Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. I ZB 63/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 242

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[X.] vom 15. Dezember 2005 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

ZPO § 909 Abs. 2 Für die Vollziehung eines Haftbefehls i.S. des § 909 Abs. 2 ZPO reicht es aus, dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Voll-streckungsorgan innerhalb der Drei-Jahresfrist beantragt hat. Ist dies gesche-hen, kann die Verhaftung des Schuldners durchgesetzt werden. [X.], [X.]. v. 15. Dezember 2005 - [X.]/05 - [X.]. [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffert beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 27. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückver-wiesen. Wert der Rechtsbeschwerde: 1.500 • Gründe: [X.] Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus mehreren Kosten-festsetzungsbeschlüssen die Zwangsvollstreckung. Nachdem der Schuldner im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 1. Juni 2001 nicht erschienen war, ordnete das [X.]. [X.] am 29. Juni 2001 ge-gen den Schuldner die Haft an, um die Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung zu erzwingen. Bei einem Verhaftungsversuch am 13. Dezember 2001 leg-te der Schuldner dem Gerichtsvollzieher ein ärztliches Attest vom 22. [X.] - 3 - ber 2001 über seine Verhandlungsunfähigkeit vor. Der Gerichtsvollzieher sah daraufhin von einer Verhaftung ab. Dagegen legte die Gläubigerin am 28. Dezember 2001 Erinnerung ein. Das Vollstreckungsgericht ordnete am 10. Oktober 2002 die amtsärztliche Begutachtung des Schuldners zu seiner Haftfähigkeit an. Eine hiergegen vom Schuldner eingelegte sofortige [X.] blieb erfolglos. Auf den 23. Januar, den 27. Februar und den 20. August 2003 anberaumte Termine zur Begutachtung durch das Gesundheitsamt und den anstelle des Gesundheitsamts vom Gericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. A. , [X.]

