3. Senat | REWIS RS 2016, 5286
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 29. April 2015 - 6 [X.] 1014/14 - aufgehoben. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2014 - 5 [X.] - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die [X.] vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2016 2.729,10 Euro brutto sowie für die [X.] ab dem 1. September 2016 monatlich eine Betriebsrente iHv. 41,35 Euro brutto zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
[X.]ie Parteien streiten über eine Verpflichtung der [X.], dem Kläger eine höhere Betriebsrente zu verschaffen.
[X.]ie [X.] ist eine gemeinnützige [X.]mbH, deren [X.]esellschafter die Stadt [X.], der Landkreis [X.] sowie Städte und [X.]emeinden dieses [X.] sind. [X.]er im März 1952 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 1988 bei der [X.] beschäftigt. [X.]ie [X.] ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbands. Im [X.] der Parteien ist [X.]. Folgendes vereinbart:
|
„§ 2 |
[X.]as Arbeitsverhältnis richtet sich nach den für die Angestellten der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, geltenden Bestimmungen.“ |
[X.]er von der [X.] (im Folgenden [X.]) abgeschlossene Bundes-Angestelltentarifvertrag idF des 60. [X.] vom 5. Juli 1988 (im Folgenden [X.]) bestimmt auszugsweise:
|
„[X.]eltungsbereich |
||
§ 1 |
|||
Allgemeiner [X.]eltungsbereich |
|||
(1) |
[X.]ieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer |
||
… |
|||
c) |
der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, |
||
die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte). |
|||
... |
|||
§ 46 |
|||
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung |
|||
[X.]er Angestellte hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages.“ |
[X.]er von der [X.] abgeschlossene Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-[X.]) vom 6. März 1967 enthält in der ab dem 1. Jan[X.]r 1988 geltenden Fassung des 23. [X.] vom 12. November 1987 (im Folgenden VersTV-[X.] 1988) [X.]. folgende Regelungen:
|
„§ 1 |
|||
[X.]eltungsbereich |
||||
(1) |
[X.]ieser Tarifvertrag gilt für die unter den [X.]eltungsbereich des [X.] ([X.]) … fallenden Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) … |
|||
Pflicht zur Versicherung bei einer [X.] |
||||
… |
||||
§ 3 |
||||
[X.]esamtversorgung |
||||
Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 4 erfüllen, sind zum Zwecke ihrer Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen durch den Arbeitgeber bei einer kommunalen [X.] zu versichern. [X.]ie Versicherung ist jedoch nur bei solchen [X.] zulässig, deren Versicherungssystem den Normen dieses Tarifvertrages entspricht und die gegenseitig Versicherungen überleiten. |
||||
... |
||||
§ 4 |
||||
Pflicht zur Versicherung |
||||
(1) |
[X.]er Arbeitnehmer ist, vorbehaltlich der §§ 5 und 6, vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern, wenn |
|||
a) |
er das 17. Lebensjahr vollendet hat, |
|||
b) |
[X.]) |
seine arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 18 Stunden beträgt - … |
||
... |
||||
§ 6 |
||||
Beginn und Ende der Pflicht zur Versicherung |
||||
(1) |
[X.]ie Pflicht zur Versicherung beginnt mit dem Tage, an dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, bei einem vor Vollendung des 17. Lebensjahres eingestellten Arbeitnehmer mit dem [X.], in den der [X.]eburtstag fällt, frühestens jedoch mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. |
|||
(2) |
[X.]ie Pflicht zur Versicherung endet mit dem [X.]punkt, an dem ihre Voraussetzungen entfallen. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres endet sie jedoch mit dem Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. ... |
|||
§ 7 |
||||
Aufwendungen für die Pflichtversicherung |
||||
bei der [X.] |
||||
(1) |
[X.]er Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des von der [X.] festgelegten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 5) des Arbeitnehmers zu zahlen. [X.]ie Umlage beträgt mindestens 2,5 vH des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. |
|||
...“ |
