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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom20. März 2003in der [X.] des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] unddie Richterin Dr. Kessal-Wulfam 20. März 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der [X.] der 25. Zivilkammer des [X.] vom 23. Mai 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über [X.] Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.Gründe:Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der errechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßtdie Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Die Entschei-dung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Beset-zung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen ([X.],Beschluß vom 13. März 2003 - [X.] 134/02 - zur [X.] vor-gesehen).Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
20.03.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. IXa ZB 55/03 (REWIS RS 2003, 3827)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3827
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