Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2012, Az. StB 13/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1431

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
___________
StB 13/12
vom
14.
November 2012
in dem Strafverfahren
gegen

wegen
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 14. November 2012 gemäß § 304 Abs. 5 [X.] beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Er-mittlungsrichters des [X.] vom 26. Oktober 2011 (2 [X.] 565/11) wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
[X.] Der Angeklagte befindet sich seit dem 3. Juni 2011 aufgrund des [X.] des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben Tage

(2 [X.] 281/11), abgeändert und neu gefasst durch Beschluss vom 26. Oktober 2011 (2 [X.] 565/11), in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich spätestens ab August 2010 im [X.], in [X.] und in [X.] bis zu seiner Festnahme am 16. Mai 2011 als Mitglied an der [X.] beteiligt. Bei der Or-ganisation [X.] handele es sich um eine Vereinigung im Ausland, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) und [X.] (§ 212 StGB) zu begehen. Der [X.] hat gegen den Angeklagten sowie den Mitangeklagten O.

unter dem 11. November 2011 Anklage zum [X.] in [X.] erhoben. Das [X.] hat mit 1
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Beschluss vom 15. Dezember 2011 die Anklage zugelassen und das Hauptver-fahren eröffnet. Der Senat hat im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121 ff. [X.] mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 ([X.] und 23/11) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Die [X.] vor dem [X.]
hat am 25. Januar 2012 begonnen und
dauert seither an.
Die Verteidigung des Angeklagten hat mit [X.] vom 8. Oktober 2012 Haftbeschwerde eingelegt und die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Zur Begründung hat sie allein darauf abgestellt, die bisherige Hauptverhand-lung genüge nicht dem Beschleunigungsgebot. Das [X.]
hat der Beschwerde am 10. Oktober 2012 nicht abgeholfen. Der dringende Tatverdacht habe sich durch die im Wesentlichen abgeschlossene Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung weiter verdichtet. Außerdem hat es den Gang der [X.] im Einzelnen dargelegt sowie ausgeführt, dem Beschleunigungsgebot im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen zu haben. Der [X.] beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, weil die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mit dem Freiheitsrecht des Angeklagten aus Art. 2 Abs.
2 Satz 2 GG vereinbar und dessen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] folgender Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist nicht ver-letzt sei. Die Verteidigung hat mit [X.] vom 29. Oktober 2012 an ihrer Meinung festgehalten, gegen den [X.] sei "gravierend und unheilbar" verstoßen worden.
I[X.] Die gemäß § 304 Abs. 5 [X.] statthafte und auch im Übrigen zuläs-sige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Insbesondere ist ein Verstoß gegen den [X.] nicht gegeben.

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1. Gegen den Angeklagten besteht weiterhin der -
von der Verteidigung mit der Beschwerde nicht beanstandete -
dringende Tatverdacht der Mitglied-schaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB).
Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im [X.] nur in eingeschränk-tem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (st. Rspr.;
vgl. im Einzelnen [X.], Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 -
StB 9/12, juris Rn. 6; vom 7. August 2007 -
StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 -
StB 21/03, [X.]R [X.] § 112 Tatverdacht 3 mwN). Bei Anwendung dieses Prüfungsmaß-stabs hat das [X.]
vor dem Hintergrund des wesentlichen Ergebnis-ses der Ermittlungen, wie es in der Anklageschrift zusammengefasst ist, aus-reichend dargelegt, dass die Ergebnisse der bisherigen, aus seiner Sicht nahe-zu abgeschlossenen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terro-ristischen Vereinigung, den der Senat auf der Grundlage des damaligen Ermitt-lungsergebnisses in seiner Haftprüfungsentscheidung ebenfalls bejaht hatte, nicht in Frage stellen bzw. sogar noch verdichten.
2. Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) vor; denn
es ist aufgrund der im Haftbefehl sowie der Haftfortdauerentscheidung des Senats dargelegten Gründe auch derzeit noch wahrscheinlich, dass der Angeklagte, in Freiheit belassen, sich dem Verfahren entziehen wird. Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116
Abs. 1 [X.] vermögen unter diesen Umständen nicht die Erwartung zu begründen, dass durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann.
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3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung
liegt auch mit Blick auf die sich aus dem Grundgesetz und der [X.] zum Schutz der [X.] und Grundfreiheiten ergebenden Anforderungen ein Verstoß ge-gen das Beschleunigungsgebot als spezielle Ausprägung des [X.]es nicht vor.
a) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürf-nissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Der [X.] ist dabei nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die [X.] der Untersuchungshaft von Bedeutung. Nach dem verfassungsrechtlich ebenfalls in Art. 2 Abs. 2 GG verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen haben die Strafverfolgungsbehörden und -gerichte alle möglichen und zumut-baren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der ge-botenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Forderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Im Rahmen der [X.] Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von dem Umfang und der Komplexität der Rechtssache, der Anzahl der beteiligten Personen und dem Verhalten der [X.] abhängig ist; dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des [X.] erforderlich. Bei absehbar umfangreichen Verfahren erfordert das Beschleunigungsgebot eine vorausschauende, auch größere [X.]-räume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit durchschnittlich mehr als nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. im Einzelnen [X.], Be-7
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schlüsse vom 4. Juni 2012 -
2 BvR 644/12, juris Rn. 23 ff.; vom 4. Mai 2011
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2 BvR 2781/10, juris Rn. 13; vom 24. August 2010 -
2 BvR 1113/10, juris Rn.
19 ff.; vom 23. Januar 2008 -
2 BvR 2652/07, juris Rn. 40 ff.; vom 19. Sep-tember 2007 -
2 BvR 1847/07, juris Rn. 3; [X.], Urteil vom 29. Juli 2005
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49746/99 -
C.

