Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2000, Az. 3 StR 486/99

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3175

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[X.]/99vom11. Februar 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches [X.]- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 11. Februar 2000 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Mai 1999, soweit es sie betrifft, mitden Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen einer Zuwiderhandlung ge-gen ein vereinsrechtliches [X.] (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.])schuldig gesprochen; es hat gegen den Angeklagten [X.]. eine Freiheits-strafe von zehn Monaten und gegen den Angeklagten [X.]eine solche vonacht Monaten verhängt und deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausge-setzt.Die Revisionen der Angeklagten haben schon mit der Sachrüge Erfolg,so daß es auf die vom Angeklagten [X.]außerdem erhobene Verfahrensrügenicht ankommt. Die vom [X.] getroffenen Feststellungen reichen fürbeide Angeklagte nicht aus, um einen im Schuldumfang hinreichend bestimm-ten Schuldspruch zu [X.] 3 -1. Nach den Urteilsfeststellungen sind die Angeklagten [X.] die Struktur der [X.] eingebunden, die zusammen mit ihrer [X.] mit Verfügung des [X.] vom 22. November 1993mit einem seit dem 26. März 1994 unanfechtbaren [X.] belegt worden ist. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die [X.]waren die Angeklagten u.a. als Vorstandsmitglieder für den "Verein zur Förde-rung des deutsch-kurdischen Kulturaustausches e.V." in [X.]tätig, einemVerein, in und aus dessen Räumlichkeiten heraus nach dem [X.] für die [X.] und die [X.] betrieben wurde. Der Ange-klagte [X.]. war in der [X.] vom 14. April 1996 bis zum 22. März 1997 undvom 1. Februar 1998 bis zum 24. Januar 1999 Mitglied des Vereinsvorstandes,der Angeklagte [X.]war Vorstandsmitglied in der [X.] vom 14. April 1996 biszum 22. März 1997, also in diesem [X.]raum gemeinsam mit dem Angeklagten[X.]. , und wieder - ohne den Mitangeklagten - ab dem 24. Januar 1999.Während ihrer [X.]en als Vereinsvorstände kam es zu folgenden [X.] im Zusammenhang mit dem "Verein zur Förderung desdeutsch-kurdischen Kulturaustausches e.V.":(1) Im April 1996 hielt sich etwa einen Monat lang ein ehemaliger [X.] der [X.], der Zeuge Ku. , in den Räumlichkeiten des Vereins auf,um dort auf weitere Weisungen der [X.] zu [X.]) am 4. August 1996 wurde eine für [X.]geplante "Volksver-sammlung" der [X.] von den verantwortlichen [X.]-Funktionären in die [X.]verlegt, wo sie auch durchgeführt [X.] 4 -(3) am 26. November 1996 holte der anderweitig verfolgte Ö. mit einem Lieferwagen Pakete mit Propagandamaterial der [X.] aus [X.] des Vereins ab, die für [X.]. und andere norddeutscheStädte bestimmt waren; am Abend desselben Tages fand eine Durchsuchungder Vereinsräume statt, bei der umfangreiches Propagandamaterial der [X.]und der [X.] ([X.]schriften, Plakate, Fahnen usw.) sichergestellt [X.]) desgleichen fand am 29. Januar 1997 wiederum eine Durchsuchungder Vereinsräume statt, nachdem beobachtet worden war, daß Ö. zu einem Verlag in [X.]gefahren, dort zahlreiche Pakete in seinen Lieferwa-gen geladen, diese nach [X.]gefahren und in die Räume des [X.] hatte; die Durchsuchung führte wiederum zur Sicherstellung umfangrei-chen Propagandamaterials der [X.].Die vier Ereignisse hat die [X.] für beide Angeklagte als [X.] gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] gewertet, weil sie in der [X.] ihrer ge-meinsamen [X.] in dem Verein stattgefunden haben.Ferner hat das [X.](5) dem Angeklagten [X.]. die Teilnahme an einer um den [X.] 1996/1997 an einem nicht bekannten Ort durchgeführten Versamm-lung [X.] [X.]