Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG durch unzureichend begründete gerichtliche Entscheidungen über Fortdauer von "Einlieferungshaft" - Abwägung zwischen Strafanspruch und Freiheitsgrundrecht in angegriffener Entscheidung nicht erkennbar - Berücksichtigung der Dauer der zu erwartenden Freiheitsentziehung bei länger andauernder U-Haft - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
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