Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.05.2016, Az. 9 B 72/15

9. Senat | REWIS RS 2016, 11848

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Gegenstand

Anwendbarkeit von § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG bei rechtskräftiger Entscheidung zum Gewerbesteuermessbescheid


Leitsatz

Die Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach Änderung oder Aufhebung des Einkommensteuerbescheids, wenn die Änderung oder Aufhebung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt (§ 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG), ist ausgeschlossen, soweit über die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids rechtskräftig entschieden worden ist (wie BFH, Beschluss vom 24. Oktober 1979 - I S 8/79 - BFHE 129, 11 ff.).

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen einen [X.] vom 24. Juli 2013, mit dem die Beklagte Zinsen für die mit Bescheid vom 4. März 2008 festgesetzte Gewerbesteuer für die [X.] und 2004 in Höhe von 1 520 € erhoben hat. Zuvor hatte der Kläger erfolglos vor dem Finanzgericht gegen die Einkommensteuerbescheide für die [X.] und 2004 sowie die diese Jahre betreffenden [X.]e Klage erhoben. Der [X.] hatte mit Beschluss vom 13. Mai 2013 die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der [X.]e zurückgewiesen, so dass insoweit eine rechtskräftige Entscheidung vorlag. Bezüglich der Einkommensteuerbescheide hatte er das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Daraufhin hatte die Beklagte die zuvor gewährte Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids aufgehoben und die Zinsen festgesetzt.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat den [X.] als rechtmäßig angesehen: Insbesondere habe die Klage gegen den [X.], auf den es hier als Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuerfestsetzung ankomme, nach § 237 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 [X.] "endgültig keinen Erfolg gehabt". Dem stehe auch § 35b [X.], nach dessen Absatz 1 Satz 1 der [X.] wegen aufzuheben oder zu ändern ist, wenn der Einkommensteuerbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt, nicht entgegen. Denn das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts sei durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden. Wegen der hiermit verbundenen Rechtskraftwirkung des § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO komme nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], Beschluss vom 24. Oktober 1979 - [X.] - [X.]E 129, 11 <12 f.>) eine Aufhebung oder Änderung der [X.]e nach § 35b [X.] selbst bei einer späteren Aufhebung oder Änderung der Einkommensteuerbescheide in dem noch anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.

II

3

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und auf den [X.] der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.

4

1. Wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kann die Revision anders als die Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zugelassen werden.

5

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die erforderliche grundsätzliche Bedeutung.

6

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine abstrakte, für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2013 - 6 B 3.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 55 Rn. 4 und vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - BayVBl 2016, 104 Rn. 6). Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

"ob in Fallkonstellationen der vorliegenden Art § 35b [X.] entsprechend dem Wortlaut uneingeschränkt und ohne unzulässige verfahrensmäßige Beschränkungen angewandt werden kann, die darauf gestützt werden, dass ein Unterschied zwischen der Rechtskraft von Bescheiden im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Urteilsverfahren generiert wird",

erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

7

Er hält damit der Sache nach die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein [X.] im Falle einer späteren Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 35b [X.] auch dann aufzuheben oder zu ändern ist, wenn die Klage gegen den [X.] rechtskräftig abgewiesen worden ist. Grundsätzliche Bedeutung kommt dieser Frage jedoch nicht zu. Denn abgesehen davon, dass sie sich, in einem Revisionsverfahren möglicherweise deshalb nicht stellen würde, weil nach § 237 Abs. 5 [X.] ein [X.] nicht aufzuheben oder zu ändern ist, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des [X.] aufgehoben oder geändert wird, ist sie bereits höchstrichterlich geklärt und bedarf deshalb nicht mehr der Klärung in einem Revisionsverfahren.

8

a) Zwar liegt zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage keine Rechtsprechung des [X.] vor. Jedoch kann ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf auch dann zu verneinen sein, wenn die Frage durch die Rechtsprechung eines anderen obersten [X.]s geklärt ist, das sich auf Grund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder einer gleich gelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat, und das angerufene [X.] dieser Rechtsprechung folgt (BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2006 - 10 B 80.05 - [X.] 424.01 § 29 FlurbG Nr. 1 Rn. 5 und vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 - [X.] 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 11). Dies ist hier der Fall.