Seit dem 1. April 1991 ist die [X.] Mitglied der Zusatzversorgungskasse der [X.]emeinden und [X.]emeindeverbände in [X.] (im Folgenden [X.]). [X.]er Kläger ist seitdem bei der [X.] versichert. Für die [X.] vor dem 1. April 1991 hatte die [X.] die Aufnahme der [X.] als Mitglied abgelehnt, weil die [X.] keine Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beibringen konnte. [X.]ie Satzung der [X.] idF vom 22. September 1988 bestimmt [X.].:
|
„§ 10 |
||
Voraussetzungen der Mitgliedschaft |
|||
(1) Mitglieder der Kasse können sein |
|||
a) |
die [X.]emeinden, [X.]emeindeverbände und die sonstigen [X.]ebietskörperschaften, |
||
… |
|||
e) |
andere Arbeitgeber, die nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sofern sie |
||
[X.]) |
... |
||
bb) |
als gemeinnützig anerkannt sind und auf sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluß ausübt, |
||
... |
|||
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist, daß der Arbeitgeber das für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltende Versorgungstarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelarbeitsvertraglich anwendet. … |
|||
(3) Erscheint bei einem Arbeitgeber, der unter Absatz 1 Buchstabe e fällt, der dauernde Bestand nicht gesichert, so können zur Regelung der sich aus einer Auflösung des Arbeitgebers ergebenden zusatzversicherungsrechtlichen Fragen von der Kasse weitere Bedingungen für den Erwerb der Mitgliedschaft gesetzt werden.“ |
[X.]er Kläger bezieht seit dem 1. März 2011 eine gesetzliche Rente sowie eine Betriebsrente von der [X.]. [X.]iese beläuft sich auf monatlich 242,45 Euro brutto. [X.]ie von der [X.] zu zahlende Rente würde sich ab dem 1. März 2011 bei einer Mitgliedschaft der [X.] bereits ab dem 1. Oktober 1988 auf monatlich 283,80 Euro brutto belaufen.
[X.]er Kläger hat die Ansicht vertreten, die [X.] müsse für denjenigen Betrag einstehen, um den seine Betriebsrente bei der [X.] wegen seiner Versicherung erst ab dem 1. April 1991 geringer ausfalle. [X.]urch die Bezugnahme in § 2 seines Arbeitsvertrags auf den VersTV-[X.] 1988 habe die [X.] ihm bereits für die [X.] ab dem 1. Oktober 1988 vorbehaltlos eine Versorgung bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse zugesagt.
[X.]er Kläger hat beantragt,
|
1. |
die [X.] zu verurteilen, an ihn ab Eintritt in die Regelaltersrente monatlich den Betrag von 41,35 Euro fortlaufend und auf [X.]auer zu zahlen; |
2. |
hilfsweise festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, ihn so zu stellen, wie er stünde, wenn er seit dem 1. Oktober 1988 nach Maßgabe des § 46 [X.] entsprechend dem einschlägigen Tarifvertrag in der Zusatzversorgungskasse [X.] versichert gewesen wäre. |
[X.]ie [X.] hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, § 2 des Arbeitsvertrags lasse sich nicht entnehmen, dass sie vorbehaltlos eine Versorgung nach dem VersTV-[X.] habe zusagen wollen. [X.]ie [X.] enthalte insoweit nur eine Rechtsgrundverweisung. Voraussetzung für die Zusage einer Versorgung sei ihre Mitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungskasse gewesen. Jedenfalls seien die Ansprüche des Klägers nach § 37 TVö[X.] verfallen.
[X.]ie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. [X.]ie [X.] begehrt die Zurückweisung der Revision.
Die Revision des [X.] ist begründet. Entgegen der Ansicht des [X.] ist der Hauptantrag des [X.] zulässig und begründet.
I. Der Hauptantrag ist zulässig.
1. Allerdings bedarf er der Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 27).
Nach der sprachlichen Fassung des Antrags soll die [X.] dem Kläger erstmals ab Eintritt in die „Regelaltersrente“ einen monatlichen Betrag [X.]. 41,35 Euro zahlen. Gemäß § 235 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1. Jan[X.]r 2008 geltenden Fassung erreicht der im März 1952 geborene Kläger die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres und sechs Monaten. Damit kann er die Regealtersrente nach § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erst ab dem 1. Oktober 2017 (vgl. § 99 Abs. 1 SGB VI) in Anspruch nehmen. Wie sich aus der Klagebegründung ergibt, bezieht sich der Antrag des [X.] jedoch auf die [X.] ab dem Bezug seiner gesetzlichen Rente und damit auf die [X.] ab dem 1. März 2011. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien klargestellt, den Antrag übereinstimmend mit diesem Inhalt zu verstehen.
