Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2012, Az. StB 12/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2117

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
__________
StB 12/12
vom
22. Oktober 2012
in dem Strafverfahren
gegen

wegen
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 22. Oktober 2012 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 Nr. 1 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 11. September 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
[X.] Der Angeklagte befindet sich seit dem 22. Februar 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 18. Februar 2011 (2 [X.]) in Untersuchungshaft. Danach liegt dem Angeklagten zur Last, sich mindestens seit September 2009 als Mitglied an der "[X.]" (im Folgenden: [X.]) und damit an einer Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerich-tet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar als Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der [X.] (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Er habe sich dieser in [X.] ansässigen Organisation angeschlossen, dort ein Ausbildungslager besucht und sei bei [X.] verletzt worden. Auch nach seiner Rückkehr nach [X.] habe er 1
-
3
-
sich weiterhin mit den Zielen und Zwecken der Vereinigung identifiziert. Wegen dieser Tatvorwürfe hat der [X.] unter dem 8. November 2011 Anklage zum [X.] erhoben. Das [X.] hat mit Beschluss vom 9. Januar 2012 die Anklage zugelassen und das [X.] eröffnet. Die Hauptverhandlung hat am 5. März 2012 begonnen.
Der [X.] hatte zuvor im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 f. StPO mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2011 ([X.]) und 31. Januar 2012 ([X.]) jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet und darin den drin-genden Tatverdacht mit Blick auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten bejaht.
Die Verteidigung des Angeklagten hat mit [X.] vom 4. September 2012 die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung, beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die bisherige Hauptverhandlung genüge nicht dem Beschleunigungsgebot. Zudem könne dem Angeklagten seine am 4. September 2012 abgegebene Einlassung durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel nicht widerlegt werden; diese erkläre seinen Aufenthalt in [X.] abweichend von dem Anklage-vorwurf schlüssig, weshalb ihm eine mitgliedschaftliche Beteiligung an der [X.] nicht nachzuweisen sei. Auch sei angesichts seiner gesundheitlichen Probleme und seiner Mittellosigkeit die Fluchtgefahr nicht gegeben. Das [X.] hat diesen Antrag mit Beschluss vom 11. September 2012 zurückgewie-sen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der weiterhin ei-nen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot geltend macht und vorträgt, ein dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in der [X.] bestehe nicht. Das Ober-landesgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 26. September 2012 nicht abgeholfen. Der [X.] beantragt, die Beschwerde zu-2
3
-
4
-
rückzuweisen. Die Einlassung des Angeklagten habe den dringenden Tatver-dacht nicht entfallen lassen, sie erweise sich vielmehr in zahlreichen Punkten als nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Ihre Überprüfung in der [X.] sei zudem noch nicht abgeschlossen. Es bestehe damit weiterhin der dringende Verdacht, dass der Angeklagte der Mitgliedschaft in einer aus-ländischen terroristischen Vereinigung schuldig sei. Ebenso sei nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben; das Verfahren sei schließlich mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden.
I[X.] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Gegen den Angeklagten besteht weiterhin der dringende Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB).
a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im [X.] nur in eingeschränk-tem Maße der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht ([X.], Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 -
StB 9/12 mwN; vom 7. August 2007 -
StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 -
StB 21/03, [X.]R StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdi-gen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht. Das [X.] hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme ([X.], Beschluss vom 8. Oktober 2012 -
StB 9/12).
4
5
6
-
5
-
Es muss allerdings in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tat-sächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des [X.] an die [X.] zu stellen sind (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 24. August 2010 -
2 BvR 1113/10, juris Rn. 23), ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung [X.] umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschlie-ßende Bewertung der Beweise durch das [X.] und ihre entspre-chende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das [X.] führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tat-verdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. [X.], [X.] vom 8. Oktober 2012 -
StB 9/12 -
und vom 2. September 2003 -
StB 11/03, [X.], 368).
b) Bei Anwendung dieses [X.] hat das [X.] ausreichend dargelegt, dass die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung das Vorliegen des dringenden Tatverdachts der Mit-gliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung derzeit nicht in Frage stellen. Dabei hat die Beweisaufnahme zunächst vor dem Hintergrund des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, wie es in der Anklageschrift zusammengefasst ist, den dringenden Tatverdacht bestätigt, den der [X.] auf der Grundlage des jeweiligen Ermittlungsergebnisses in seinen Haftprüfungs-entscheidungen ebenfalls bejaht hatte. Ob sich dabei Beweismittel für eine Be-teiligung des Angeklagten an Kampfhandlungen ergeben haben, oder ob dieser Vorwurf -
wie die Verteidigung behauptet -
mittlerweile nicht einmal mehr vom 7
8
-
6
-
[X.] aufrecht erhalten wird, kann der [X.] nicht beurteilen; angesichts der zahlreichen Beweismittel, die weitere Beteiligungshandlungen des Angeklagten belegen können, kommt diesem Aspekt aber für die Frage des die Untersuchungshaft rechtfertigenden dringenden Tatverdachts keine entscheidende Bedeutung zu. Dass und warum -
jedenfalls derzeit -
die am 34. Hauptverhandlungstag abgegebene Einlassung
des Angeklagten, die zudem in erheblichem Widerspruch zu seinen früheren Angaben im Ermittlungsverfahren steht, mit Blick auf den dringenden Tatverdacht nicht zu einer anderen Beurtei-lung führt, hat das [X.] in seinen Beschlüssen vom 11. und 26.
September 2012 im Einzelnen dargelegt. Dabei ist insbesondere maßgeb-lich, dass die -
im Hinblick auf den insoweit abzuarbeitenden Verfahrensstoff notwendig zeitintensive -
Überprüfung der Einlassung noch nicht [X.] ist; angesichts der zuvor an
33 [X.] durchgeführten Beweisaufnahme wäre eine ungeprüfte Übernahme der Einlassung des Ange-klagten auch schlechterdings nicht nachvollziehbar. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des weiterhin bestehenden dringenden Tatverdachts nicht zu bean-standen.
Gleiches gilt hinsichtlich der von der Verteidigung anders als vom Ober-landesgericht und dem [X.] gedeuteten Beweisergebnisse aus der Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen Dr. S.