/[X.], NJW 2005, 3125, 3126 f.; [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2012 -
StB 9/12, juris Rn. 12).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorgehen
des Kammerge-richts
einschließlich der Planung und Durchführung der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden. Vielmehr genügt die Verfahrensführung auch mit Blick auf die Dauer der Untersuchungshaft von mittlerweile mehr als 17 Monaten angesichts der maßgebenden konkreten Umstände in jeder Hinsicht den Anforderungen des Beschleunigungsgebots. Im Rahmen der gebotenen Abwägung sind dabei im Wesentlichen die folgenden Gesichtspunkte von Bedeutung:
[X.]) Das [X.]
hat zunächst im Zwischenverfahren trotz des erheblichen Umfangs des Verfahrens mit bei Anklageerhebung 98 [X.] Verfahrensakten schon etwa einen Monat nach [X.] über die Eröff-nung des Hauptverfahrens entschieden und -
trotz der dazwischen liegenden Feiertage -
bereits nur wenig mehr
als einen Monat später mit der [X.] begonnen.
bb) Nach der Aufstellung der Verteidigung wurde sodann in den 38 Wo-chen Hauptverhandlung bis zur Einlegung der Beschwerde an insgesamt 55 Terminen verhandelt. In sechs Wochen fanden jeweils drei
Hauptverhandlungs-termine, in 16 Wochen jeweils zwei und in elf Wochen fand jeweils ein solcher Termin statt. Hieraus ergeben sich durchschnittlich 1,45 Verhandlungstermine pro Woche. Somit ist im Durchschnitt an mehr als einem Tag pro Woche ver-handelt worden. Dabei eingerechnet sind sogar diejenigen [X.]räume, in denen 9
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die Hauptverhandlung entsprechend den Vorgaben des § 229 [X.] für längere [X.]räume unterbrochen worden ist. Es bedarf dabei keiner näheren Darlegung, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht dadurch begründet werden kann, dass im Rahmen der gesetzlichen Regelungen den berechtigten Regenerations-
und Erholungsinteressen der Verfahrensbeteiligten in ange-messener Weise Rechnung getragen wird; das Beschleunigungsgebot lässt vielmehr
Unterbrechungen für eine angemessene [X.] bei einer ansonsten [X.] Terminsdichte zu (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 2008 [X.]O juris Rn. 53). Mit Ausnahme der Urlaubswochen sind durchschnittlich so-gar etwa zweieinhalb Verhandlungstage pro Woche anberaumt worden, obwohl -
wie sich aus der Darstellung des [X.]s
ergibt, der die Verteidigung insoweit im Rahmen der Beschwerde nicht entgegen getreten ist -
der das Rechtsmittel vertretende Verteidiger Rechtsanwalt L.