-Funktionäre als Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4[X.] angelastet;(6) ebenso die Teilnahme an einer vom "Verein zur Förderung desdeutsch-kurdischen Kulturaustausches e.V." angemeldeten "[X.] -anstaltung", die am 17. Mai 1998 in einer Schule in [X.] stattfand [X.] der [X.] diente;(7) als nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] strafbares Verhalten des Ange-klagten [X.]hat das [X.] schließlich gewertet, daß zur [X.] seiner abdem 24. Januar 1999 laufenden zweiten Zugehörigkeit zum Vereinsvorstandanläßlich einer am 12. Februar 1999 durchgeführten erneuten [X.] "[X.] Mengen Propagandamaterials der [X.] und ihrer Teilorganisationensichergestellt wurden. Bei dieser Durchsuchung stellte die Polizei fest, daß [X.] des Vereins immer noch, wie bei früheren Gelegenheiten schon [X.], mit [X.]-Symbolen und Bildern von [X.] geschmückt [X.].Diese Ereignisse hat das [X.] jeweils als Vergehen gemäß § [X.]. 1 Nr. 4 [X.] - für den Angeklagten [X.]. in sechs Einzelfällen, fürden Angeklagten [X.]in fünf Einzelfällen - gewertet und angenommen, daßdie Angeklagten sich jeder nur wegen einer einzigen Tat des § 20 Abs. 1 Nr. 4[X.] schuldig gemacht haben, weil sie sich über einen längeren [X.]raummitgliedschaftlich in der [X.] betätigt hätten, so daß jeweils eine natürlicheHandlung anzunehmen sei. Diese Würdigung hält unter mehreren [X.] rechtlicher Überprüfung nicht stand.2. Das [X.] hat die rechtliche Ausgestaltung des Tatbestandesdes § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] nicht hinreichend bedacht und den Angeklag-ten außerdem einzelne Ereignisse als Verstöße gegen ein vereinsrechtliches[X.] angelastet, für die es keine ausreichenden, den tatbestand-- 6 -lichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] genügenden Fest-stellungen getroffen hat.a) § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] beinhaltet, anders als § 20 Abs. 1 Nr. 1bis 3 [X.], kein [X.]. Diese Vorschrift bezieht sich auf diesog. ausländischen Vereine des § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.], die nicht [X.] über eine Teilorganisation im Inland verfügen. Gegen sie ergeht mangelsinländischer Organisation kein [X.], sondern ein Betätigungs-verbot gemäß § 18 Satz 2 [X.]. Verstöße gegen ein solches Betätigungs-verbot werden von § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] erfaßt und strafrechtlich sank-tioniert (vgl. BGHSt 42, 30, 33 f.; [X.] NStZ 1995, 531, 532; Wache inErbs/[X.], 122. Erg.[X.]., § 20 [X.] Rdn. 18 f.). Adressaten des [X.] sachlich gleichwertigen [X.]s (vgl. [X.], 30, 34; [X.] NStZ aaO S. 532) sind alle Personen, durch die der selbstnicht handlungsfähige Verein im Inland tätig wird, so daß von der [X.] § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] außer den Vereinsmitgliedern auch [X.] werden, die, ohne mitgliedschaftlich oder sonst organisatorisch eingebun-den zu sein, für den Verein in der Weise aktiv werden, daß ihr Handeln als Tä-tigkeit des Vereins erscheint oder wenigstens geeignet ist, das mit dem [X.] Tätigwerden des Vereins zu unterstützen (BGHSt aaO S. 36). [X.] im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ist deshalb jedes Han-deln, das sich als Betätigung für den Verein oder wenigstens als Förderung [X.] oder Unterstützung der Tätigkeit des Vereins darstellt, [X.] ein außenstehender Dritter ein Verhalten entfaltet, das auf die [X.] bezogen und konkret geeignet ist, eine vorteilhafte Wirkung fürdessen verbotene Betätigung hervorzurufen und damit das verbotene [X.] (vgl. BGHSt 42, 30, 36 f.).