Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. VII ZB 1/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4572

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[X.][X.]/04
vom 10. März 2005 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 494a Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 Wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückge-nommen, so ist über die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in einem anhän-gigen Hauptsacheverfahren zu entscheiden (Fortführung von [X.], Beschluß vom 14. Oktober 2004 - [X.]).

[X.], Beschluß vom 10. März 2005 - [X.] - OLG Nürnberg

LG Regensburg

- 2 - Der [X.]Zivilsenat des [X.] hat am 10. März 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. [X.] 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe: [X.] Die Antragsteller haben beim [X.] die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin beantragt. [X.] sie vor dem [X.] Klage gegen die [X.] erhoben hatten, haben sie den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen. Das [X.] hat auf Antrag der Antragsgegnerin den Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechen-der Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt. Die dagegen gerichtete sofor-tige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbe-schwerde zugelassen. - 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Nach der [X.] hat der Antragsteller zwar grundsätzlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen ([X.], Beschluß vom 14. Oktober 2004 - [X.], Leitsatz b), [X.], 133 = NZBau 2005, 42 = [X.] 2005, 174). Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Rücknahme nicht auf einem Ereignis beruht, das das Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung entfallen läßt. Ein solches Ereignis stellt es nicht dar, wenn der Antragsteller sich entscheidet, in derselben Sache Klage zu erheben, und wenn er den [X.] auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens aus diesem Grund zurücknimmt. 2. Diese Kostenfolge ist aber im Rahmen eines anhängigen Hauptsache-rechtsstreits, nicht hingegen durch selbständigen [X.] auszuspre-chen. Eine sofortige Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren kommt nur in Betracht, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist ([X.], Beschluß vom 14. Oktober 2004 - [X.], aaO.). Daher kommt es auf die bisher vom Beschwerdegericht offen gelassene Frage an, ob die Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens und die - 4 - Beklagte des Hauptsacheverfahrens identisch sind. Hierzu hat das Beschwer-degericht bisher keine Feststellungen getroffen. Diese sind nunmehr nachzuho-len. [X.]Haß [X.]

Kuffer

[X.]

Meta

VII ZB 1/04

10.03.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. VII ZB 1/04 (REWIS RS 2005, 4572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4572

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