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PDF anzeigen[X.]/00vom9. November 2000in der Strafsachegegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2000 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] am Main vom 17. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Rechtlich fehlerhaft ist allerdings die Annahme des [X.], essei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß er sich einertateinheitlichen Zuwiderhandlung gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] gemacht habe, da die Spendensammlung für die [X.]/[X.]im Breich [X.] und seine Teilnahme an der [X.]-Demonstrationam 16. Februar 1999 in [X.] a. M. sich zeitlich überlagerten undein ideologisch bedingter genereller Unterstützungswille vorliege.Allerdings trifft die Auffassung des [X.] zu, daß der Ange-klagte durch die Übernahme einer verantwortlichen Position für die[X.]/[X.] im Bereich [X.] Anfang 1998 eine Tätigkeit [X.], die konkret geeignet war, eine vorteilhafte Wirkung für die mit ei-nem Betätigungsverbot belegte [X.]/[X.] zu entfalten; bereits [X.] hat er gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] verstoßen.Die Feststellungen, daß der Angeklagte von Januar 1998 bis [X.] Juli 1999 im Bereich [X.] Mitgliedsbeiträge und Geldspendeneingesammelt und damit die finanzielle Struktur der [X.] unterstützthat, geben jedoch lediglich eine allgemeine Umschreibung des Tätig-keitsbereichs des Angeklagten wieder und belegen nur den Umstand,- 3 -daß er in dem genannten Zeitraum eine derartige verantwortliche Posi-tion innegehabt hat. Weitere konkrete Tätigkeiten, die der Angeklagtein Ausübung dieser Position vorgenommen hat und die als an sich ei-genständige Zuwiderhandlungen gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] zueiner Tat zusammengefaßt werden könnten (vgl. [X.], 2119 f.), sind hingegen nicht festgestellt. Daß der Angeklagte ander [X.]-Demonstration am 16. Februar 1999 in [X.] a. M. in Aus-übung seiner "leitenden Funktion für die [X.]/[X.] im Bereich [X.]" teilgenommen hat, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.Die bloße Mitgliedschaft in der [X.] oder - wie das [X.] meint -ein "ideologisch bedingter genereller Unterstützungswille" können [X.] gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] durch Teilnahme an einerDemonstration nicht mit der in der Übernahme der verantwortlichen[X.]-Position liegenden Zuwiderhandlung gegen das [X.] zu einer Tat im Rechtssinne verbinden, ebensowenig würde [X.] zeitliche Überlagerung für sich genommen ausreichen (vgl. [X.] in [X.]. § 52 Rdn. 8 m.w.Nachw.). [X.] der Auffassung des [X.] liegen auch die Vor-aussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. dazu [X.], 312, 315; [X.], 2118, 2119) schon deshalb nicht vor,weil es an dem erforderlichen engen räumlichen und zeitlichen Zu-sammenhang zwischen der Übernahme der verantwortlichen Positionfür den Bereich [X.] im Januar 1998 und der Teilnahme an [X.] am 16. Februar 1999 in [X.] a. M. fehlt.- 4 -Durch die Annahme einer statt zweier tatmehrheitlich begangener Zu-widerhandlungen gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ist der [X.] nicht beschwert.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] von [X.]
Meta
09.11.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. 3 StR 430/00 (REWIS RS 2000, 566)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 566
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