Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. VII ZR 277/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2940

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 277/04
vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Juni 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Senat beabsichtigt, gemäß §§ 552 a, 552 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ZPO die im Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2004 zugelassene Revision [X.], weil die Voraussetzungen für die Zulassung der
Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Klägerin erhält eine Frist zur Stellungnahme bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe: [X.] Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer für die [X.] gestellten Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch. Die Klägerin beauftragte die [X.] im Jahre 1995 mit Bauarbeiten. Als Sicherheit wurde in § 6 Nr. 2 der von der Klägerin gestellten Vertragsbedin-gungen, die vorrangig vor der [X.]/B gelten sollten, vereinbart: - 3 - "Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Schlußrechnung einen Siche-rungseinbehalt von 5 % der dem Auftragnehmer insgesamt geschuldeten Vergütung vorzunehmen. Der Sicherheitseinbehalt kann vom [X.] abgelöst werden durch Verschaffung einer unbedingten, unbefri-steten und unwiderruflichen selbstschuldnerischen Gewährleistungs-bürgschaft einer [X.] Großbank oder Sparkasse, die die Verpflich-tung enthalten muß, den verbürgten Betrag auf erstes Anfordern des [X.] an diesen auszuzahlen." Die [X.] konnte vom Auftraggeber nach § 7 Nr. 3 freigegeben werden, wenn bei einer [X.] nach Ablauf von zwei Jahren nach Abnahme keine Mängel festgestellt würden, für die der [X.] haftet. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entschei-dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Soweit das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, § 6 Nr. 2 des [X.] sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die von den Vertragsparteien auch nicht ausgehandelt sei, ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben. Da die - 4 - hierzu vertretene Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden ist, hat die Revision insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 1 [X.] sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die der [X.] der anderen Vertragspartei bei Abschluß des Vertrages stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von [X.] vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will ([X.], Urteile vom 4. Mai 2000 - [X.] ZR 53/99, [X.], 1182, 1185 = [X.] 2000, 472 = NZBau 2000, 375; vom 26. September 1996 - [X.] ZR 318/95, [X.], 123 = [X.] 1997, 33). Ständige Rechtsprechung ist weiter, daß sich aus dem Inhalt und der Gestal-tung der in einem Bauvertrag verwendeten Bedingungen ein von dem [X.] zu widerlegender Anschein dafür ergeben kann, daß die Klauseln zur Mehr-fachverwendung vorformuliert worden sind ([X.], Urteil vom 27. November 2003 - [X.] ZR 53/03, [X.]Z 157, 102). Die von der Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts [X.] greifen nicht. In erster Instanz war zwischen den Parteien unstreitig, daß die streitigen Klauseln anderen bekannten Klauseln entsprachen, die dem Rechtsanwalt der Klägerin, der den [X.] sollte, insoweit als Vorbild dienten. Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im Berufungs-verfahren erklärt hat, er habe die vorformulierte Vertragsklausel nur für diesen Vertrag in Kenntnis der - auch dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen [X.] - Tatsache verwendet, daß derartige Klauseln zum damaligen Zeitpunkt von anderen im Baubereich Tätigen benutzt wurden, ändert nichts an dem Charak-ter als Allgemeine Geschäftsbedingung. Denn bei Benutzung einer im allgemei-nen vorformulierten Klausel dieses Inhalts kommt es nicht darauf an, daß der - 5 - Verwender im Einzelfall die Absicht der Mehrfachverwendung hat. Die Klausel ist auch nicht im einzelnen ausgehandelt, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, daß sie den Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt hat ([X.], Urteil vom 18. April 2002 - [X.] ZR 192/01, [X.]Z 150, 299, 302 m. w. N.). Ausreichend dafür ist nicht der Vortrag der Klägerin, man habe den Bauvertrag ausgehandelt. 2. Auch soweit das Berufungsgericht die Sicherungsabrede in § 6 Nr. 2 des Bauvertrages für unwirksam hält, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Die Revision hat auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines [X.], wonach der Besteller nach Abnahme des Bauwerks 5 % der [X.] der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit ein-behalten darf, benachteiligt den Unternehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist unwirksam, wenn ihm kein angemessener Ausgleich dafür zugestanden wird. Das dem Unternehmer eingeräumte Recht, den Einbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, ist kein angemessener Ausgleich in diesem Sinn ([X.], Urteil vom 5. Juni 1997 - [X.] ZR 324/95, [X.]Z 136, 27). Die hier vorrangig vor der [X.]/B geltende [X.], die vorsieht, daß von der Schlußrechnung ein Gewährleistungseinbe-halt in Abzug gebracht wird, der durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern ab-gelöst werden kann, ist dahin auszulegen, daß sowohl das Wahlrecht aus § 17 Nr. 3 [X.]/B als auch die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung auf ein Sperrkonto ausgeschlossen ist ([X.], Urteil vom 16. Mai 2002 - [X.] ZR 494/00, [X.], 1392 = [X.] 2002, 677). Mit der in einem zusammenhän-genden Absatz vorgenommenen Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, daß als Sicherheit nur ein Bareinbehalt gewollt war, der lediglich durch Bürg-schaft auf erstes Anfordern abgelöst werden konnte. Auch aus der [X.] 6 - rung der [X.]/B läßt sich nichts anderes herleiten, weil die [X.]/B nachrangig gelten sollte. Die Klausel kann nicht in der Weise aufrechterhalten werden, daß der Auftragnehmer berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt durch eine selbst-schuldnerische unbefristete Bürgschaft abzulösen ([X.], Urteil vom 9. Dezember 2004 - [X.] ZR 265/03, [X.], 539 = NZBau 2005, 219 = [X.] 2005, 255). Da auch insoweit die zugrundeliegenden Rechtsfragen geklärt sind und das Berufungsgericht zu Recht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] § 6 Nr. 2 des Bauvertrages für unwirksam hält, sind Gründe für die Zulassung nicht gegeben. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg; denn nicht zu beanstanden ist auch die weitere Erwägung des [X.], die Freigaberegelung in § 7 Nr. 3 des Bauvertrages stelle keinen ausreichenden Ausgleich dar. Durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern wer-den dem Auftraggeber sofort liquide Mittel zugeführt, wenn er die Bürgschaft in Anspruch nimmt, weil er den [X.] für eingetreten hält. Ferner ist die Rückgabe der Sicherheit nach § 7 des Bauvertrages davon abhängig, daß bei der [X.] keine Mängel festgestellt werden, für die der [X.] haftet. Das Berufungsgericht stellt insofern zu Recht fest, daß damit dem Auftragnehmer nach Abnahme die Beweislast für die Mängelfreiheit aufer-legt wird. Zudem führte bereits jeder Streit um das Vorhandensein von Mängeln dazu, daß der Freigabeanspruch blockiert würde (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2003 - [X.] ZR 57/02, [X.]Z 157, 29). - 7 - Diese Problematik bedarf keiner Entscheidung durch ein Urteil des [X.]. Es gilt insofern nichts anderes als für die im Beschluß vom 17. Januar 2002 - [X.] ZR 495/00 ([X.], 1110) entschiedene Frage, ob die Unwirksamkeit der Klausel von der Dauer der Gewährleistungsfrist abhängt. Dressler
Haß [X.]

Kuffer

[X.]

Meta

VII ZR 277/04

23.06.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. VII ZR 277/04 (REWIS RS 2005, 2940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2940

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