- 7 -b) Wegen der von einem [X.] zu unterscheidenden an-dersartigen Rechtsnatur des § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] setzt eine tatbestand-liche Zuwiderhandlung gegen ein solches [X.] stets entweder [X.] für den Verein voraus oder aber ein Verhalten, das - sei es [X.], Dulden oder pflichtwidriges Unterlassen - konkret auf die [X.] Vereinstätigkeit bezogen und geeignet ist, für diese vorteilhaft zu wirken.Insbesondere die bloße Mitgliedschaft in einem mit einem [X.]nach § 18 Satz 2 [X.] belegten Verein reicht für sich genommen, [X.] etwa bei der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach§ 129 a Abs. 1 StGB, bei der nicht stets das Ausüben einer Tätigkeit vorausge-setzt wird (vgl. BGHSt 29, 114, 123), nicht als strafbare Handlung im Sinne [X.] 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aus. Auch gehört § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] nichtzu den [X.], die nach ihrer Handlungsbeschreibung ein überden Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholung gerichtetesVerhalten und somit ganze [X.] erfassen können und sollen.Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ermöglicht § 20 Abs. 1 Nr. 4[X.] für sich genommen nicht die rechtliche Verbindung mehrerer Zuwi-derhandlungen zu einer Tat im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit.§ 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ist vielmehr nach seiner Deliktsnatur ein auf dasverwaltungsrechtliche [X.] bezogener Ungehorsamstatbestand,der durch jede dem Verbot widersprechende und für den Verein vorteilhafteBetätigung erfüllt wird. Jeder Verstoß gegen das [X.] wird [X.] grundsätzlich als solcher selbständig tatbestandlich erfaßt und ist eineselbständige Tat, die mit anderen Zuwiderhandlungen nicht durch die tatbe-standliche Handlungsumschreibung, sondern allenfalls nach den Grundsätzender sogenannten natürlichen Handlungseinheit zu einer Tat im Rechtssinne- 8 -zusammengefaßt werden kann (vgl. BGHSt 43, 312, 314; BGHR [X.] § [X.]. 1 Nr. 4 Tatmehrheit 3 = NStZ 1999, 411 f.).c) Diese Grundsätze hat das [X.] in mehrfacher Hinsicht nichtausreichend beachtet. Zum einen hat es in der Mehrzahl der Fälle ersichtlichden Umstand der mitgliedschaftlichen Einbindung der Angeklagten in die [X.]und ihre Zugehörigkeit zum Vorstand des "[X.] des deutsch-kurdischen Kulturaustausches e.V." in [X.]ausreichen lassen, um [X.] in den Räumlichkeiten des Vereins oder im Zusammenhang mit [X.] als von ihnen zu verantwortende Zuwiderhandlungen im Sinne [X.] 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] zuzurechnen, ohne Feststellungen dazu zu treffen,ob die Angeklagten von den einzelnen Vorfällen überhaupt wußten und was siein deren Zusammenhang konkret unternommen oder unterlassen haben. [X.] davon, daß auch an keiner Stelle des Urteils mitgeteilt wird, welcheFunktionen und Aufgaben den Angeklagten während der [X.]en ihrer [X.] zu dem Vorstand des [X.] zukamen, reicht jedenfalls allein [X.] ihrer [X.] nicht als Grundlage für die [X.], die einzelnen Aktivitäten für die [X.] seien mit ihrer Duldung und Einwilli-gung erfolgt, ohne konkrete, über die bloße Zugehörigkeit zum Vereinsvorstandhinausgehende Anhaltspunkte für diese Schlußfolgerung zu benennen.Ebenso fehlerhaft ist es, die einzelnen als Zuwiderhandlungen nach§ 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] den Angeklagten zugerechneten [X.] deshalb als eine Tat zu werten, weil sie sich längere [X.] mitgliedschaft-lich in der [X.] betätigt haben (vgl. [X.]). Die Mitgliedschaft in der [X.] alssolche ist im Hinblick auf die bereits dargelegte Deliktsstruktur des § 20 Abs. 1Nr. 4 [X.] nicht geeignet, mehrere Zuwiderhandlungen gegen das [X.] 9 -gungsverbot zu einer (tatbestandlichen) Handlungseinheit zu verbinden; auchliegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer natürlichenHandlungseinheit nicht vor. Eine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, daß der Täter [X.] einheitlichen Willens im