2. Der Hauptantrag ist auch zulässig, soweit er auf die Zahlung von bei Eingang der Klage noch nicht fälligen monatlichen Leistungen gerichtet ist. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie vorliegend [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa [X.] 14. Juli 2015 - 3 [X.] - Rn. 12).
II. Der Hauptantrag ist begründet. Die [X.] ist verpflichtet, dem Kläger für die [X.] vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2016 rückständige Betriebsrente [X.]. monatlich 41,35 Euro brutto, mithin insgesamt 2.729,10 Euro brutto sowie für die [X.] ab dem 1. September 2016 monatlich eine Betriebsrente [X.]. 41,35 Euro brutto zu zahlen. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.].
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - [X.]) vom 26. Juni 2001 ([X.] 1310) in das [X.] eingefügt wurde, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den [X.] zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] führt damit nicht zu verschuldensabhängigem Schadensersatz, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer (vgl. etwa [X.] 4. August 2015 - 3 [X.] - Rn. 28 mwN). Der [X.] richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und dem Durchführungsweg andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die [X.] aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. [X.] 4. August 2015 - 3 [X.] - Rn. 28 mwN).
2. Danach hat die [X.] gegenüber dem Kläger für den Betrag einzustehen, um den die dem Kläger seit dem 1. März 2011 von der [X.] gezahlte Betriebsrente geringer ausfällt, weil er nicht bereits ab dem 1. Oktober 1988, sondern erst ab dem 1. April 1991 bei der [X.] versichert wurde. Entgegen der Annahme des [X.] hat die [X.] dem Kläger ab Beginn seines Arbeitsverhältnisses eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Zusatzversorgungskasse durchgeführt werden sollte. Dies folgt aus der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags; diese umfasst - wie die Auslegung zeigt - auch die Bestimmungen des [X.] 1988. Nach §§ 3, 4 Abs. 1 [X.] 1988 war die [X.] daher verpflichtet, den Kläger bereits ab dem 1. Oktober 1988 bei einer kommunalen [X.] zu versichern.
a) § 2 des Arbeitsvertrags ist Bestandteil eines Formulararbeitsvertrags und enthält damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 BGB. Diese kann vom Senat selbständig ausgelegt werden (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa [X.] 13. Jan[X.]r 2015 - 3 [X.] 897/12 - Rn. 24, [X.]E 150, 262).
b) Bereits der Wortlaut von § 2 des Arbeitsvertrags zeigt unmissverständlich, dass mit der Regelung auch die Bestimmungen des [X.] in Bezug genommen werden sollten.
Nach § 2 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach denjenigen Bestimmungen, die für die Angestellten der Mitglieder der Arbeitgeberverbände der [X.] gelten. Die sprachlich weite Fassung der vertraglichen [X.] erfasst damit alle Tarifverträge, die nach ihrem Geltungsbereich auf die Angestellten der Mitglieder der Arbeitgeberverbände der [X.] anwendbar sind. Zu diesen Regelungen zählten bei Abschluss des Arbeitsvertrags der Parteien nicht nur der [X.], sondern auch der [X.] 1988. Nach § 1 Abs. 1 [X.] 1988 galt der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung für die unter den Geltungsbereich des [X.] fallenden Arbeitnehmer. Gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c [X.] idF des 60. [X.] vom 5. Juli 1988 gehörten hierzu [X.]. die rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der [X.] angehörten. Damit erfasste die umfassende Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags auch die Regelungen im [X.] 1988. Unerheblich ist es, dass die [X.] nicht zu den in § 1 [X.] aufgeführten Arbeitgebern und der Kläger damit nicht zu den Angestellten iSd. § 1 [X.], § 1 [X.] 1988 zählt. Da die [X.] selbst niemals normativ an die von der [X.] abgeschlossenen Tarifverträge gebunden war, dient die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrags - anders als von der [X.]n angenommen - nicht lediglich der Gleichstellung des [X.] mit den normativ an diese Tarifverträge gebundenen Arbeitnehmern (vgl. für Verträge, die - wie hier - vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001, [X.] 3138, am 1. Jan[X.]r 2002 geschlossen wurden etwa [X.] 24. Febr[X.]r 2016 - 4 [X.] 990/13 - Rn. 29 f.). Die arbeitsvertragliche Verweisung hat vielmehr den Zweck, den Kläger mit den zum öffentlichen Dienst der kommunalen Arbeitgeber gehörenden Arbeitnehmern gleichzustellen. Durch die Bezugnahmeklausel soll das tarifliche Regelungswerk der kommunalen Arbeitgeber auch für die Arbeitnehmer der [X.]n und damit außerhalb seines Geltungsbereichs zur Anwendung gelangen.
