Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. 3 StR 377/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3683

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[X.] DES VOLKES[X.]eil3 [X.]vom27. März 2003in der Strafsachegegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches [X.]- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27. März2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.],die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 1. Juli 2002 wird verworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittelszu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen einer Zuwiderhandlung ge-gen ein vereinsrechtliches [X.] zu einer Geldstrafe von60 Tages- sätzen zu je 10 [X.] hat keinen Erfolg.[X.] 1. Nach den Feststellungen beschloß der [X.] der durch Verfü-gung des [X.] vom 22. November 1993 mit [X.] nach § 18 Satz 2 VereinsG belegten Arbeiterpartei [X.] ([X.]) eine großangelegte Kampagne, bei der sich ihre Anhänger ab dem31. Mai 2001 an [X.] Behörden wenden, sich als [X.]-Symphatisantenbekennen und die Aufhebung des [X.]-Verbotes fordern sollten. Erklärtes [X.] Aktion war auch, durch eine möglichst große Beteiligung eine so [X.] von Strafverfahren herbeizuführen, daß den Strafverfolgungsbehördeneine Sanktionierung von Verstößen gegen das [X.] gemäß § 20Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht werde. [X.] hieß es in einer Werbung für die Aktion im [X.], "...daß die,die das Problem geschaffen haben, damit auch in ihrem eigenen System fertigwerden [X.] 4 -Im Rahmen dieser Kampagne fand am 20. Juni 2001 vor dem [X.] in [X.] eine angemeldete und genehmigte Versammlung vonüberwiegend weiblichen kurdischen Teilnehmern statt, bei der mit PlakatenFreiheit für [X.] und [X.] gefordert wurde. Bei dieser Ver-anstaltung wurde einem Mitglied des [X.] ein Ordner mit 273 Selbstbe-zichtigungsschreiben übergeben, die mit "Auch ich bin eine [X.]™lerin" über-schrieben waren und in denen ein Bekenntnis zu den politischen Zielen der[X.], insbesondere zur Freiheit für das kurdische Volk und seinen "nationalenFührer" [X.] abgelegt wurde. Die Erklärungen, in denen ferner gegen das[X.] protestiert und dessen Aufhebung gefordert wurde, lauten:"Selbsterklärung: 'Auch ich bin eine [X.]´lerin'Während die Geschichte, die Sprache und die Kultur des kurdischen Volkes als nicht vorhan-den gezählt wurde, war auch die Frau in einer Position, in der Ihre Existenz geleugnet und ihreIdentität nicht anerkannt wurde. In diesem Sinne sind die gerechtfertigten Forderungen deskurdischen Volkes gleich den Forderungen der kurdischen Frau. Deshalb fordern die kurdi-schen Frauen noch mehr als alle anderen Sektoren, dass ihre nationale und politische Identitätoffiziell anerkennt wird und dass jegliche Verbote zum freien Ausdruck ihrer Identität aufgeho-ben werden.Die Arbeit zur Freiheit der kurdischen Frau ist eine der wichtigsten Werte, die unser 20jährigerKampf geschaffen hat. Der nationale Befreiungskampf unter der Führerschaft der [X.] ist voneinem Gesichtspunkt auch der Kampf um die Schöpfung der Frau. Durch diesen Kampf hat dieFrau zusammen mit der national-politischen Identität auch zu ihrer Geschlechtsidentität gefun-den.Die [X.] zu verbieten, dessen Suche nach einem politischen Kampf und einer politischen Lö-sung zu verbieten, heißt die Existenz der Frau zu verbieten. In diesem Sinne bedeutet die [X.]die Suche der kurdischen Frau nach Freiheit. Deshalb sehe ich als kurdische Frau meine na-tional-politische Identität als meine Würde an. Ich erkläre, dass ich jegliche Verbote über die[X.], die ich als mein Existenzmotiv bewerte, nicht [X.] dieser Grundlage erkläre ich als Angehörige des kurdischen Volkes, insbesondere als kur-dische Frau, dass ich die neue Linie der [X.] teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampfauf legaler Grundlage führt. Weiterhin erkläre ich [X.] der [X.] zugehörig.