zur
Frage des [X.]: Der Sachverständige soll zur Beantwortung er-gänzender Fragen geladen werden. Bevor diese Befragung nicht durchgeführt worden ist, kann der Angeklagte nicht verlangen, dass sein einseitiges Ver-ständnis der bisherigen Beweisaufnahme als ausschließlich maßgebliches festgeschrieben wird.
9
-
7
-

2. Zu Recht hat das [X.] auch das weitere Vorliegen des [X.] (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) bejaht. Insoweit nimmt der [X.] zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausfüh-rungen in dem angefochtenen Beschluss vom 11. September 2012 sowie im Nichtabhilfebeschluss des [X.]s vom 26. September 2012 [X.]. Da der dringende Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach wie vor besteht, erübrigt sich ein Eingehen auf die Erwägungen der Verteidigung, wie der Angeklagte unter Zugrundelegung seiner Einlassung zu bestrafen sein könnte. Zudem besteht der weitere Haft-grund des § 112 Abs. 3 StPO.
3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) zu vereinbaren.
a) Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot als spezielle Ausprä-gung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liegt nicht vor.
aa) Das Spannungsverhältnis
zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 GG gewähr-leisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung ist bei jeder Entscheidung be-treffend die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zu be-achten. Nicht nur die Anordnung sondern auch die Dauer der [X.] muss verhältnismäßig sein. Nach dem verfassungsrechtlich ebenfalls in Art. 2 Abs. 2 GG verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen haben die Strafverfolgungsbehörden und
-gerichte alle möglichen und zumutbaren Maß-nahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (Beschluss vom
24. Au-10
11
12
13
-
8
-
gust 2010 -
2
BvR 1113/10, juris Rn. 19 ff.). Bei der danach gebotenen auf den Einzelfall bezogenen Prüfung des [X.] sind etwa der Umfang und die Komplexität der Rechtssache, die Anzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung zu beachten (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Januar 2008 -
2 BvR 2652/07, [X.], 198 f.).
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist -
im Gegensatz zur Auffas-sung der Verteidigung -
die Planung und Durchführung der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden.
Das [X.] hat die (ohne Anlage) 134 Seiten umfassende Anklageschrift vom 8. November 2011 mit Beschluss vom 9. Januar 2012 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der [X.] hat bereits am 10. Januar 2012 Termine zur Hauptverhandlung ab dem 5.
März 2012 bestimmt, und zwar regelmäßig auf dienstags und mittwochs [X.] -
fakultativ -
auf donnerstags. Insgesamt ist bis zum 2. Oktober 2012 an 40 Tagen die Hauptverhandlung durchgeführt worden. In der Regel fanden zwei Sitzungstermine pro Woche statt, nur in fünf Wochen wurde lediglich an einem Tag in der Woche verhandelt, wobei die in zwei Wochen im Juli ausgefallenen Verhandlungstage zu Gesprächen mit den Verfahrensbeteiligten genutzt [X.], die zur Abtrennung des Verfahrens gegen den Bruder des Angeklagten, den früheren Mitangeklagten

[X.]