c) Der mit der Regelung in § 2 des Arbeitsvertrags beabsichtigte [X.] stützt das vorliegende Verständnis ebenfalls. Die beabsichtigte Gleichstellung der bei der [X.]n beschäftigten Arbeitnehmer mit den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes der kommunalen Arbeitgeber kann nur erzielt werden, wenn auch die tariflich geregelte Zusatzversorgung Anwendung findet.
d) Entgegen der Ansicht der [X.]n stand ihre Verpflichtung, den Kläger bei einer Zusatzversorgungskasse zu versichern, auch nicht unter dem Vorbehalt einer Mitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungskasse.
aa) Die in § 2 des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen Regelungen des [X.] 1988 sehen eine solche Einschränkung der der [X.]n obliegenden Pflicht zur Versicherung des [X.] bei einer Zusatzversorgungskasse nicht vor. Eine solche folgt auch nicht daraus, dass die Klausel in § 2 des Arbeitsvertrags auf die „geltenden Bestimmungen“ verweist. Die Erwähnung der Mitgliedschaft in der [X.] in der Bezugnahmeklausel zeigt, dass mit der Klausel lediglich die von der [X.] abgeschlossenen Tarifverträge, nicht jedoch die jeweiligen Satzungsbestimmungen der [X.] und damit die dort geregelten Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft der einzelnen Arbeitgeber in der Kasse in Bezug genommen werden sollten.
bb) Die Arbeitnehmer mussten einen entsprechenden Vorbehalt auch nicht daraus ableiten, dass die [X.] als juristische Person des privaten Rechts nicht ohne Weiteres Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse werden konnte. Die Regelungen in § 10 der Satzung der [X.] idF vom 22. September 1988 zeigen, dass es für private Arbeitgeber, die als gemeinnützig anerkannt sind und auf die - wie im Fall der [X.]n - juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gesellschafter maßgeblichen Einfluss ausüben, nicht von vornherein unmöglich war, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungskasse und damit für den tarifvertraglich vorgeschriebenen Durchführungsweg zu erfüllen. Dementsprechend ist auch die [X.] zum 1. April 1991 Mitglied der [X.] geworden.
e) Aus der Entscheidung des Senats vom 29. Juli 1986 (- 3 [X.] 71/85 -) kann die [X.] nichts zu ihren Gunsten herleiten. Anders als vorliegend verwies die dort maßgebliche vertragliche Bezugnahmeklausel nur auf den [X.], nicht aber auf die diesen „ergänzenden“ Tarifverträge und damit nicht auf den [X.].
3. Entgegen der Annahme der [X.]n muss sich der Kläger auch nicht dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der erst ab dem 1. April 1991 erfolgten Versicherung an Eigenbeiträgen zur [X.] erspart hat. Erst durch den zum 1. Jan[X.]r 1998 in [X.] getretenen 32. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 22. Juni 1998 wurde die tarifliche Bestimmung über die Aufwendungen für die Pflichtversicherung bei der [X.] in § 7 Abs. 1 [X.] geändert und ab dem 1. Jan[X.]r 1999 wieder eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den Kosten der Zusatzversorgung eingeführt. In der [X.] vom 1. Oktober 1988 bis zum 31. März 1991 waren die Kosten der Zusatzversorgung ausschließlich durch die Umlagen der Arbeitgeber finanziert.