Sinne derselben Willensrichtung handelt und dieeinzelnen tatbestandsverwirklichenden Handlungen in einem derart engen- zeitlichen, räumlichen und sachlichen - Zusammenhang stehen, daß sie beinatürlicher, an den Anschauungen des Lebens orientierter [X.] [X.] erscheinen (BGHSt 43, 312,315 m.w.Nachw.). Daß diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, trittschon angesichts der nicht unbeträchtlichen [X.]spannen zwischen den [X.] Geschehnissen und der Verschiedenartigkeit der den Angeklagten zuge-rechneten Ereignisse deutlich zutage. Allerdings hat der Senat in der bereitszitierten Entscheidung BGHSt 43, 312 selbst darauf hingewiesen, daß die An-nahme einer natürlichen Handlungseinheit am ehesten im Rahmen mitglied-schaftlicher Betätigung, insbesondere bei ununterbrochen fortlaufenden, gegendas [X.] verstoßenden Handlungen in Betracht kommen kann(vgl. BGHSt aaO [X.] f.). Zum einen kann aber vorliegend von ununterbro-chen fortdauernden Handlungen der Angeklagten keine Rede sein, weil sie mitjeweils zeitlichen Unterbrechungen als Vorstandsmitglieder des "[X.] des deutsch-kurdischen Kulturaustausches e.V." fungiert haben,und weil zwischen den Einzelfällen teilweise mehrere Monate liegen. Zum an-deren dürfen die Ausführungen des Senats nicht fehlgedeutet werden. [X.] des Senats besagen nur, daß in einem engen zeitlichen, räumli-chen und sachlichen Zusammenhang ununterbrochen begangene natürlicheHandlungen nach einer an den Anschauungen des Lebens orientierten Be-- 10 -trachtungsweise eher als [X.] erschei-nen, wenn der Täter diese Handlungen als Mitglied des mit dem Betätigungs-verbot belegten Vereins in dessen Interesse vornimmt, so daß es deshalb auchnaheliegend erscheint, daß er aufgrund eines einheitlichen Willens gehandelthat.3. Unbeschadet der dargelegten Rechtsgrundsätze und der bisherigenRechtsprechung, an der der Senat festhält, besteht aber im vorliegenden [X.], eine bisher vom Senat noch nicht erörterte, anders geartete Form einerrechtlichen Handlungseinheit in Betracht zu ziehen, die sich je nach den Um-ständen der konkreten Fallgestaltung aus der Art der Zuwiderhandlung oderaus der Form des Tätigwerdens des Angeklagten für den mit einem Betäti-gungsverbot belegten Verein ableiten läßt.So ist zunächst zu berücksichtigen, daß schon in der Übernahme einesauf eine gewisse Dauer angelegten Amtes oder einer Funktion, um diese ([X.] auch) im Interesse eines mit einem [X.] belegten [X.] - hier der [X.] - auszuüben, eine Betätigung liegen kann, die konkret [X.] ist, eine vorteilhafte Wirkung für die verbotene Tätigkeit des Vereinshervorzurufen, so daß sich schon die Übernahme eines solchen Amtes als Zu-widerhandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] darstellt. [X.] das anschließende bloße Innehaben eines solchen Amtes nicht als an-dauernder Verstoß gegen ein vereinsrechtliches [X.] gewertetwerden, weil § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] auch kein [X.] beinhaltet(BGHSt 43, 312, 315). Wenn im Rahmen der Ausübung eines solchen Amtesaber weitere Tätigkeiten entfaltet werden, die sich ebenfalls unterstützend odersonst vorteilhaft auf die Aufrechterhaltung der verbotenen Tätigkeit des Vereins- 11 -- hier konkret der [X.] oder ihrer Unterorganisationen - auswirken, liegen darinzwar jeweils neue und zusätzlich begangene Zuwiderhandlungen gemäß § [X.]. 1 Nr. 4 [X.], diese erscheinen jedoch als notwendige, weil schon inder Übernahme des Amtes angelegte Folge bzw. als Ausfluß der [X.] und der Ausübung der im Interesse des mit einem [X.]belegten Vereins übernommenen Funktionen. In derartigen Fällen ist es wenigsachgerecht, jede einzelne Zuwiderhandlung gesondert abzuurteilen, [X.] erscheint naheliegend, diese als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten. [X.] mehrerer, schon für sich genommen tatbestandsmäßiger [X.] gegen ein [X.] i.S.d. § 18 Satz 2 [X.] als eineeinheitliche Tat ist auch dann zwar nicht in der Handlungsbeschreibung [X.] 