, nahm der Schuldner nicht wahr. Zur Begründung gab der Schuldner oder sein behandelnder Arzt an, der Schuldner sei aus gesundheitlichen Gründen außerstande, zu den [X.] zu kommen. Das [X.]. [X.] hat den Gerichtsvollzieher mit [X.]uss vom 2. September 2003 angewiesen, dem Verfahren zur Abnahme der eides-stattlichen Versicherung Fortgang zu geben und von der Vollstreckung des Haftbefehls vom 29. Juni 2001 jedenfalls nicht allein unter Berufung auf die vom Schuldner vorgelegten ärztlichen Atteste des [X.]. vom 22. November 2001, vom 4. April und 1. Oktober 2002, in denen jeweils Verhandlungsunfähigkeit attestiert würde, abzusehen. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Mit [X.]uss vom 1. Juni 2004 hat das Beschwerdegericht die Begutachtung des Schuldners auf seine Haftfähigkeit durch einen gerichtlichen Sachverständigen angeordnet. Zu mehreren Untersuchungsterminen ist der Schuldner unter Vorlage von [X.] nicht erschienen. Nachdem mehr als drei Jahre seit Erlass des Haftbefehls verstrichen waren, hat das [X.] auf die so-fortige Beschwerde des Schuldners den [X.]uss des [X.]. [X.] aufgehoben und die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, den Haftbefehl vom 29. Juni 2001 zu vollziehen, zu-2 - 4 - rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin. 3 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-lässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht ist in Übereinstimmung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 63. Aufl., § 909 Rdn. 9; Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 909 Rdn. 5; [X.] in [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 909 ZPO Rdn. 2; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 909 Rdn. 11; [X.]/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 909 Rdn. 4) davon ausgegangen, dass eine (weitere) Vollstreckung des [X.] nach Ablauf von drei Jahren auch dann nicht mehr möglich ist, wenn der Gläubiger den Auftrag zur Verhaftung des Schuldners vor Ablauf der Drei-Jahresfrist des § 909 Abs. 2 ZPO gestellt hat. Dem kann nicht zugestimmt wer-den. Für die Vollziehung eines Haftbefehls i.S. des § 909 Abs. 2 ZPO reicht es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aus, dass der Gläubiger die Ver-haftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan innerhalb der Drei-Jahresfrist beantragt hat. Ist dies geschehen, kann die Verhaftung des Schuldners aufgrund des rechtzeitig gestellten [X.] weiter durchgesetzt werden. Dagegen ist nach Ablauf der Frist des § 909 Abs. 2 ZPO kein erneuter Haftantrag mehr zulässig. 4 2. Nach § 909 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Haftbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei [X.] sind. 5 a) Die Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgrund des [X.] zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften 6 - 5 - ([X.]) vom 17. Dezember 1997 ([X.] [X.]) in [X.] getreten. Sie ist eingeführt worden, um den in Rechtsprechung und Litera-tur geführten Streit zu beenden, ob eine Vollziehung des Haftbefehls zeitlich unbegrenzt möglich sein sollte oder aus verfassungsrechtlichen Gründen, ins-besondere wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, oder aufgrund Verwirkung eine zeitliche Befristung der Vollziehung des Haftbefehls geboten ist (Entwurf eines [X.] zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtli-cher Vorschriften [[X.]] vom 9. Februar 1994, [X.]. 134/94, [X.] ff.; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 909 Rdn. 16). b) Für § 929 Abs. 2 ZPO, dem die Vorschrift des § 909 Abs. 2 ZPO nach-gebildet worden ist (vgl. [X.]. 134/94, [X.]), reicht es nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 112, 356, 359) und der herr-schenden Meinung in der Literatur ([X.] in [X.]/Walker aaO § 929 ZPO Rdn. 19; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 929 Rdn. 12; [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 55 Rdn. 40; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 929 Rdn. 4; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 929 Rdn. 11; [X.]/[X.] aaO § 929 Rdn. 10; [X.], WRP 1999, 1, 6; a.A. [X.]