Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.02.2014, Az. X S 49, 56/13, X S 49/13, X S 56/13

10. Senat | REWIS RS 2014, 8146

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Gegenstand

BFH als "Gericht der Hauptsache" im AdV-Verfahren


Leitsatz

1. NV: § 35b GewStG ermöglicht eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids auch dann, wenn nur der weitere in dieser Vorschrift erwähnte Bescheid (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid), nicht aber der Gewerbesteuermessbescheid selbst angefochten wurde.

2. NV: Daraus folgt, dass der BFH in Bezug auf die Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids auch dann "Gericht der Hauptsache" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ist, wenn bei ihm lediglich ein Hauptsacheverfahren wegen des weiteren in § 35b GewStG genannten Bescheids, nicht aber wegen des Gewerbesteuermessbescheids anhängig ist.

Gründe

1

1. Der [X.] ([X.]) ist als "Gericht der Hauptsache" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch insoweit für die Entscheidung zuständig, als sie die [X.]e betrifft.

2

Zwar ist insoweit weder ein gerichtliches Hauptsacheverfahren anhängig noch ist der Einkommensteuerbescheid Grundlagenbescheid für den [X.]. Aus der Regelung des § 35b des [X.] ([X.]), die nach ständiger Gerichts- und Verwaltungspraxis eine Aussetzung der Vollziehung des [X.]s auch dann ermöglicht, wenn nur der weitere in dieser Vorschrift genannte Bescheid (Einkommensteuer-, [X.] oder Gewinnfeststellungsbescheid), nicht aber der [X.] selbst angefochten wurde ([X.]-Beschluss vom 27. Januar 1977 IV B 72/74, [X.]E 121, 289, [X.] 1977, 367; R 1.7 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien 2009), folgt aber zugleich die [X.] Zuständigkeit desjenigen Gerichts, bei dem ein Hauptsacheverfahren wegen des weiteren in § 35b [X.] genannten Bescheids anhängig ist (vgl. [X.]-Beschluss vom 11. Mai 2000 I S 1/00, [X.]/NV 2000, 1350).

3

Die vom III. Senat des [X.] für derartige Fälle ergänzend geforderte Voraussetzung, dass auch ein Aussetzungsverfahren wegen des weiteren in § 35b [X.] genannten Bescheids beim [X.] anhängig sein müsse (so [X.]-Beschluss vom 6. Dezember 2002 III S 5/02, [X.]/NV 2003, 492, unter [X.]), ist im Streitfall erfüllt.

4

2. Der Antrag ist mangels Beschwer unzulässig, soweit er die Einkommensteuer 1992 betrifft. Mit dem vom Antragsteller bezeichneten geänderten Bescheid vom 30. Juli 2013 ist die Einkommensteuer 1992 auf 0 DM herabgesetzt worden. Aus diesem Bescheid droht dem Antragsteller keine Vollziehung.

5

3. Im Übrigen sind die Anträge begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 5. Februar 2014 im Verfahren [X.] 138/13.

6

4. Die im Verfahren X S 49/13 nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO; die Kostenentscheidung im Verfahren [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Meta

X S 49, 56/13, X S 49/13, X S 56/13

05.02.2014

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

§ 35b GewStG 1991, § 69 Abs 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.02.2014, Az. X S 49, 56/13, X S 49/13, X S 56/13 (REWIS RS 2014, 8146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8146

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