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] angelegt und deshalb auch keine tatbestandlicheHandlungseinheit im eigentlichen Sinne. Die Möglichkeit, an sich [X.] strafrechtlich als eine Einheit zu bewerten,ist allein in einer Eigenheit, der besonderen Art und Weise der Tatbestandser-füllung begründet, der das Element der Wiederholung immanent ist.Jedenfalls dann, wenn ein Täter ein auf eine gewisse Dauer [X.] oder einen Tätigkeitsbereich im Interesse eines mit einem Betätigungsver-bot belegten Vereins mit dem Willen übernimmt, zur Aufrechterhaltung oder [X.] der verbotenen Tätigkeit dieses Vereins beizutragen, und inAusübung dieser Funktion weitere für den Verein förderliche Tätigkeiten ent-faltet, ist eine solche einheitliche Bewertung mehrerer Handlungen nach [X.] des Senats gerechtfertigt und geboten. In diesen Fällen verbindet dasübernommene Amt oder die übernommene Funktion als Grundlage und Ge-genstand der einheitlichen strafrechtlichen Bewertung sämtliche in [X.] begangenen weiteren Zuwiderhandlungen i.S.d. § 20 Abs. 1- 12 -Nr. 4 [X.] zu einer einzigen Tat (Bewertungseinheit). Voraussetzung istdabei allerdings, daß die weiteren Tätigkeiten i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.]in Ausübung des Amtes bzw. der übernommenen Funktion erfolgen und nichtnur gelegentlich oder lediglich zeitgleich mit der Innehabung des Amtes [X.] werden. Derartige nicht funktionsbezogene Tätigkeiten, etwa im [X.] Bereich, sind dann, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen [X.], als eigenständige Zuwiderhandlungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4[X.] zu [X.] an diesen Grundsätzen hat das [X.] mit [X.] an den [X.]en der Zugehörigkeit der beiden Angeklagten [X.] des "[X.] des deutsch-kurdischen Kulturaustau-sches e.V." zumindest einen rechtlich zutreffenden Ansatz gewählt. Aus demUmstand, daß beide Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen [X.] der [X.] sind, kann auch noch mit hinreichender Sicherheit abgeleitet wer-den, daß sie das Amt eines Vorstandsmitgliedes in dem Kulturverein, der [X.] mit der [X.] oder einer der ebenfalls mit einem [X.]belegten Unterorganisationen der [X.] ist, aber zumindest in der [X.] auch Ort und Ausgangspunkt vielfältiger Propagandatätigkeiten zugunstender [X.] war, im Interesse und mit dem Willen zur Aufrechterhaltung der [X.] der [X.] im [X.] Raum übernommen haben.a) Entgegen der Auffassung des [X.] liegen aber schon unterdem Gesichtspunkt der möglicherweise verklammernden Wirkungen der Über-nahme und Ausübung eines Amtes oder einer Funktion für die [X.] mehrere- nämlich mindestens zwei - Taten der Angeklagten vor. Als erste, von beidenAngeklagten begangene, einer einheitlichen Bewertung zugängliche Tat ge-- 13 -mäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] kommen die in Ausübung des [X.] der [X.] vom 14. April 1996 bis zum 22. März 1997 begangenen [X.] in Betracht. Spätere, in den [X.]en der jeweils zweiten Zugehörig-keit der Angeklagten zum Vorstand des [X.] und in Ausübung dieserFunktion begangene Zuwiderhandlungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.]würden als neue, d.h. zweite einheitliche Straftat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4[X.] zu werten sein.b) Im übrigen ist es fehlerhaft, den Angeklagten die einzelnen Vorfälleallein schon deshalb zuzurechnen, weil sie in die [X.] ihrer [X.] und in einem Zusammenhang mit dem Kulturverein stehen. Die [X.] in der Mehrzahl der Fälle nicht aus, eine Strafbarkeit der Ange-klagten zu begründen. Soweit es um die Aufnahme des [X.]