Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. 3 StR 325/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1344

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[X.]/02vom1. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegenversuchter räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - [X.] Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte derversuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit [X.] gegen ein vereinsrechtliches [X.]) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot in vierFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpres-sung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verur-teilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen [X.] -Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abän-derung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigenist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Verurteilung des Angeklagten wegen vier rechtlich [X.] nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG kann im Hinblick auf den Zweifels-satz keinen Bestand haben.Zu Recht ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, daß § 20Abs. 1 Nr. 4 VereinsG im Gegensatz zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VereinsG keinOrganisationsdelikt beinhaltet, so daß sich grundsätzlich jedes Handeln, mitdem der Täter für den mit einem Betätigungsverbot belegten Verein tätig wirdoder dessen Belange fördert, als rechtlich selbständige Tat im materiellen Sinndarstellt (BGHSt 46, 6, 9 ff. m. w. N.). Es hat auch nicht verkannt, daß - abge-sehen von den Fällen natürlicher Handlungseinheit - eine hiervon abweichendeBeurteilung dann Platz greift, wenn der Täter ein auf eine gewisse Dauer an-gelegtes Amt oder einen Tätigkeitsbereich im Interesse des Vereins mit [X.] übernimmt, zur Aufrechterhaltung oder zur Unterstützung der verbote-nen Tätigkeit des Vereins beizutragen. Hier verbindet das übernommene Amtoder die übernommene Funktion als Grundlage und Gegenstand der einheitli-chen strafrechtlichen Bewertung sämtliche in Ausübung des Amtes bzw. derFunk-tion begangenen Zuwiderhandlungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] einer einzigen Tat (Bewertungseinheit; BGHSt 46, 6, 12 ff.).Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des [X.]s, dievier festgestellten Verstöße des Angeklagten gegen das [X.] seien deswegen nicht zu einer Bewertungseinheit in diesem- 4 -Sinne zusammenzufassen, weil Einzelheiten zum Umfang der Tätigkeit [X.] für die [X.]/[X.] nicht geklärt werden konnten. [X.] die Annahme einer rechtlichen Bewertungseinheit ist nicht, daß eine festumrissene Funktion des Angeklagten innerhalb der [X.], etwa als deren [X.] für den [X.] und/oder [X.], positiv festgestellt wer-den oder "hinreichend sicher angenommen werden" kann, daß er auf [X.] ein Amt bekleidete, das dem eines [X.] vergleichbar ist (UAS. 6 und 19). Da ein Schuldspruch wegen vier selbständiger Taten für den [X.] nachteiliger ist als ein solcher wegen nur einer rechtlich einheitlichenTat, muß in Anwendung des [X.] vom Vorliegen nur einer Tat viel-mehr schon dann ausgegangen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafürbestehen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen einer Bewertungseinheitgegeben sind (vgl. [X.], 1810 für Bewertungseinheiten beim [X.] konkrete Anhaltspunkte liegen hier vor. Schon das umfangrei-che Propagandamaterial und die Vielzahl verschiedenster Unterlagen über [X.] von Spenden für die [X.]/[X.], die anläßlich der [X.] 15. November 2001 beim Angeklagten sichergestellt wurden ([X.] 4),deuten darauf hin, daß der Angeklagte entweder als Funktionär oder als Helferder [X.]/[X.] für einen längerfristigen Zeitraum bestimmte Aufgaben [X.] der Geldbeschaffung für die Organisation übernommen hatte. Darüberhinaus sind nicht nur die drei abgeurteilten konkreten Spendenbeitreibungsak-tionen des Angeklagten gegen den Zeugen [X.]zu berücksichtigen (Fälle [X.] 1bis 3), die in einem Fall mit Gewaltanwendung verbunden waren. Insoweit [X.] es sich lediglich um eine Mindestzahl, von der das [X.] nach [X.] "Im Zweifel für den Angeklagten" ausgegangen ist, weil auf [X.] 5 -lage der Angaben des Zeugen [X.] , der von weiteren regelmäßigen "Spen-densammlungen" des Angeklagten zwischen 1997 und Oktober 2000 berichtethatte, nur diese Aktionen mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicher-heit nachweisbar seien ([X.]). Bei der Prüfung der Frage, ob dem Ange-klagten nur ein einheitliches Vergehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ange-lastet werden kann, ist der [X.] jedoch in umgekehrter Richtung [X.]. Insofern ist daher davon auszugehen, daß der Angeklagte entspre-chend dem Vorwurf der Anklageschrift regelmäßig und damit auch in den [X.], in denen ihn das [X.] freigesprochen hat, "Spendengelder" beimZeugen [X.] für die [X.]/[X.] "abkassiert" hat. Dann deutet aber vielesdarauf hin, daß der Angeklagte in Ausübung einer für längere Zeit in der [X.] die [X.]/[X.] übernommenen Funktion tätig wurde, als er die "Spenden"des Zeugen [X.] eintrieb bzw. einzutreiben versuchte und die Unterlagenüber Geldbeschaffungsmaßnahmen der Organisation verwahrte.Danach hätte das [X.] den Angeklagten wegen nur eines [X.]s gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot in Tateinheit mitversuchter räuberischer Erpressung schuldig sprechen dürfen. Der Senatschließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen ge-troffen werden könnten, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen vierrechtlich selbständiger Taten tragen könnten. Er ändert daher den Schuld-spruch selbst. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, über den das[X.] auf Grundlage des geänderten Schuldspruchs neu zu [X.] -Das angefochtene Urteil gibt noch Anlaß zu dem Hinweis, daß die [X.] für [X.] auch dann festzusetzen ist, wenn diese ge-mäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden(vgl. BGHSt 30, 93; 34, 90).Tolksdorf Pfister von Lie-nen Becker [X.]

Meta

3 StR 325/02

01.10.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. 3 StR 325/02 (REWIS RS 2002, 1344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1344

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