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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 10. März 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. März 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Beschluß des 21. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2004 aufgehoben. Der [X.] wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ge-währt.
Gründe: [X.] [X.] der [X.] hat gegen das am 8. Dezember 2003 zugestellte Urteil des [X.] am 8. Januar 2004 [X.] eingelegt, die er am 12. Februar 2004 begründet hat. Gegen die Versäu-mung der Berufungsbegründungsfrist hat er fristgerecht Wiedereinsetzung [X.]. Zur Begründung hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht, sämtliche Fristen würden von der dafür zuständigen und seit 30 Jahren zuverlässig arbei-tenden Mitarbeiterin [X.] in einen Fristenkalender eingetragen. Dafür sei seit [X.] ein Kalender verwendet worden, der eine Aufteilung/Übersicht nach [X.] enthalte. Seit Beginn des Jahres 2004 habe Frau [X.] jedoch die gerichtli-chen Fristen nicht mehr in diesen Kalender, sondern in einen getrennt geführten "neuen" Kalender eingetragen. Nachdem ihm dies bekannt geworden sei, habe - 3 - der Prozeßbevollmächtigte der [X.] ca. Ende Januar 2004 die Anweisung erteilt, entsprechend der seit Jahren praktizierten Organisation sämtliche Fri-sten in den eine Wochenübersicht enthaltenden Kalender einzutragen. Bei der daraufhin vorgenommenen Übertragung der in dem neuen Kalender notierten Fristen in den gewünschten Kalender habe Frau [X.] versehentlich den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mitübertragen. Auch eine Vorfrist habe sie entgegen der seit Jahren üblichen Organisation nicht eingetragen. Der Prozeß-bevollmächtigte der [X.] habe deshalb trotz regelmäßiger Einsicht in den Wochenkalender den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht bemerkt. Das [X.] hat mit Beschluß vom 20. April 2004 den Antrag der [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Fristver-säumung sei nicht unverschuldet. [X.] der [X.] habe es versäumt, die Umsetzung seiner Anweisung zu kontrollieren. Eine sol-che Kontrolle sei im Hinblick auf die eigenmächtige Änderung der Führung des Fristenkalenders durch Frau [X.] und die Gefahr von Versehen und Irrtümern bei der Übertragung von Fristen aus einem Kalender in einen anderen veranlaßt gewesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. I[X.]
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (etwa [X.], Beschluß vom 28. September 1989 - [X.] ZR 115/89 - [X.]R ZPO § 233 - 4 - Fristenkontrolle 12) muß der Prozeßbevollmächtigte alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird. Dem ist der Prozeßbevollmächtigte der [X.] nachgekommen. [X.] der [X.] hat seine Büroangestellte [X.] konkret angewiesen, die in dem von ihr angelegten "neuen" Kalender eingetra-genen Fristen in den allgemeinen, schon bisher geführten Kalender zu übertra-gen. Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich darauf vertrauen, daß seine konkre-ten Einzelanweisungen durch seine sonst zuverlässigen Büroangestellten aus-geführt werden. Die hier angewiesene Tätigkeit wies keine besonderen Schwie-rigkeiten auf, die es erforderlich gemacht hätten, besondere Kontrollen vorzu-nehmen, zumal die Büroangestellte [X.] seit 30 Jahren zuverlässig gearbeitet hat. Das einmalige eigenmächtige Handeln der Angestellten bei der Anlegung des neuen Kalenders gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Den [X.] der [X.] trifft daher an der Versäumung der Frist kein Verschulden. Dressler
Haß [X.]
Kuffer
[X.]
Meta
10.03.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. VII ZB 19/04 (REWIS RS 2005, 4586)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4586
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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