Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. VII ZB 33/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2943

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[X.][X.]/04
vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Juni 2005 durch [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluß des
8. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Zum Sachverhalt: Der Kläger begehrt Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung von [X.] in Höhe von insgesamt 32.889,12 • aus abgetretenem Recht der in der Insolvenz befindlichen W.-GmbH, deren Geschäftsführer er gewesen war. Die streitgegenständlichen Forderungen waren vor der Insolvenz der [X.] einer [X.] an die [X.] abgetreten [X.], die Kredite an die W.-GmbH finanziert hatte. Der Kläger haftet aufgrund von Grundpfandrechten und einer selbstschuldnerischen Bürgschaft gegenüber - 3 - der [X.] für die Verbindlichkeiten der insolventen [X.] 2003 trat die [X.] sämtliche von der [X.] umfaßten Ansprüche der W.-GmbH an den Kläger ab und erklärte, aus der [X.] keine Rechte mehr geltend machen zu wollen. Sie beabsichtigt, andere Sicherheiten zu ver-werten, u. a. eine Grundschuld und die Bürgschaft des [X.]. Der Kläger möchte die Forderungen der W.-GmbH realisieren. Er hat gegen den Beklagten 32.889,12 • geltend gemacht und dafür Pro-zeßkostenhilfe beantragt. Das [X.] hat den Antrag wegen Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des [X.] ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht hat die [X.] zugelassen, weil ein anderes Beschwerdegericht dem Kläger wegen einer anderen, ebenfalls von der [X.] an diesen abgetretenen Forde-rung der W.-GmbH Prozeßkostenhilfe bewilligt hat. Der Kläger hat [X.] eingelegt; ihm ist zur Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozeß-kostenhilfe bewilligt worden. Im Anschluß daran hat er Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist der Rechtsbeschwerde beantragt und begehrt, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Prozeßkosten-hilfe für die Ansprüche gegen den Beklagten zu gewähren. Gründe: [X.] Dem Kläger ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, § 233 ZPO. Er war vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne sein Verschulden zu einer Begründung nicht in der Lage. Nach Bewilligung der - 4 - Prozeßkostenhilfe hat er die Rechtsbeschwerde fristgerecht begründet, § 236 Abs. 2, § 575 Abs. 2 ZPO. I[X.] 1. Das Beschwerdegericht führt aus, das [X.] habe dem Kläger zu Recht Prozeßkostenhilfe versagt, da ein triftiger Grund für die Abtretung der Forderungen durch die [X.] an ihn nicht zu erkennen sei. Das [X.] Interesse der [X.] an der Verwertung im Klageweg sei kein ausrei-chender Grund für die Abtretung. Da der Kläger [X.] sei und die [X.] folglich durch die selbstschuldnerische Bürgschaft des [X.] wirtschaftlich nicht gesichert sei, werde der Kläger lediglich vorgeschoben, um die [X.] bei einem Erfolg der Klage zu verringern. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß für die Prüfung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Klage aus abgetrete-nem Recht ausnahmsweise die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Zedenten maßgeblich sein können, wenn für die Abtretung kein triftiger Grund zu erkennen ist und wenn die Umstände es nahelegen, daß der Zedent wirtschaftlich Beteiligter des Rechtsstreits ist ([X.], Urteil vom 20. März 1967 - [X.] ZR 296/64, [X.]Z 47, 289, 292; [X.], NJW-RR 1999, 579; KG, [X.] 2002, 1396). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat ein rechtliches und wirtschaftli-ches Interesse daran, Forderungen der W.-GmbH, soweit sie begründet sind, gerichtlich durchzusetzen. Sofern der Beklagte einen bestehenden Anspruch erfüllen muß, kann der Kläger den Betrag zur Tilgung eigener Schulden oder - 5 - der Schulden der W.-GmbH einsetzen, um damit zugleich seine akzessorische [X.] bei der Zedentin zu verringern. Mangels weitergehender Feststellungen liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Kläger werde als [X.]e Partei von der [X.] lediglich vorgeschoben, um auf Staatskosten den Prozeß letztlich für sie zu führen. Nach alledem ist für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf das [X.] der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des [X.] ab-zustellen; diese liegen vor. 3. Danach kann der angefochtene Beschluß nicht bestehenbleiben; er ist aufzuheben. Nach Zurückverweisung wird das Beschwerdegericht zu entschei-den haben, ob und inwieweit die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. [X.]Haß [X.]

Kuffer

[X.]

Meta

VII ZB 33/04

23.06.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. VII ZB 33/04 (REWIS RS 2005, 2943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2943

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