Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. 3 StR 481/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 5047

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[X.] 481/03vom15. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches [X.]- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Zu Recht hat das [X.] angenommen, daß die Angeklagte durchdie Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre organisatorische Beteili-gung an der vom [X.] der [X.] beschlossenen Kampagne dem vollzieh-baren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die [X.] zu betätigen, zuwi-dergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ver-wirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] [X.] Senat:1. Soweit die Revision als Verstoß gegen § 261 StPO rügt, das [X.] habe sich mit der "aus dem [X.] vollständig er-- 3 -sichtlichen Aussage" der Angeklagten nicht erschöpfend auseinandergesetzt,geht sie von einem unrichtigen rechtlichen Ausgangspunkt aus. Dadurch, daßder Verteidiger eine vorbereitete schriftliche Erklärung verlesen und sodann [X.] zum Protokoll überreicht hat, ist über deren Wortlaut kein Beweis erho-ben und dieser damit nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden.Vielmehr wurde Gegenstand der Hauptverhandlung lediglich der mündli-che Vortrag durch den Verteidiger und die zustimmende Erklärung der Ange-klagten. Eine Überprüfung, ob die zusammenfassende Darstellung dieser Ein-lassung in den Urteilsgründen zutreffend und vollständig ist, ist dem [X.] nicht möglich (vgl. Beschluß des Se-nats vom 14. August 2003 - 3 StR 17/03, zum Abdruck in BGHR StPO § 243Abs. 4 Äußerung 8 bestimmt; ebenso Park StV 2001, 589, 592).Nur wenn das Gericht die Verlesung dieses Schriftstücks [X.] durchgeführt hätte, wäre die Urkunde in ihrem Wortlaut in die [X.] eingeführt worden und hätte von der Revision als Maßstab zur Über-prüfung der Beweiswürdigung herangezogen werden können (vgl. BGHSt 38,14, 16 f.). Allerdings weist der Senat darauf hin, daß ein Gericht grundsätzlichnicht verpflichtet ist, die schriftliche Einlassung eines Angeklagten als Urkundezu verlesen, da seine mündliche Vernehmung nicht durch die gerichtliche Ver-lesung einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden kann ([X.]). Denn nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO erfolgt die Vernehmung eines [X.] zur Sache nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO, also grundsätzlichdurch mündliche Befragung und mündliche Antworten (vgl. [X.]. § 243Rdn. 44 m. w. N.).- 4 -2. Im übrigen wird die vom [X.] vorgenommene Auslegung [X.] und die Bewertung des Verhaltens der Angeklagten den sichaus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen gerecht. Unter Be-rücksichtigung des Kontextes und der Begleitumstände (vgl. [X.] 93, 266,295) ist die [X.] mit schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungenzum Ergebnis gekommen, daß die Einlassung der Angeklagten, es sei ihr le-diglich um eine Meinungsäußerung zu dem [X.] gegenüber der[X.] gegangen und nicht um eine gezielte Beteiligung an einer von der [X.]organisierten Kampagne mit dem Ziel, durch massenhafte Herbeiführung [X.] und Strafverfahren den Strafverfolgungsbehörden die [X.] Verstößen gegen das vereinsrechtliche [X.] zumindest zuerschweren, eine Schutzbehauptung darstellt. Insbesondere der Umstand, daßsich die Angeklagte und die anderen an der Kampagne Beteiligten nicht an [X.] eine Aufhebung des [X.]es zuständige Bundesinnenministe-rium, sondern mit massenhaften gebündelten Einzelerklärungen an die [X.] von Verstößen gegen das vereinsrechtliche [X.] zu-ständige Abteilung der Staatsanwaltschaft wandten, rechtfertigt diesen nahe-liegenden Schluß. Im übrigen wird die mangelnde Bereitschaft, das [X.], durch den Umstand bestätigt, daß die Angeklagte einschlägig [X.] ist und unabhängig von der [X.] durch die [X.] Förderung der [X.] in einem weiteren Falle gegen das vereinsrechtliche[X.] verstoßen hat.3. Die [X.] hat auch bei der Strafzumessung die wertsetzendeBedeutung der Meinungsfreiheit ausdrücklich beachtet (vgl. [X.] NJW 1999,204, 205; 2002, 1031, 1034). Daß sie diesem Gesichtspunkt ein zu geringesGewicht beigemessen hätte, ist nicht erkennbar. Die im Verhältnis zu den ge-- 5 -gen andere Unterzeichner der Selbsterklärung verhängten Strafen höhere [X.] hat sie mit der einschlägigen Vorstrafe und dem [X.] nachvollziehbar begründet, daß sich die Angeklagte im Gegensatz zudiesen nicht auf die Unterzeichnung der Erklärung beschränkt hatte, sondernerhebliche organisatorische Leistungen zur Förderung der Kampagne erbrachtund zusätzlich Spenden für die [X.] geleistet hatte ("Vielzahl von Hand-lungsvarianten"). Daß sich die rechtlich nicht unbedenkliche [X.] Erklärung der Angeklagten in der Hauptverhandlung auf die Strafhöhe [X.] haben könnte, kann der Senat ausschließen.[X.] [X.]

Meta

3 StR 481/03

15.01.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. 3 StR 481/03 (REWIS RS 2004, 5047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5047

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