, führten; gegen ihn ist das Verfahren zwischenzeitlich durch -
rechtskräftiges -
Urteil des [X.]s vom 1.
August 2012 beendet. Somit sah nicht nur die Planung der Hauptverhand-lung mehr als einen Verhandlungstag pro Woche vor, sondern es ist durch-schnittlich auch an mehr als einem Tag pro Woche verhandelt worden (vgl. da-zu [X.], Beschluss vom 19. September 2007 -
2 BvR 1847/07, [X.]K 12, 166). Soweit der Angeklagte die zu geringe Zeitdauer der einzelnen Verhand-14
15
-
9
-
lungstage bemängelt, ist zu berücksichtigen, dass bei der zeitlichen Planung eines [X.], an dem etwa Zeugen vernommen werden sollen, auch das Fragerecht der Verfahrensbeteiligten einzukalkulieren ist. Wenn die-ses alsdann nicht oder nur in geringem Umfang wahrgenommen wird, so dass das Programm des [X.] früher als erwartet abgearbeitet worden ist, liegt darin kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. Gleiches gilt mit Blick auf die [X.] wegen des Urlaubs des Ergänzungsrichters und der Unterbrechung zur Sommerpause für den Urlaub sämtlicher [X.]: Unterbrechungen für eine angemessene Zeit sind bei einer an-sonsten hinreichenden Terminsdichte zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Januar 2008 -
2 BvR 2652/07, [X.], 198).
Auch im Übrigen hat das [X.] mit der in Haftsachen gebo-tenen Beschleunigung verhandelt. Dies ergibt sich hinsichtlich der [X.] Urkunden bereits aus dem Umstand, dass solche weitgehend zum [X.] gemacht worden sind. Soweit die Verteidigung dies in Abrede stellt, weil die beteiligten [X.] den Inhalt dieser Urkunden doch bereits aus den Akten kennten, geht dies ersichtlich fehl, ergibt sich doch nicht zuletzt aus § 261 StPO, dass für die richterliche Überzeugungsbildung nur die Beweismittel herangezogen werden dürfen, die in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Auch die von der Verteidigung als zu spät gerügte
Be-auftragung eines medizinischen Sachverständigen stellt angesichts der von dem Angeklagten erst am 25. Juli 2012 erteilten Erklärungen zur Entbindung der ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar.
b) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft verstößt auch im Übrigen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die bisherige Dauer der 16
17
-
10
-
Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und
-
angesichts des dringenden Verdachts, der Angeklagte habe sich des Verbre-chens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung schuldig gemacht -
der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden erheblichen Strafe. Dies gilt auch mit Blick auf das hypothetische Strafende unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung gemäß §
57 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Juni 2012 -
2 BvR 644/12, juris Rn.
25). Der Zweck der Untersuchungshaft kann durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).
Becker [X.] Gericke

Meta

StB 12/12

22.10.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2012, Az. StB 12/12 (REWIS RS 2012, 2117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2117

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

StB 12/12 (Bundesgerichtshof)

Haftbeschwerdeverfahren: Umfang der Nachprüfung der Beurteilung dringenden Tatverdachts durch das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung


StB 9/12 (Bundesgerichtshof)

Untersuchungshaft u.a. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch: Prüfungsumfang bei der …


StB 30/16 (Bundesgerichtshof)

Haftbeschwerde: Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht; Haftgrund bei Verdacht der Mitgliedschaft in einer …


StB 9/12 (Bundesgerichtshof)


StB 13/12 (Bundesgerichtshof)

Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung: Nachprüfung der Annahme des dringenden Tatverdachts; Beschleunigungsgebot in Haftsachen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 1113/10

2 BvR 644/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.