/[X.] aaO § 929 Rdn. 11 "Antrag") aus, dass die Vollstre-ckung bei der zuständigen Stelle innerhalb der in § 929 Abs. 2 ZPO vorgesehe-nen Frist beantragt worden ist. Denn der Gläubiger hat mit der Antragstellung alles getan, was ihm möglich ist, und er soll keinen Nachteil wegen der Dauer des Verfahrens erleiden. Diese Auslegung des § 929 Abs. 2 ZPO entsprach bereits vor der Einführung des § 909 Abs. 2 ZPO der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. [X.] 112, 356, 359 m.w.N.). Da der Ge-setzgeber sich bei der Fassung des § 909 Abs. 2 ZPO bewusst an der Bestim-mung des § 929 Abs. 2 ZPO orientiert hat ([X.]. 134/94, [X.]), spricht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 909 Abs. 2 ZPO für eine mit 7 - 6 - § 929 Abs. 2 ZPO einheitliche Auslegung, wonach die Beantragung der Voll-streckungsmaßnahme bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan zur Fristwah-rung ausreicht. 8 c) Entsprechendes gilt für eine Auslegung des § 909 Abs. 2 ZPO nach seinem Sinn und Zweck. Dieser soll einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem in Art. 14 GG geschützten Interesse des Gläubigers an der Voll-streckung und den Freiheitsrechten des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsat-zes durch eine zeitliche Begrenzung der Vollziehbarkeit des Haftbefehls herbei-führen ([X.]. 134/94, [X.]). aa) Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze, zu denen die §§ 901 bis 914 ZPO zählen, sind von den Gerichten so auszulegen und [X.], dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung erreichen ([X.] 65, 317, 322 f.; 96, 68, 97; 105, 239, 247). Die Freiheit darf einer Person deshalb nur aus besonders gewichtigen Gründen unter Beachtung streng formaler Regeln und nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes entzogen werden ([X.] 10, 302, 323; 29, 312, 316; 58, 208, 220; [X.] NJW 2005, 3131). 9 bb) In die Abwägung sind aber auch die Interessen des [X.] einzubeziehen. Diese genießen ebenfalls Grundrechtsschutz und zwar aus Art. 14 Abs. 1 GG ([X.] Rpfleger 2005, 614) und aufgrund des [X.] nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser gewährleistet auch die Wirk-samkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes ([X.] 88, 118, 123; 93, 99, 107; 107, 395, 406 f.; [X.], [X.]. v. 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04 [X.]. 19). Der [X.] ist nicht in einem seiner Bedeutung für den [X.] ausreichenden Maße gesichert, wenn der Schuldner sich seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 900 ZPO entzieht und seine für diesen Fall vorgesehene Verhaftung nach § 901 ZPO aus Gründen unterlaufen werden kann, die nicht in der Sphäre des Voll-streckungsgläubigers liegen und von ihm auch nicht weiter beeinflusst werden können. cc) Die Gerichte haben bei der Verfahrensgestaltung in der [X.] dem verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Schuldners nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in einer der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts erforderlichen Weise Rechnung zu tragen (st. Rspr.; vgl. [X.] NJW 2004, 49; Rpfleger 2005, 614; [X.] 163, 66, 72). Die Feststellung der Folgen einer [X.] kann komplizierte und zeitaufwändige Beweiserhebungen erfordern. Im Streitfall ist eine kardiologi-sche Untersuchung in einer Universitätsklinik erforderlich. Die Notwendigkeit zu derartigen Beweiserhebungen zur Verwirklichung eines wirksamen Grund-rechtsschutzes kann dem Schuldner die Möglichkeit eröffnen, die Vollstreckung in die Länge zu ziehen. Müsste der Gläubiger, der die Verhaftung des [X.] zeitnah nach Erlass des Haftbefehls beantragt hat, gleichwohl nach Ablauf von drei Jahren mit dem Vollstreckungsverfahren erneut beginnen, weil der Haftbefehl seine Wirkung verloren hätte, bestünde die Gefahr, dass eine [X.] Rechtsdurchsetzung dauerhaft ausgeschlossen wäre. Denn der Gläubiger müsste sämtliche Voraussetzungen für den Erlass eines neuen Haftbefehls nach Ablauf von drei Jahren gemäß § 807 Abs. 1, §§ 900, 901 ZPO wieder her-beiführen. 