. in [X.], die Durchführung von "Volksversammlungen" oder [X.] von Propagandamaterial der [X.] und der [X.] in den Vereins-räumen geht, hätte es näherer Feststellungen bedurft, ob die Angeklagten überdiese Ereignisse informiert waren, was sie getan oder pflichtwidrig unterlassenhaben, um die Tätigkeiten anderer für die [X.] zu unterstützen. Von [X.] auch Feststellungen zu der Art der Vorstandsaufgaben und der Verant-wortlichkeiten der Angeklagten im Vorstand des Vereins, um beurteilen zu [X.], ob etwa die Lagerung in den und Verteilung von Propagandamaterial ausden Räumen des [X.] gerade der Angeklag-ten bedurfte; allein auf der Duldung solcher Propagandamaßnahmen beruhtaber z.B. der Schuldvorwurf im letzten, dem Angeklagten [X.] angelastetenEinzelfall vom 12. Februar 1999.- 14 -Soweit dem Angeklagten [X.]. zu Recht die Teilnahme an einer Ver-sammlung [X.] [X.]-Funktionäre um die Jahreswende 1996/1997 alsZuwiderhandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] angelastet wird,ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, daß diese Teilnahme in [X.] für den "Verein zur Förderung des deutsch-kurdischenKulturaustausches e.V." geschah, so daß eine Verbindung zu einer Tat mit denvorangehenden Taten (1) bis (3), sofern bei diesen überhaupt die tatbestandli-chen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] für die Person des [X.] festgestellt werden können, nicht ohne weiteres gerechtfertigt [X.]. [X.] konkrete Umstände, die einen solchen Zusammenhangals möglich erscheinen lassen, sind bisher nicht festgestellt. Im übrigen würdees der Grundsatz in dubio pro reo auch nur dann, wenn solche hinreichendkonkreten Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit der [X.] Angeklagten festgestellt werden können, gebieten, von einer, mit den übri-gen in Ausübung des Vorstandsamtes begangenen Betätigungen einheitlich zubewertenden Tat im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] auszugehen.Zu der am 17. Mai 1998 vom Angeklagten [X.]. zusammen mit [X.] [X.]und [X.]in Zusammenhang mit einer [X.]-Veranstaltungbegangenen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches [X.]reichen die Feststellungen für einen - eigenständigen - Verstoß gegen § [X.]. 1 Nr. 4 [X.] an und für sich aus; der Senat hat deshalb auch die Re-visionen der Mitangeklagten [X.]und [X.] , die nur wegen dieses Vorfalls ver-urteilt worden sind, mit [X.]uß vom selben Tage als offensichtlich unbegrün-det verworfen. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]. hat der Senat das Urteil- 15 -dennoch auch insoweit aufgehoben, um dem nunmehr mit der Sache zu befas-senden Tatrichter insgesamt Gelegenheit zu geben, neue und in sich stimmigeFeststellungen zu treffen.[X.] von [X.]: jaBGHSt: [X.]: ja________________[X.] § 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4StGB § 52 Abs. 1Übernimmt ein Täter im Interesse eines mit einem [X.] belegtenVereins ein auf eine gewisse Dauer angelegtes Amt oder einen bestimmtenTätigkeitsbereich mit dem Willen, zur Aufrechterhaltung oder zur Unterstützungder verbotenen Tätigkeit des Vereins beizutragen, so verbindet das [X.] sämtliche in seiner Ausübung begangenen Zuwiderhandlungen ge-gen das vereinsrechtliche [X.] zu einer einzigen Tat (Bewer-tungseinheit) des § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] (im Anschluß an BGHSt 43, [X.], [X.]. vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99 - [X.]

Meta

3 StR 486/99

11.02.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2000, Az. 3 StR 486/99 (REWIS RS 2000, 3175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3175

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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