4. Die Ansprüche des [X.] nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] sind nicht nach § 37 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für die [X.] geltenden Fassung (im Folgenden [X.]-[X.]) verfallen.
a) § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien bezieht sich seit dem 1. Oktober 2005 nicht mehr auf den [X.], sondern auf die Bestimmungen des [X.]-[X.] und erfasst damit auch § 37 Abs. 1 [X.]-[X.]. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Spiegelstrich 1 TVÜ-[X.] wurde ab diesem [X.]punkt der [X.] für den Bereich der [X.] durch den [X.] ersetzt und trat damit grundsätzlich an dessen Stelle (vgl. dazu ausführlich [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 22 ff., [X.]E 130, 286). Da die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien mangels anderweitiger Anhaltspunkte zeit- und inhaltsdynamisch auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen für die Angestellten der Mitglieder der Arbeitgeberverbände der [X.] verweist, erfasst sie auch die Regelungen des [X.]-[X.].
b) Es kann dahinstehen, ob § 37 Abs. 1 [X.]-[X.], wonach ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis verfällt, wenn er nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten schriftlich geltend gemacht wird, den gesetzlichen, aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] folgenden Versorgungsverschaffungsanspruch des [X.] seinem Wortlaut nach überhaupt erfasst. Jedenfalls sind tarifliche Bestimmungen über Ausschlussfristen - wie die in § 37 Abs. 1 [X.]-[X.] - nach ihrem Zweck eng auszulegen. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Sie sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, nicht aber Ansprüche beschneiden, die - wie [X.] - erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eintritt eines Versorgungsfalls entstehen (vgl etwa [X.] 10. Febr[X.]r 2015 - 3 [X.] 65/14 - Rn. 72; 12. Juni 2007 - 3 [X.] 186/06 - Rn. 28 mwN, [X.]E 123, 82). Eine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt daher regelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Anwendung findet (vgl. [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] 398/09 - Rn. 40, [X.]E 138, 332; 12. Juni 2007 - 3 [X.] 186/06 - aaO). Dies gilt auch für die in § 37 Abs. 1 [X.]-[X.] bestimmte Ausschlussklausel. Bereits die wortlautidentische Vorgängerregelung des § 70 [X.] erfasste nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Ansprüche der Arbeitnehmer auf Verschaffung einer Zusatzversorgung (vgl. etwa [X.] 7. März 1995 - 3 [X.] 282/94 - zu B V 1 b der Gründe mwN, [X.]E 79, 236).
5. Bei einer Mitgliedschaft der [X.]n bei der [X.] bereits ab dem 1. Oktober 1988 würde sich die Betriebsrente des [X.] auf monatlich 283,80 Euro brutto anstelle der gezahlten 242,45 Euro brutto belaufen. Damit kann der Kläger von der [X.]n die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die [X.] vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2016 [X.]. monatlich 41,35 Euro brutto, mithin [X.]. insgesamt 2.729,10 Euro brutto sowie für die [X.] ab dem 1. September 2016 die Zahlung einer Betriebsrente [X.]. monatlich 41,35 Euro brutto verlangen.
III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
|
Zwanziger |
|
Spinner |
|
Ahrendt |
|
|
|
Lohre |
|
Brunke |
Meta
20.09.2016
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG Gießen, 3. Juni 2014, Az: 5 Ca 48/14, Urteil
§ 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 235 Abs 1 S 1 SGB 6, § 235 Abs 2 SGB 6, § 305 Abs 1 BGB, § 37 Abs 1 TVöD
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2016, Az. 3 AZR 302/15 (REWIS RS 2016, 5286)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5286
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 AZR 267/20 (Bundesarbeitsgericht)
Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag - Auslegung - Bezugnahmeklausel - betriebliche Übung - Mitbestimmung von Entlohnungsgrundsätzen
3 Ca 780/18 (Arbeitsgericht Münster)
5 AZR 637/09 (Bundesarbeitsgericht)
Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - Tarifpluralität - ergänzende Vertragsauslegung - Chefarztvergütung
4 AZR 65/11 (Bundesarbeitsgericht)
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel - Ergänzende Vertragsauslegung
6 AZR 79/21 (Bundesarbeitsgericht)