9

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist bereits durch den Beschluss des [X.]s vom 24. Oktober 1979 - [X.] - ([X.]E 129, 11 ff.) zu der insoweit wortgleichen Vorgängerregelung des § 35b [X.] in dem Sinne geklärt, dass im Falle einer Änderung des Einkommensteuerbescheids ein [X.] nicht mehr nach § 35b [X.] geändert werden kann, soweit über seine Rechtmäßigkeit bereits rechtskräftig entschieden ist. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem wie hier gegen Einkommen- und [X.] in Bezug auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb Klage erhoben und die Klage gegen den [X.] rechtskräftig abgewiesen worden war. Der [X.] ging davon aus, dass eine Aufhebung oder Änderung nach § 35b [X.] wegen der [X.] gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO ausgeschlossen ist.

Dem folgt der Senat. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Zwar bleiben die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten und damit auch § 35b Abs. 1 Satz 1 [X.] nach § 110 Abs. 2 Halbs. 1 FGO grundsätzlich unberührt. Dies gilt aber gemäß § 110 Abs. 2 Halbs. 2 FGO ausdrücklich nur, soweit sich aus § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO nichts anderes ergibt, also soweit nicht bereits über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, um dessen Aufhebung oder Änderung es geht, rechtskräftig entschieden worden ist.

b) Der Kläger hat keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die diese Rechtsprechung in Frage stellen könnten.

aa) Die Rechtsprechung des [X.]s wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Wortlaut des § 35b Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht danach unterscheidet, ob der [X.] lediglich bestandskräftig geworden oder ob seine Rechtmäßigkeit in einem rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren überprüft worden ist. Denn dass § 35b [X.] nur anwendbar ist, soweit sich aus § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO nichts anderes ergibt, die Bindung der Beteiligten an ein rechtskräftiges Urteil also nicht entgegensteht, folgt, wie dargelegt, aus § 110 Abs. 2 Halbs. 2 FGO.

bb) Auch das Argument des [X.], die Unanwendbarkeit des § 35b [X.] im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des [X.]s habe zur Konsequenz, dass umfangreichere Einkommensteuersachen schneller entschieden werden müssten als Gewerbesteuermessbetragsverfahren, damit § 35b [X.] angewandt werden könne, stellt die Rechtsprechung des [X.]s nicht in Frage.

Zum einen tritt die vom Kläger angesprochene Problematik dann nicht auf, wenn der Steuerpflichtige entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Regelung, ihm zu ersparen, wegen derselben, die Höhe des Gewinns betreffenden Streitfragen zwei Prozesse führen zu müssen ([X.], Beschluss vom 24. Oktober 1979 - [X.] - [X.]E 129, 11 <12>, vgl. zum Zweck der Verfahrensvereinfachung auch [X.], in: Glanegger/Güroff, [X.], 8. Aufl. 2014, § 35b Rn. 4 sowie Hofmeister, in: [X.], [X.], [X.], [X.], Stand Oktober 2015, § 35b [X.] Rn. 4, [X.]. m.w.N.), lediglich gegen den Einkommensteuerbescheid mit Rechtsbehelfen vorgeht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit kein effektiver vorläufiger Rechtsschutz bestünde. Insbesondere kommt auch in diesem Fall nicht nur die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, sondern auch die des [X.]s und des Gewerbesteuerbescheids in Betracht ([X.], Beschlüsse vom 24. Oktober 1979 - [X.] - [X.]E 129, 11 <12> und vom 5. Februar 2014 - [X.] 49.13, [X.] 56.13 - juris Rn. 2; [X.], in [X.]/[X.], [X.], Stand Februar 2016, § 69 FGO Rn. 28, [X.]. m.w.N.).

