zulässig, nicht jedoch dessen Verkürzung. Die Befristung verletze das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.], weil im [X.]punkt der Befristungsvereinbarung ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die [X.] vom 13. Dezember 2012 mit Ablauf des 31. Juli 2013 beendet worden ist.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Befristung zum 31. Juli 2013 sei ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 [X.] zulässig, da mit ihr die [X.] nicht überschritten worden sei. Die Regelung verbiete die Verkürzung der Vertragslaufzeit nicht. Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei nicht verletzt, da lediglich die Laufzeit des bereits bestehenden befristeten Arbeitsvertrags geändert worden sei. Die einvernehmliche Verkürzung eines befristeten Arbeitsvertrags laufe dem gesetzgeberischen Ziel, Kettenbefristungen zu vermeiden, nicht zuwider. Im Übrigen liege auch ein Sachgrund für die Befristung zum 31. Juli 2013 vor. Mit dieser sei der tatsächlichen Laufzeit des Projekts Rechnung getragen worden.

9

Das Arbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage stattgegeben. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen [X.]egründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vereinbarten [X.]efristung am 31. Juli 2013 geendet hat.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit der [X.] Arbeitsgerichte gegeben.

1. Die von den Vorinstanzen unterlassene Prüfung, ob die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichtsbarkeit gegeben ist, hat der [X.] von Amts wegen nachzuholen ([X.] 24. September 2015 - 6 [X.] - Rn. 12, [X.]E 152, 363).

2. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für das am 16. Mai 2013 anhängig gemachte Verfahren bestimmt sich nach der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]. [X.] L 12 vom 16. Jan[X.]r 2001 S. 1 ff. - [X.]). [X.]ei einem Arbeitsrechtsstreit handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit iSv. Art. 1 Abs. 1 [X.] ([X.] 22. Oktober 2015 - 2 [X.] - Rn. 12 mwN, [X.]E 153, 138). Die Zuständigkeit der [X.] Gerichte folgt aus Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 60 [X.], da die [X.]eklagte ihren Sitz iSd. Art. 60 [X.] in [X.] hat. Die Zuständigkeit der [X.] Gerichte ergibt sich zudem aus Art. 24 [X.], weil die [X.]eklagte sich in der streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht auf das Verfahren eingelassen hat und eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 [X.] nicht besteht.

II. Der [X.] kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klage begründet ist.

1. Das [X.] hat die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Vereinbarung vom 13. Dezember 2012 am 31. Juli 2013 geendet hat, zu Recht nach [X.] Recht beurteilt.

a) Auf nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge findet zur [X.]estimmung des anzuwendenden Rechts die Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 ([X.]. [X.] L 177 vom 4. Juli 2008 S. 6 ff. - [X.] I-VO) Anwendung (Art. 28 [X.] I-VO). Diese löst die Regelungen in Art. 27 ff. [X.][X.]G[X.] aF ab. Nach Art. 1 Abs. 1 [X.] I-VO gilt diese für alle vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener [X.] aufweisen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien weist aufgrund des (Wohn-)Sitzes der Parteien Verbindungen sowohl zur [X.]undesrepublik [X.] als auch zu [X.] und wegen des Ortes der geschuldeten Arbeitsleistung zu [X.] auf. Die [X.] I-VO ist unabhängig davon anwendbar, ob das berufene Recht dasjenige eines Mitgliedstaats iSd. Art. 1 Abs. 4 Satz 1 [X.] I-VO oder eines [X.] ist. Sie enthält allseitige Kollisionsnormen ([X.] 23. März 2016 - 5 [X.] - Rn. 21, [X.]E 154, 348).

b) Die Parteien haben gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Alt. 1 [X.] I-VO ausdrücklich [X.] Recht gewählt. Nach § 32 Nr. 1 [X.], der [X.] arbeitsvertraglicher [X.]ezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, unterliegen die der [X.] Arbeitsverhältnisse dem in der [X.]undesrepublik [X.] geltenden Recht. Die Parteien haben zudem eine eindeutige konkludente Wahl iSd. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] I-VO zur Anwendung [X.] Rechts getroffen, indem sie sich im Verfahren ausschließlich auf Rechtsvorschriften der [X.]undesrepublik [X.] beziehen. Gehen die Parteien - wie vorliegend - während eines Rechtsstreits übereinstimmend von der Anwendung [X.] Rechts aus, so liegt darin regelmäßig eine stillschweigende Rechtswahl (vgl. [X.] 23. März 2016 - 5 [X.] - Rn. 28, [X.]E 154, 348; 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 20, [X.]E 147, 342).

