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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 18/06 vom 26. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2007 durch [X.], [X.] Kuffer, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die Anwendung der [X.] den —[X.] nicht in seiner Gesamtheit, sondern getrennt nach wirtschaftlicher Baubetreuung, technischer Baubetreuung und Planungsleistungen beurteilt hat, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein etwaiger Rechtsfehler nicht entscheidungserheblich wäre. Die nicht von der [X.] erfassten Leistungen sind von untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 140.486,19 • Dressler Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.09.2002 - 10 O 646/00 - [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
26.07.2007
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2007, Az. VII ZR 18/06 (REWIS RS 2007, 2654)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2654
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