bei einer Besprechung am 18. November 2011 darauf hingewiesen hatte, es sei für die Verteidigung ein Problem, wenn regelmäßig drei Tage je Woche verhandelt würde, und der Versuch des [X.]s, nach der Sommerpause auch montags zu ver-handeln und so die Verhandlung zu verdichten, auf erheblichen Widerstand der Verteidigung gestoßen ist.
cc) Folgt man der Berechnung der Verteidigung, dauerte ein durch-schnittlicher Hauptverhandlungstermin einschließlich der Pausen mehr als vier Stunden, diese herausgerechnet immer noch deutlich mehr als zwei Stunden. Während die Verteidigung in ihrer Beschwerdebegründung zum Ablauf der [X.] [X.] keine Angaben gemacht und sich im Wesentlichen auf die Mitteilung der [X.] beschränkt hat, hat das [X.]
zu-nächst dargelegt, die [X.] überwiegend für notwendige [X.] genutzt zu haben. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich zahl-reiche Zeugenvernehmungen
kürzer als ursprünglich geplant gestaltet haben, 12
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etwa weil die Zeugen von ihren Rechten aus den §§ 52, 55 [X.] Gebrauch gemacht haben. Der Inhalt von Urkunden mit einem Umfang von mehr als 4.000 Blatt ist im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt [X.], was zu einer erheblichen Verkürzung der [X.] geführt hat. Es versteht sich von selbst, dass der [X.]raum, den die Verfahrensbeteiligten benötigen, um den Inhalt der Urkunden außerhalb der Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen, bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Dasselbe gilt von Beratungszeiten, die für das Tatgericht etwa aufgrund von Anträgen der übrigen Verfahrensbeteiligten entstehen. In diesem [X.] lässt eine vorausschauende Verhandlungsplanung es regelmäßig gerade zielführend erscheinen, jeweils Freiräume auch deshalb einzuplanen, damit diese für notwendige [X.] etwa über zu bescheidende Anträge zur Verfügung stehen und auf diese Weise das geplante [X.]sprogramm ohne Änderung im zeitlichen Ablauf durchgeführt werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom [X.]
praktizierte Verfahrensweise ebenfalls sinnvoll, in geeigneten Situationen die aufgrund der [X.] getroffenen Entscheidungen erst am nächsten Verhand-lungstag in die Hauptverhandlung einzuführen, anstatt den weiteren [X.] an dem konkreten Verhandlungstag Wartepflichten aufzuerle-gen und so die Dauer des [X.] zu verlängern. Diese Vorge-hensweise des [X.]s
hat hier auch dazu beigetragen, dass die [X.] den Wünschen der Verteidiger entsprechend regelmäßig so geplant werden konnten, dass die jeweils für den Sitzungstag gebuchten Rückflüge aus [X.] wahrgenommen werden konnten.
dd) In Bedacht zu nehmen ist schließlich, dass das Verfahren sich gegen zwei Angeklagte richtet und die Aufklärung der sich über einen längeren [X.]-raum erstreckenden vielfältigen Betätigungen der Angeklagten für mehrere [X.]
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ländische terroristische Organisationen erfordert. Während der laufenden Hauptverhandlung hat sich deshalb etwa die Notwendigkeit ergeben, zahlreiche -
teilweise umfangreiche -
Rechtshilfeersuchen an mehrere Länder zu richten, um auf diese Weise im Ausland gewonnene Ermittlungsergebnisse in das hie-sige Verfahren einführen zu können. Es erschließt sich ohne Weiteres, dass diese Komplexität des Verfahrensstoffs eine umfangreiche Vor-
und Nachberei-tung der jeweiligen [X.] notwendig gemacht hat und weiter-hin macht. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die zahlreichen Anträge der Verteidigung, insbesondere auf Einholung
von Sachverständigengutachten und Vernehmung schwer erreichbarer Zeugen. Trotz dieses erheblichen [X.] und der Vermehrung des Beweisstoffs während der laufenden Hauptverhandlung hält das [X.]
nach deutlich weniger als einem Jahr Hauptverhandlungsdauer -
im Wesentlichen abhängig vom weiteren (An-trags-)Verhalten der Verteidigung -
ein baldiges Ende der Beweisaufnahme für absehbar.
ee) Bei einer zusammenfassenden Bewertung der vorstehenden [X.] besteht kein Zweifel daran, dass trotz der erheblichen Dauer der Untersuchungshaft die Anforderungen des Beschleunigungsgebots sowohl im Zwischen-
als auch im Hauptverfahren gewahrt worden sind. Die [X.] ist sowohl bezüglich der Anzahl der [X.] als auch deren Dauer ausreichend zügig durchgeführt worden. Ein Verstoß gegen das Be-schleunigungsgebot liegt nach alldem bei sachgemäßer Würdigung fern.
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft verstößt vor allem mit Blick auf die für den Fall einer Verurteilung konkret
im Raum stehende [X.] und -
unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung der [X.] zur Bewährung gemäß § 57 StGB -
das hypothetische 14
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Strafende (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Juni 2012 [X.]O juris Rn. 25) auch im Übrigen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
[X.] Schäfer Spaniol

Meta

StB 13/12

14.11.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2012, Az. StB 13/12 (REWIS RS 2012, 1431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1431

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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