Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2004, Az. VII ZB 28/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2970

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/03
vom 27. Mai 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Mai 2004 durch den [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der [X.]n auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die von ihnen beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluß des 23. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Den [X.]n ist für einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Prozeßko-stenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden. Die [X.]en haben auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen, in dem sich die [X.] verpflichtet haben, an die Klägerin von der Klageforderung von 16.095,47 • einen Teilbetrag von 9.612,29 • zu zahlen sowie 3/5 der Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Mit [X.] sind die von den [X.]n an die Klä-gerin zu erstattenden Kosten auf 701,87 • nebst Zinsen festgesetzt worden, davon 494,52 • an Gerichtskosten. Gegen die Festsetzung dieser Gerichtsko-sten haben die [X.]n eine als Erinnerung bezeichnete sofortige Beschwer-de eingelegt, die das Beschwerdegericht zurückgewiesen hat. Hiergegen [X.] 3 - den sich die [X.]n mit ihrem Antrag auf Prozeßkostenhilfe zur [X.] der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
I[X.] 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, daß Gerichtskosten, die ein Kläger verauslagt hat, trotz Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zugunsten der beklagten [X.] gegen diese festgesetzt werden können, sofern sie die Kosten in einem Prozeßvergleich übernommen hat. Das folge aus § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG, wonach die Haftung des [X.] als "eines anderen Kosten-schuldners" gegenüber der Staatskasse bestehen bleibe, wenn der [X.], dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, aufgrund von § 54 Nr. 2 GKG haf-tet. Nur bei der Haftung eines [X.]n als Entscheidungsschuldners werde der Kläger nicht endgültig zu den Kosten herangezogen, eine entsprechende Zahlung an die Gerichtskasse sei dann wieder auszukehren. 2. Der Antrag ist nicht begründet. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde besteht nicht (§ 114 ZPO). Im [X.] Beschluß wird die Verpflichtung der [X.]n, der Klägerin einen Teil der verauslagten Gerichtskosten zu erstatten, zutreffend unter Berücksich-tigung der Regelungen in §§ 54 und 58 GKG bejaht. [X.] ist vorliegend die Frage, ob die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen ist, daß gegen den [X.]n, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, auch bei Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich mit Kostenteilung nicht der danach auf ihn entfallende Anteil an den vom Kläger verauslagten Kosten festgesetzt werden kann. Diese Frage ist sowohl vom [X.] wie - 4 - auch bereits mehrfach vom [X.] verneint worden ([X.], Beschluß vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 366; [X.], zuletzt Beschluß vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 741/00, [X.], 3271). Dem schließt sich der Senat an. Eine Differenzierung je nachdem, wie die Kostenteilung im Vergleich vorgenommen wurde und ob sie einem gerichtlichen Vorschlag ent-spricht, kommt nicht in Betracht. Dressler [X.] Wiebel

Kuffer

[X.]

Meta

VII ZB 28/03

27.05.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2004, Az. VII ZB 28/03 (REWIS RS 2004, 2970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2970

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.