- 5 -2.Ich rufe die [X.] Mitgliedstaaten dazu auf, sich an den Maßstäben messen zu lassen,die sie gegenüber anderen [X.] anlegt. Außerdem rufe ich diese [X.] dazuauf, bezüglich den in [X.] lebenden [X.], den erklärten Kriterien eines Beitritts zur Euro-päischen [X.] selbst gerecht zu werden. Deshalb fordere ich für das kurdische Volk die juristi-sche Anerkennung der Rechte, die auch anderen Völkern zugestanden [X.] fordere ich die offizielle Anerkennung der kulturellen und politischen Werte, welchedas kurdische Volk in einem großen Kampf geschaffen hat. In diesem Zusammenhang fordereich die Achtung der nationalen und politischen Identität meines [X.] unterstütze die Linie des [X.] Kampfes der [X.], welche auch von [X.] Kongress bestätigt wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass die [X.] in einem Zeitraum vonzwei Jahren keine einzige Aktion unter Anwendung von Gewalt durchgeführt hat, fordere [X.] Aufhebung sämtlicher Verbote, die sich gegenüber der [X.] in Anwendung befinden.5.Des weiteren erkläre ich, dass die einzige Garantie für eine dauerhafte Lösung, die [X.] nationalen Führers, Abdullah [X.], und die Schaffung von Möglichkeiten für seinpolitisches Wirken sind. Deshalb fordere ich: 'Freiheit für Abdullah [X.] - [X.] erkläre ich, dass ich das gegen die [X.] ausgesprochene Verbot und die strafrechtlicheVerfolgung der Mitgliederschaft in der [X.] sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktivenSympathie für die [X.], auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich diesesVerbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt."Auch die Angeklagte, die in Kenntnis des [X.]s mit denpolitischen Bestrebungen der [X.] sympathisiert und wegen Teilnahme an [X.] von dieser veranstalteten Botschaftsbesetzung vorbestraft ist, hat eine dermit Namen und Anschrift versehenen Selbsterklärungen unterzeichnet, nach-dem sie zuvor mit Landsleuten den Inhalt erörtert hatte. Sie war sich dabei überdie Umstände und Ziele der Kampagne im klaren.In der [X.] gelangten ca. 100.000 derartige Er-klärungen an Behörden.- 6 -2. [X.] hat einen Verstoß gegen das [X.] nicht in den [X.] und in der [X.] Aufhebung des Verbots, sondern allein in der Erklärung gesehen, "[X.] nicht anzuerkennen und die Verantwortung zu übernehmen, die sichdaraus ergebe". Dadurch werde im Rahmen einer auf solidarische Außenwir-kung angelegten Kampagne zum Ungehorsam gegen das Verbot aufgerufen.I[X.] Die Nachprüfung des [X.]eils aufgrund der Sachrüge hat keinenRechtsfehler ergeben.1. Zu Recht hat das [X.] angenommen, daß die Angeklagtedurch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre Teilnahme an dervom [X.] der [X.] beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbotnach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die [X.] zu betätigen, zuwidergehandeltund damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat.a) Im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG handelt einem [X.] nach § 18 Satz 2 VereinsG auch ein nichtmitgliedschaftlich und sonstnicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten aufdie verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich ist. Auf die Fest-stellung eines tatsächlich eingetretenen meßbaren Nutzens kommt es nicht an;es genügt, daß das Täterhandeln konkret geeignet ist, eine für die verboteneVereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen (BGHSt 42, 30, 31).Die "Selbsterklärung" der Angeklagten war auf die verbotene Tätigkeitder [X.] bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, inderen Rahmen sie abgegeben wurde - konkret geeignet, eine für die verboteneVereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung kommtden Bekenntnissen aufgrund der in ihnen erklärten Absicht, "das Verbot nicht- 7 -an(zu)erkenne(n) und sämtliche Verantwortung (zu) übernehme(n), die sichdaraus ergibt," in zweifacher Weise zu:Vorteilhafte Wirkungen können sich zum einen unmittelbar aus der per-sönlichen Festlegung jedes Unterzeichners, darunter auch der Angeklagten,darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwi-derhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nichtabhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschaffen den Verantwortli-chen der [X.] für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtern [X.] die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten.Zum anderen liegt es - worauf das [X.] ebenfalls zu Recht abge-stellt hat - auf der Hand, daß die Selbstbekenntnisse der Tätigkeit der [X.]auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderenpotentiellen Symphatisanten der Tätigkeit der [X.] im Hinblick auf künftige ver-botene Vereinsaktivitäten förderlich ist. Durch die Beteiligung an der groß an-gelegten Selbstbekenntnisaktion gibt der Unterzeichner auch anderen kurdi-schen Landsleuten, die der Sache der [X.] nahestehen, einen Anstoß, sichihrerseits anzuschließen und Selbstbekenntnisse zu unterzeichnen; dies [X.] übrigen durch die Feststellung anschaulich belegt, daß der Angeklagteneine Weigerung, an der Kampagne teilzunehmen, schwer gefallen wäre. Hinzukommt, daß den einzelnen Mitgliedern und Symphatisanten bei künftigen ver-botenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20Abs. 1 Satz 4 VereinsG in der Gewißheit nicht allein zu stehen, sondern in [X.] mit vielen Gleichgesinnten vorzugehen, wesentlich erleichtertwird. Unter diesem Aspekt wirkt sich die Unterzeichnung von Selbstbekennt-nissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell [X.] die Tätigkeit der [X.] [X.] -b) Der Annahme dieser für die [X.] förderlichen Wirkungen steht nichtentgegen, daß die Erklärungen nach ihrem Wortlaut nur an die [X.]n Be-hörden gerichtet waren und diesen übergeben wurden. Denn nach den [X.] ging der von der [X.] initiierten und gesteuerten Kampagne einegroß angelegte Werbung voraus; der Inhalt der Erklärung wurde unter den kur-dischen Landsleuten erörtert; die Schreiben wurden gesammelt und dann - wiehier - im Rahmen von Demonstrationen in der Öffentlichkeit übergeben. [X.] nicht nur die Verantwortlichen der [X.] Kenntnis, vielmehr handelt essich um eine öffentlichkeitswirksame Aktion, die - entsprechend der Absicht [X.] - die ihr zugedachten Wirkungen jedenfalls auch bei den angespro-chenen kurdischen Landsleuten entfalten konnte.Daraus folgt zugleich, daß die Tatbestandsmäßigkeit der Beteiligung [X.] an der [X.] - entgegen der Auffassung [X.] - weder daran scheitert, daß es an einer Außenwirkung fehlt, nochdaran, daß ihr Verhalten nicht erheblich war.Das Merkmal einer gewissen Außenwirkung hat der Senat bei der Be-urteilung des Verhaltens eines außenstehenden Dritten gefordert, der [X.] der [X.] aus eigenem Antrieb, ohne hierzu von der [X.] oderERNK beauftragt worden zu sein, bei sich lediglich gelagert hatte. Bei dieserFallkonstellation ist eine strafbare Zuwiderhandlung gegen das [X.] nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verneint worden, weil diese Handlungder [X.] unbekannt geblieben war und von dieser weder als Entlastung von [X.] eigener Aufgaben noch als Bestärkung ihres Willens zur Fortsetzungder verbotenen Vereinstätigkeit empfunden werden konnte. Mangels [X.] stelle das bloße Vorrätighalten, solange es nicht zu Verbreitungsaktengekommen sei, noch keinen ausreichenden Förderungsbeitrag dar ([X.] 9 -1997, 2251 f.). Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätig-keit, etwa durch Sammeln von Spenden (vgl. BGHSt 43, 312, 313) oder - wiehier - durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der [X.] initiierten,groß angelegten Kampagne, die auf Stärkung der Bereitschaft von Symphati-santen zu verbotenen Aktivitäten abzielt und eine [X.] - mit der [X.] - auslösen soll, kommt es auf eine Außenwir-kung von vorne herein nicht an; sie könnte im übrigen nach den [X.] auch nicht zweifelhaft sein.Soweit die Beschwerdeführerin meint, daß ihr Verhalten nicht erheblichim Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 43, 312, 313) sei, hatschon der [X.] zu Recht darauf hingewiesen, daß damit nichtnur schwerwiegende Verstöße von § 20 Abs. 1 Satz 4 VereinsG erfaßt werdensollen. Das Merkmal der Erheblichkeit soll dazu dienen, tatbestandsmäßigevon eher neutralen Handlungen abzugrenzen, und will sicherstellen, daß nursolches Verhalten bestraft wird, das gerade unter dem Gesichtspunkt der [X.] ist. Das liegt bei der Beteiligung der Angeklagten ander [X.] auf der Hand. Der Versuch der Revision, bei [X.] der Erheblichkeit des der Angeklagten vorgeworfenen [X.] isoliert in den Blick zu nehmen, wird der Sachlage nicht gerecht.Gewicht und Prägung erhält ihre Erklärung dadurch, daß die Angeklagte mit ihreinen Beitrag zu einer groß angelegten und auf solidarische [X.] geleistet hat.c) Einen Rechtsfehler deckt die Revision auch insoweit nicht auf, als siesich gegen die Auslegung des "[X.]" durch das [X.]wendet. Mit dieser Erklärung haben sich die Unterzeichner, auch die Ange-klagte, nicht darauf beschränkt, Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdi-- 10 -sche Volk zu fordern, die Aufhebung des [X.]s für die [X.] zuverlangen und dessen Aufrechterhaltung auf das Schärfste zu mißbilligen.Hätten die Selbstbekenntnisse lediglich diesen Inhalt, so würden sich die Erklä-rungen allerdings als Wahrnehmung des Grundrechts auf Meinungsfreiheitgemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darstellen (vgl. [X.] NStZ-RR 2002, 120).Als solche wäre das Selbstbekenntnis der Angeklagten von § 20 Abs. 1 Nr. 4VereinsG auch nicht mit Blick darauf erfaßt, daß sie es im Rahmen einer großangelegten Kampagne abgegeben hat und die Erklärung - als ungewollte Folge- eine Belebung der von der Vorschrift verbotenen Vereinstätigkeit bewirkenkönnte. Es versteht sich, daß das Grundrecht auf Meinungsfreiheit das [X.], die eigene Meinung möglichst wirksam zur Geltung zu bringen.Eine Auslegung der Erklärung der Angeklagten in dem ihr von der Revi-sion zugeschriebenen Sinn ist aber - auch unter Berücksichtigung der [X.], die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Deutung von [X.], ausgeschlossen. Danach ist vor ihrer strafrechtlichen Ahndung sorg-fältig zu prüfen, ob nicht auch eine andere Auslegung in Betracht kommt, beider die fragliche Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt und nicht strafbarist (vgl. [X.]E 82, 43, 52; 93, 266, 295, 296). Bei einer ihren Sinn [X.] sowie die Umstände ihrer Abgabe, insbesondere den Hintergrund [X.] und deren Zielsetzung berücksichtigenden Auslegung [X.] die "Selbstbekenntnisse" nicht dahin verstanden werden, daß die [X.] was allerdings ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein mag - lediglichFreiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk fordern und die Über-prüfung des Verbots der Betätigung für die [X.] sowie dessen Aufhebung ver-langen. Vielmehr geht es den Erklärenden - entsprechend der zutreffendenAuslegung des [X.]s - darum, unter allen Umständen, also gerade auch- 11 -für den von ihnen erwarteten Fall, daß es bei dem Verbot verbleibt, durchSelbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der [X.] einen Beitrag [X.] ihrer Tätigkeit zu leisten.Nach dem Gesamtzusammenhang der Erklärung und den [X.] der Kampagne kommt ein anderer Sinngehalt, der nicht gegen § 20Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verstoßen würde, nicht in Betracht. Schon durch die [X.] abschließende Erklärung, daß er "sämtliche Verantwortung über-nehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe",bringt der Unterzeichner unmißverständlich zum Ausdruck, daß er bereit ist,das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu mißachten, unddie der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zunehmen. Der Zusatz hätte nämlich sonst keinen Sinn, da derartige Konsequen-zen - auch für die Erklärenden erkennbar - offensichtlich nicht zu erwartensind, wenn nur eine Kritik des Verbots geäußert und dessen Aufhebung gefor-dert wird. Denn eine solche Äußerung wäre durch das Recht auf [X.] gedeckt und damit straflos.Die danach zutreffende Auslegung der [X.] wird durch den [X.] bestätigt, daß es erklärtes Ziel der Kampagne war, die [X.] mit einer solchen Anzahl von Verfahren zu belasten, daß sie diesenicht mehr bewältigen können. Mit dieser Zielsetzung, die sich die [X.] führerin nach den Feststellungen zu eigen gemacht hat, ist im übrigen dievom Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung erwogene Auslegung nichtin Einklang zu bringen, nach der sie habe zum Ausdruck bringen wollen, [X.] nur für den Fall in Kauf zu nehmen, daß die [X.]n [X.] sie wegen der durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ge-deckten Forderung nach Aufhebung des Verbots verfolgen sollten. Die nur [X.] auf eine Strafverfolgung unter offenkundiger Mißachtung [X.] auf freie Meinungsäußerung war auch aus der Sicht der Beteiligten er-kennbar nicht geeignet, den genannten Zweck der Kampagne zu erreichen.d) Auch die subjektiven Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 20Abs. 1 Nr. 4 VereinsG hat die [X.] rechtsfehlerfrei bejaht. Danach [X.] der geständigen Angeklagten die Ziele und Umstände der [X.] der Inhalt der unterzeichneten Erklärung, den sie zuvor mit [X.] hatte, bekannt.2. Zum Strafausspruch hat die Nachprüfung des [X.]eils ebenfalls keinenRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das [X.] hatstraf- mildernd berücksichtigt, daß die Tat durch ihre kurdische [X.], die Verfolgung in ihrer Heimat und ein "dominantes, kämpferisches po-litisches Engagement" gekennzeichnet ist. Zwar hat es nicht ausdrücklich er-örtert, daß die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Strafzu-messung zu berücksichtigen ist (vgl. [X.] NStZ 1994, 357, 358; NJW 1999,204, 205; 2002, 1031, 1034 f.), doch zeigen seine Erwägungen, daß es diesenUmstand der Sache nach Rechnung getragen hat, zumal es die Angeklagte nurmit einer mäßigen Geldstrafe belegt hat, obgleich diese die Tat während einerlaufenden Bewährungszeit aus einer Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafevon vier Monaten wegen Besetzung einer Botschaft im Rahmen einer [X.]-Aktion begangen hatte. Im übrigen kommt diesem Umstand bei der [X.] lediglich- 13 -geringfügiger Geldstrafen die Bedeutung eines bestimmenden [X.] im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht zu.[X.] [X.] Wink-ler [X.] am [X.] [X.] ist wegen Erkrankung an der Unterzeichnung gehindert. [X.] [X.]Nachschlagewerk: jaBGHSt: neinVeröffentlichung: ja__________________VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4Zur Strafbarkeit einer im Rahmen einer Massenkampagne erfolgten Befürwor-tung des Ungehorsams gegenüber einem vereinsrechtlichen [X.]als Zuwiderhandlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.], [X.]. vom 27. März 2003 - 3 [X.] - LG [X.]

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3 StR 377/02

27.03.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. 3 StR 377/02 (REWIS RS 2003, 3683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3683

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