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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 213/06 vom 24. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Mai 2007 durch den [X.] [X.] und [X.] Wiebel, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 19. September 2006 - 9 U 1838/06 - wird [X.]. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: 106.457,59 • Gründe: Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Ein die Zulassung der Revision erfordernder Grund, § 543 Abs. 2 ZPO, liegt nicht vor. 1 Der Senat nimmt Bezug auf seine Entscheidung in der Sache [X.] ZR 210/06. 2 Soweit die Klage auf Bürgschaften gestützt wird, denen Sicherungsver-einbarungen zugrunde liegen, in denen nicht ausdrücklich eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gefordert wird, besteht ebenfalls kein Grund zur Zulassung der Revision. Zu Unrecht ist die Beschwerde der Auffassung, das Berufungsurteil sei unrichtig und es bestehe Wiederholungsgefahr. Da die Anforderungen an die Bürgschaft in der Sicherungsabrede nicht abschließend beschrieben waren, hat das Berufungsgericht zutreffend die im Urteil des Senats vom 2. März 2000 3 - 3 - - [X.] ZR 475/98 ([X.], 1052 = [X.], 285 = [X.] 2000, 332) [X.] Grundsätze herangezogen. [X.] [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2005 - 24 O 7613/05 - [X.], Entscheidung vom 19.09.2006 - 9 U 1838/06 -
Meta
24.05.2007
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. VII ZR 213/06 (REWIS RS 2007, 3682)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3682
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