2. Das [X.] hat die am 13. Dezember 2012 vereinbarte [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2013 zu Recht der [X.]efristungskontrolle unterzogen. [X.]ei dieser Vereinbarung handelt es sich entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Auffassung der [X.]eklagten nicht um einen Aufhebungsvertrag, sondern um eine auf die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Abrede. Das ergibt die Auslegung der Vereinbarung vom 13. Dezember 2012.

a) Das [X.] hat eine entsprechende Auslegung nicht vorgenommen. Der [X.] kann die Vereinbarung vom 13. Dezember 2012 selbst auslegen, da der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien hierzu nicht zu erwarten ist (vgl. [X.] 24. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 30, [X.]E 149, 144).

b) Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung über das vorzeitige Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem Arbeitsverhältnis. Er ist seinem Regelungsgehalt nach auf eine alsbaldige [X.]eendigung der arbeitsvertraglichen [X.]eziehungen gerichtet. Das bringen die Parteien in der Regel durch die Wahl einer zeitnahen [X.]eendigung, die sich häufig an der jeweiligen Kündigungsfrist orientiert, und weitere Vereinbarungen über Rechte und Pflichten aus Anlass der vorzeitigen Vertragsbeendigung zum Ausdruck. Ein solcher Aufhebungsvertrag ist nicht Gegenstand der arbeitsgerichtlichen [X.]efristungskontrolle (vgl. [X.] 15. Febr[X.]r 2007 - 6 [X.] - Rn. 16, [X.]E 121, 257; 12. Jan[X.]r 2000 - 7 [X.] - zu 2 und 3 der Gründe, [X.]E 93, 162). Demgegenüber ist von einer der [X.]efristungskontrolle unterliegenden, auf die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Abrede auszugehen, wenn der von den Parteien gewählte [X.]eendigungszeitpunkt die jeweilige Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschreitet und es an weiteren Vereinbarungen im Zusammenhang mit der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses fehlt, wie sie im Aufhebungsvertrag regelmäßig getroffen werden. Dazu gehören insbesondere Freistellungen, Urlaubsregelungen, ggf. auch Abfindungen uä. ([X.] 15. Febr[X.]r 2007 - 6 [X.] - Rn. 16, aaO; 12. Jan[X.]r 2000 - 7 [X.] - zu 2 und 3 der Gründe, aaO). Für das Eingreifen der [X.]efristungskontrolle ist nicht die von den Parteien gewählte Vertragsbezeichnung entscheidend, sondern der Regelungsgehalt der getroffenen Vereinbarung.

c) Danach ist die Vereinbarung vom 13. Dezember 2012 auf die befristete Fortsetzung und nicht auf die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Die Parteien haben die Vereinbarung unter der Überschrift „Arbeitsvertrag auf [X.] - Änderung der Vertragslaufzeit“ gefasst und mit dieser lediglich die ursprüngliche [X.]efristungsabrede in § 1 des Arbeitsvertrags abgeändert. Das Arbeitsverhältnis des [X.] war zu diesem [X.]punkt nach § 4 des Arbeitsvertrags vom 18. Juni 2012 mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich kündbar. Mit der am 13. Dezember 2012 vereinbarten [X.]eendigung zum 31. Juli 2013 haben die Parteien eine Laufzeit bestimmt, die ein Vielfaches der Kündigungsfrist beträgt. Regelungen, die im Zusammenhang mit der [X.]eendigung von Arbeitsverhältnissen typischerweise getroffen werden, enthält die Vereinbarung vom 13. Dezember 2012 nicht.

3. Der [X.] kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob die [X.]efristung wirksam ist.

a) Die [X.]efristung gilt nicht nach § 17 Satz 2 Tz[X.]fG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat deren Rechtsunwirksamkeit mit der am 16. Mai 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.]eklagten am 31. Mai 2013 zugestellten [X.]efristungskontrollklage rechtzeitig geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 Tz[X.]fG (vgl. [X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN).

b) Die Annahme des [X.]s, die [X.]efristung zum 31. Juli 2013 sei nach § 14 Abs. 2 Tz[X.]fG ohne Sachgrund zulässig, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Tz[X.]fG ist die kalendermäßige [X.]efristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. [X.]is zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Tz[X.]fG die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Eine [X.]efristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Tz[X.]fG ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Tz[X.]fG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