11 Es kann daher Fallgestaltungen geben, bei denen ein [X.]raum von drei Jahren zur Vollstreckung eines Haftbefehls aus Gründen nicht ausreicht, die 12 - 8 - nicht aus der Sphäre des Gläubigers herrühren. Im Streitfall sind von dem erst-maligen Versuch des Gerichtsvollziehers am 13. Dezember 2001, den Schuld-ner zu verhaften, bis zur Rückgabe der Akten des gerichtlichen Sachverständi-gen am 21. November 2004 annähernd drei Jahre vergangen, ohne dass der Schuldner auf seine Haftfähigkeit durch einen gerichtlichen Sachverständigen untersucht worden wäre. Während dieser [X.] hat die Gläubigerin mit [X.] eines verhältnismäßig kurzen [X.]raums, während dessen die Parteien das Verfahren im Hinblick auf eine Teilzahlung des Schuldners nicht betrieben ha-ben, mit Nachdruck versucht, den Schuldner verhaften zu lassen. [X.]) Dem Interesse des Gläubigers an einer Verhaftung des Schuldners, die innerhalb der Drei-Jahresfrist des § 909 Abs. 2 ZPO beantragt aber noch nicht erfolgt ist, stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Belange des Schuldners entgegen. Die Gefahr einer zeitlich unbegrenzten Vollziehung des Haftbefehls besteht nicht. In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle wird das Abstellen auf den Vollstreckungsantrag im Rahmen des § 909 Abs. 2 ZPO al-lenfalls zu einer unwesentlichen Fristverlängerung führen, weil der Gläubiger regelmäßig an einer zügigen Vollstreckung des Haftbefehls interessiert ist und die Drei-Jahresfrist häufig nicht ausschöpfen wird. Im Übrigen erfordert die Voll-streckung des Haftbefehls im Normalfall keine längere [X.], so dass bei einer erst kurz vor Ablauf der Drei-Jahresfrist beantragten Verhaftung des Schuldners eine nur unwesentliche Fristverlängerung eintritt. In den verbleibenden Fällen, in denen langwierige Beweiserhebungen im Interesse eines wirksamen Grund-rechtsschutzes des Schuldners das Verfahren verzögern, gebieten die Interes-sen des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung die Fortsetzung des rechtzeitig innerhalb der Frist des § 909 Abs. 2 ZPO beantragten Voll-streckungsverfahrens. 13 - 9 - ee) Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher Art, die einer entsprechenden Auslegung des § 909 Abs. 2 ZPO auch wegen der streng formalen Regeln der Freiheitsentziehung entgegenstehen könnten, bestehen nicht. Dass der Antrag auf Haftanordnung innerhalb der Drei-Jahresfrist gestellt worden ist, kann der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan sicher beurteilen. 14 Die Gefahr, dass die [X.] vernichtet worden sind und deshalb nicht mehr überprüft werden kann, ob der Haftbefehl zu Recht er-gangen ist (vgl. [X.]. 134/94, [X.]), besteht erst nach Ablauf der fünf-jährigen Aufbewahrungsfrist für die Vollstreckungsakten (vgl. Abschn. II lfd. Nr. 23 der Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der [X.] - [X.]). Im Übrigen können die Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, nach Abschnitt I Nr. 4 [X.] einen Antrag auf län-gere Aufbewahrung stellen. 15 Einer entsprechenden Auslegung des § 909 Abs. 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass nach Ablauf von drei Jahren gemäß § 915a ZPO die Eintra-gung, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, im Schuldnerverzeichnis gelöscht wird. Es ist nicht zu befürchten, dass es dadurch entgegen § 903 ZPO zu einer Vollstreckung eines Haftbefehls kommt, obwohl dieser verbraucht ist, weil der Schuldner anderweitig die eidesstattliche Versi-cherung abgegeben hat, die entsprechende Eintragung aber wegen [X.]ablaufs gelöscht ist. Denn die Drei-Jahresfrist rechnet erst vom Ende des Jahres, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden ist (§ 915a Abs. 1 Satz 1 ZPO), so dass die Frist regelmäßig länger als die in § 909 Abs. 2 ZPO vorgesehene Frist ist. Im Übrigen ist es auch Aufgabe eines Schuldners, der in einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, und 16 - 10 - der deshalb mit dem Erlass eines Haftbefehls nach § 901 ZPO rechnen muss, für den Nachweis zu sorgen, dass er die eidesstattliche Versicherung anderwei-tig abgegeben hat und eine Vollstreckung des Haftbefehls deshalb ausge-schlossen ist. 17 3. Da für die Vollziehung des Haftbefehls ein Antrag der Gläubigerin auf Verhaftung des Schuldners innerhalb der dreijährigen Frist des § 909 Abs. 2 ZPO ausreicht, ist die weitere Vollstreckung des Haftbefehls nicht nach § 909 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Sache ist deshalb zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das die notwendigen [X.] zu treffen hat. [X.] [X.]
Büscher Schaffert Vorinstanzen: AG Hann. [X.], Entscheidung vom 02.09.2003 - 5 M 955/01 - [X.], Entscheidung vom 27.04.2005 - 5 [X.]/03 -

Meta

I ZB 63/05

15.12.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. I ZB 63/05 (REWIS RS 2005, 242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 242

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