Zum anderen muss es, selbst wenn der Steuerpflichtige von der ihm trotz § 35b [X.] zustehenden Möglichkeit Gebrauch macht, neben dem Einkommensteuerbescheid auch den [X.] mit Rechtsbehelfen anzufechten (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Oktober 1979 - [X.] - [X.]E 129, 11 <12> und vom 11. Oktober 1996 - [X.]/95 - juris Rn. 5), nicht dazu kommen, dass vor Rechtskraft einer den Einkommensteuerbescheid betreffenden Entscheidung über den [X.] rechtskräftig entschieden wird. Denn dem kann sowohl durch die Anordnung des Ruhens des den [X.] betreffenden gerichtlichen Verfahrens nach § 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand Februar 2016, § 74 FGO Rn. 22) als auch durch die Aussetzung dieses Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids nach § 74 FGO ([X.], Beschluss vom 31. Mai 2010 - [X.]/09 - juris Rn. 22 f.) entgegengewirkt werden.

cc) Neue Gesichtspunkte ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Urteil des [X.]s vom 18. März 2004 - [X.]/02 - ([X.]E 205, 402 ff.).

Abgesehen davon, dass die Entscheidung nicht zu § 35b Abs. 1 Satz 1 [X.] ergangen ist, sondern sich auf die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides auf der Grundlage von § 174 Abs. 4 Satz 1 [X.] bezog, wobei über den Bescheid bereits rechtskräftig entschieden worden war, liegt der vom Kläger ins Feld geführte Wertungswiderspruch auch in der Sache nicht vor.

Der [X.] hat in dem genannten Urteil vom 18. März 2004 entschieden, dass die Änderung von Verwaltungsakten nach der Abgabenordnung oder anderen Steuergesetzen von der Rechtskraft nach § 110 Abs. 1 Satz 1 und § 110 Abs. 2 FGO dann nicht gehindert wird, wenn sich zwei rechtskräftige Urteile in unvereinbarer Weise gegenüberstehen ([X.], Urteil vom 18. März 2004 - [X.]/02 - [X.]E 205, 402 <409>). Ein solcher Fall liegt hier jedoch derzeit nicht vor und wird auch dann nicht vorliegen, wenn - wovon der Kläger ausgeht - im Rahmen der noch ausstehenden Entscheidung über den Einkommensteuerbescheid die bisher als gewerblich eingestuften Einkünfte anders beurteilt werden sollten. Denn der Einkommensteuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid, der die Finanzverwaltung und das Finanzgericht daran hindert, die steuerliche Einordnung der Einkünfte im Gewerbesteuermessbetragsverfahren anders zu treffen als im Einkommensteuerverfahren. Die Besteuerungsgrundlagen sind für die Gewerbesteuer vielmehr grundsätzlich selbständig und ohne Bindung an den Einkommensteuerbescheid zu ermitteln ([X.], stRspr, vgl. Beschlüsse vom 22. April 2008 - [X.]/07 - juris Rn. 7 und vom 5. Juli 2011 - [X.]/10 - juris Rn. 12). Zwar sind Einkommen- und [X.] nach der neueren Rechtsprechung des [X.]s de facto einem Grundlagenbescheid weiter angenähert worden, da der Anwendungsbereich des § 35b Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht mehr als eng begrenzte Änderungsvorschrift, sondern zunehmend in einem weiten Sinne verstanden wird (vgl. [X.], in: Glanegger/Güroff, [X.], 8. Aufl. 2014, § 35b Rn. 3 m.w.N.). Ausgeschlossen ist diese Änderungsmöglichkeit aufgrund der oben beschriebenen Rechtskraftwirkung des § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO aber dann, wenn über die Rechtmäßigkeit des [X.]s rechtskräftig entschieden worden ist ([X.], Beschluss vom 24. Oktober 1979 - [X.] - [X.]E 129, 11 <12 f.>, ebenso [X.], in: Glanegger/Güroff, [X.], 8. Aufl. 2014, § 35b Rn. 12 und Hofmeister, in: [X.], [X.], [X.], [X.], Stand Oktober 2015, § 35b [X.] Rn. 10).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

9 B 72/15

04.05.2016

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. August 2015, Az: 14 A 1492/14, Urteil

§ 35b Abs 1 S 1 GewStG, § 110 Abs 1 S 1 FGO, § 110 Abs 2 Halbs 1 FGO, § 110 Abs 2 Halbs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.05.2016, Az. 9 B 72/15 (REWIS RS 2016, 11848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11848

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