bb) Die Voraussetzungen für eine sachgrundlose [X.]efristung nach § 14 Abs. 2 Tz[X.]fG liegen im Streitfall entgegen der Auffassung des [X.]s nicht vor. Zwar wird durch die vereinbarte Vertragslaufzeit vom 15. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013 die zulässige zweijährige [X.] nicht überschritten. Der Wirksamkeit der [X.]efristung steht jedoch § 14 Abs. 2 Satz 2 Tz[X.]fG entgegen, da zwischen den Parteien zum [X.]punkt der [X.]efristungsvereinbarung am 13. Dezember 2012 bereits ein zum 31. Juli 2014 befristetes Arbeitsverhältnis bestand. Die Parteien haben mit der [X.]efristungsabrede vom 13. Dezember 2012 zwar lediglich die Laufzeit des bereits bestehenden Vertrags verkürzt, indem sie das [X.]eendigungsdatum vom 31. Juli 2014 auf den 31. Juli 2013 vorverlegt haben. Damit haben sie jedoch eine neue [X.]efristung vereinbart, die der [X.]efristungskontrolle unterliegt und die wegen des zwischen den Parteien bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Tz[X.]fG ohne Sachgrund nicht zulässig ist. § 14 Abs. 2 Tz[X.]fG erlaubt nur bei einer Neueinstellung die [X.]efristung des Arbeitsvertrags ohne Sachgrund bis zur Dauer von zwei Jahren und bis zu dieser Gesamtdauer die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags. Die Verkürzung der Laufzeit eines solchen Vertrags lässt § 14 Abs. 2 Tz[X.]fG ohne Sachgrund nicht zu.

(1) Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, die den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund und dessen Verlängerung erwähnt, nicht hingegen dessen Verkürzung. Aus dem Umstand, dass sich der Gesetzeswortlaut zur Verkürzung der Vertragslaufzeit nicht verhält, kann entgegen der Auffassung der [X.]eklagten nicht geschlossen werden, dass diese ohne weiteres zulässig sein soll. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus dem Gesamtzusammenhang der [X.]efristungsregelungen in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Tz[X.]fG, dass die Verkürzung der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags ohne Sachgrund nicht zulässig ist.

Nach § 14 Abs. 1 Tz[X.]fG bedarf die [X.]efristung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich eines sachlichen Grundes. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in § 14 Abs. 2 Tz[X.]fG geregelt. Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen die [X.]efristung eines Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund möglich. § 14 Abs. 2 Satz 1 Tz[X.]fG erlaubt die [X.]efristung ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von zwei Jahren und bis zu dieser Gesamtdauer die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Tz[X.]fG können die Tarifvertragsparteien die Gesamtdauer und die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend regeln. Da nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Tz[X.]fG die [X.]efristung ohne Sachgrund nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist die sachgrundlose [X.]efristungsmöglichkeit auf Neueinstellungen und die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Tz[X.]fG ermöglichten Vertragsverlängerungen beschränkt (vgl. [X.]T-Drs. 14/4374 S. 2, 13 und S. 14). Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 Tz[X.]fG erfasst nicht nur vorherige Arbeitsverhältnisse, die bereits beendet sind. Vielmehr verbietet die Vorschrift die Vereinbarung einer [X.]efristung ohne Sachgrund auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme der in § 14 Abs. 2 Satz 1 Tz[X.]fG vorgesehenen Vertragsverlängerungen. Sachgrundlose [X.]efristungen sind daher nur in dem begrenzten Rahmen des § 14 Abs. 2 Tz[X.]fG zulässig. Insoweit hat der Gesetzgeber die Privatautonomie zugunsten des [X.] eingeschränkt. Es muss sich um eine bei einer Neueinstellung vereinbarte [X.]efristung oder um die Verlängerung eines anlässlich einer Neueinstellung abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags handeln. Liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Tz[X.]fG nicht vor, bleibt es bei dem in § 14 Abs. 1 Tz[X.]fG bestimmten Grundsatz, dass die [X.]efristung eines sachlichen Grundes bedarf. Eine nachträgliche [X.]efristung, mit der die Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags abgekürzt wird, ist nach der gesetzlichen Konzeption daher ohne Sachgrund nicht zulässig, da eine solche [X.]efristungsabrede nicht bei einer Neueinstellung getroffen wird und es sich auch nicht um eine Vertragsverlängerung handelt.

(2) Für dieses Verständnis spricht auch der Zweck der Regelung zur sachgrundlosen [X.]efristung in § 14 Abs. 2 Tz[X.]fG.

