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PDF anzeigen[X.]/02vom5. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2003 [X.], Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2002 wirda) das Verfahren wegen der Tat vom 16. Juni 2001 ([X.]) vorläufig eingestellt; insoweit fallen [X.] des Verfahrens und die notwendigen Auslagen [X.] der Staatskasse zur Last,b) der Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte [X.] gegen ein vereinsrechtliches Betäti-gungsverbot in zwei Fällen schuldig ist, undc) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.I[X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Wegen der Tat vom 16. Juni 2001 hat der Senat das Verfahren nach§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Dies führt zum [X.] hierfür verhängten [X.] von 20 Tagessätzen und zur Aufhebung [X.].Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] [X.] Senat:Zu Recht hat das [X.] angenommen, daß die Angeklagte durchdie Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre Teilnahme an der [X.] der [X.] beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot nach§ 18 Satz 2 VereinsG, sich für die [X.] zu betätigen, [X.] den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im [X.] wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02(zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.[X.] Miebach [X.][X.]
Meta
05.06.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2003, Az. 3 StR 400/02 (REWIS RS 2003, 2791)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2791
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