Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. VII ZB 96/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3424

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/06
vom 14. Juni 2007 in dem [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juni 2007 durch den [X.] [X.], [X.] Wiebel, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 1. August 2006 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.] vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Gründe: [X.] Die Klägerin hat nach Durchführung eines im Mai 2001 beantragten selbständigen Beweisverfahrens mit am 3. Dezember 2004 eingereichter Klage Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 83.874,16 • gegen die [X.] als Planer der technischen Ausrüstung eines "Bade- und Saunaparadie-ses" in [X.]geltend gemacht. 1 Die Klage hat sie nach Beweiserhebung durch Anhörung des Sachver-ständigen des selbständigen Beweisverfahrens im Termin zur mündlichen [X.] - 3 - handlung vom 8. Juli 2005 vor dem [X.] zurückgenommen. Dieses hat durch Beschluss die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im selbständigen Beweisverfahren der Klägerin auferlegt. 3 Der Rechtspfleger des [X.]s hat die von der Klägerin an die [X.] zu erstattenden Kosten auf 4.760,96 • festgesetzt. Dabei hat er für das selbständige Beweisverfahren eine Prozessgebühr und eine Beweisgebühr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, für das Klageverfahren eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz unter Anrechnung der Prozessgebühr nach der [X.] aus dem Beweisverfahren angesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht den [X.] abgeändert und alle Gebühren einheitlich nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung auf insgesamt 4.212,30 • fest-gesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. 4 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung der Kostenfestsetzungsentscheidung des [X.]s. 5 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die anwaltlichen Gebühren der Beklagtenvertreter seien insgesamt nach der [X.] abzurechnen. 6 2. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat Erfolg. 7 - 4 - Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Rechts-anwaltsvergütung für das selbständige Beweisverfahren nach der Bundes-rechtsanwaltsgebührenordnung und diejenige für das Hauptsacheverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richtet, wenn, was das [X.] unbeanstandet zugrunde legt, der unbedingte Auftrag für das selb-ständige Beweisverfahren vor dem 1. Juli 2004, der unbedingte Auftrag für das Hauptsacheverfahren hingegen nach diesem Zeitpunkt erteilt worden ist. Des Weiteren ist auch in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 5, Teil 3 des [X.] zu § 2 Abs. 2 RVG eine Anrechnung der im selbständigen Beweisverfahren verdienten Prozessgebühr auf die Verfah-rensgebühr des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen. 8 - 5 - Dies hat der Senat im Beschluss vom 12. April 2007 - [X.] ZB 98/06 - (in [X.] dokumentiert) bereits entschieden. Auf die Begründung jenes Beschlusses wird Bezug genommen. 9 [X.] [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.04.2006 - 6 O 583/04 - [X.], Entscheidung vom 01.08.2006 - 6 W 82/06 -

Meta

VII ZB 96/06

14.06.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. VII ZB 96/06 (REWIS RS 2007, 3424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3424

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