Die sachgrundlose [X.]efristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 2 Tz[X.]fG soll es zum einen dem Arbeitgeber ermöglichen, auf eine unsichere und schwankende Auftragslage und wechselnde Marktbedingungen durch Neueinstellungen flexibel zu reagieren; zum anderen soll die befristete [X.]eschäftigung für den Arbeitnehmer eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und eine [X.]rücke zur [X.] sein (vgl. [X.]T-Drs. 14/4374 S. 13 f.; [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 137, 275). Der Verwirklichung dieser Ziele dient die Verkürzung der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags nicht. Sie ist weder geeignet, dem Arbeitgeber unter erleichterten [X.]edingungen eine Neueinstellung zu ermöglichen, da er den Arbeitnehmer bereits beschäftigt, noch kann sie dazu beitragen, den Arbeitnehmer aus der Arbeitslosigkeit heraus in das Arbeitsleben zu integrieren und eine [X.]rücke zur [X.] sein. Im Gegensatz dazu hält die Verlängerung eines die [X.] des § 14 Abs. 2 Satz 1 Tz[X.]fG nicht ausschöpfenden befristeten Arbeitsvertrags die gewünschte [X.]rücke zur [X.] aufrecht. Deshalb steht es im Einklang mit dem Normzweck, die Möglichkeit zu eröffnen, einen zunächst kürzer befristeten Arbeitsvertrag bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren dreimal zu verlängern, nicht jedoch dessen nachträgliche Verkürzung vorzusehen. Dabei ist nicht von [X.]edeutung, dass die [X.]eschränkung der sachgrundlosen [X.]efristungsmöglichkeit auf Neueinstellungen dazu dient, [X.]efristungsketten zu verhindern ([X.]T-Drs. 14/4374 S. 14; [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 23, aaO). Durch die Verkürzung der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags wird eine [X.]efristungskette weder ermöglicht noch verhindert. Allerdings könnte die Möglichkeit, die Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zu verkürzen, dazu führen, dass die Vertragsdauer eines bereits bei der Neueinstellung auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrags später abgekürzt und anschließend wieder verlängert wird. Im Extremfall könnte auf diese Weise innerhalb der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Tz[X.]fG zulässigen [X.] von zwei Jahren sechsmal die Vertragsdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags geändert werden, obwohl die maximal zulässige Laufzeit von zwei Jahren bereits durch den [X.] ausgeschöpft war. Dies widerspräche der in § 14 Abs. 2 Tz[X.]fG zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers, einen Arbeitsvertrag ohne Sachgrund bis zur Dauer von zwei Jahren befristen und einen zunächst kürzer befristeten Arbeitsvertrag innerhalb der zweijährigen [X.] maximal dreimal verlängern zu können (vgl. [X.]T-Drs. 14/4374 S. 13).

(3) Dieses Verständnis steht auch im Einklang damit, dass die nachträgliche [X.]efristung eines bereits bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses eines sachlichen Grundes bedarf (vgl. etwa [X.] 11. Febr[X.]r 2015 - 7 [X.] - Rn. 21, [X.]E 150, 366; 16. April 2008 - 7 [X.] - Rn. 12; 1. Dezember 2004 - 7 [X.] - zu [X.] I 4 b und II der Gründe, [X.]E 113, 75; 12. Jan[X.]r 2000 - 7 [X.] - zu 3 a der Gründe, [X.]E 93, 162). Das gilt unabhängig davon, ob mit der nachträglichen [X.]efristung die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses auf mehr oder weniger als zwei Jahre begrenzt wird. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, eine [X.]efristungsabrede, die kein unbefristetes, sondern ein bereits befristetes Arbeitsverhältnis auf eine Laufzeit von unter zwei Jahren verkürzt, ohne Sachgrund zu ermöglichen. Der Umstand, dass in dem einen Fall ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erstmals befristet und in dem anderen Fall die Laufzeit eines bereits befristeten Arbeitsverhältnisses verkürzt wird, rechtfertigte eine solche unterschiedliche [X.]ehandlung in [X.]ezug auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Tz[X.]fG nicht. Danach scheidet eine sachgrundlose [X.]efristung bei einer Vorbeschäftigung unabhängig davon aus, ob das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist.

III. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Die Wirksamkeit der [X.]efristung zum 31. Juli 2013 hängt davon ab, ob diese durch einen Sachgrund gerechtfertigt ist. Das kann der [X.] auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen. Das [X.] hat - aus seiner Sicht konsequent - das Vorliegen eines Sachgrundes für die [X.]efristung nicht geprüft. Die [X.]eklagte hat sich im Wesentlichen darauf berufen, die [X.]efristung des Arbeitsvertrags zum 31. Juli 2013 sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Tz[X.]fG gerechtfertigt, weil der betriebliche [X.]edarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend bestanden habe. Sie hat dazu [X.]. vorgebracht, mit der [X.]efristung sei der tatsächlichen Laufzeit des Projekts Rechnung getragen worden, ihr Auftraggeber habe sie mit Schreiben vom 31. Mai 2012 mit der Durchführung des Vorhabens für den [X.]raum vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 beauftragt. Das [X.] wird - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - zu prüfen haben, ob dies die [X.]efristung rechtfertigt.

        

   Gräfl    

        

   M. Rennpferdt    

        

   Waskow    

        

        

        

   Schuh    

        

   Glock     

                 

Meta

7 AZR 49/15

14.12.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 26. September 2013, Az: 20 Ca 3568/13, Urteil

§ 14 Abs 1 TzBfG, § 14 Abs 2 S 2 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2016, Az. 7 AZR 49/15 (REWIS RS 2016, 787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 787

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2 Sa 238/16

2 Ca 542/19

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