Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. VI ZB 71/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3741

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[X.] ZB 71/02vom25. März 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 25. März 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], Wellner, Pauge [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. [X.] Oberlandesgerichts München vom 9. September 2002 wirdauf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgtbis 4.000 Gründe:[X.] Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genom-men. Ihre Klage gegen die Beklagten zu 5 bis 11 hat sie zurückgenommen. [X.] zu 2 hat gegen die Klägerin und den [X.] erhoben. Das [X.] hat mit rechtskräftig [X.] Urteil vom 7. Dezember 2000 die Klage abgewiesen und der [X.]. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu einem Teil der [X.] im übrigen dem [X.] auferlegt. Mit Beschluß vom 24. [X.] hat das [X.] den Streitwert für die Klage auf 900.179,30 DM undfür die Drittwiderklage auf 526.511,70 DM festgesetzt. Den zunächst mit 0 DMbemessenen Streitwert für die Widerklage hat es später mit Beschluß vom12. März 2001 ebenfalls auf 526.511,70 [X.] -Am 18. Mai 2001 ist über das Vermögen des [X.] das In-solvenzverfahren eröffnet worden. Deswegen hat die Staatskasse den [X.] zu 2 im Hinblick auf die von ihm erhobene Drittwiderklage als Kosten-schuldner in Anspruch genommen. Daraufhin hat dieser beantragt, das Urteil imKostenpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Streitwertfestsetzung zuberichtigen. Diesen Antrag hat das [X.] mit Beschluß vom 29. Mai 2002zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgerichtdie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 zurückgewie-sen und die Rechtsbeschwerde zum [X.] zugelassen.II.1. Der Senat hat über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden, obwohl [X.] gem. § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens überdas Vermögen des [X.] unterbrochen ist. Allerdings kann [X.] eines Rechtsstreits auch einer Entscheidung in [X.] in Nebenverfahren entgegenstehen, wozu auch Urteilsberichtigungen gem.§ 319 ZPO zählen (vgl. [X.] 1985, 314, 316; Musielak/[X.], [X.]., § 249 Rdn. 5). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn für die Ent-scheidung noch eine Anhörung der Parteien erforderlich ist (vgl. [X.], [X.] 8. November 1999 - [X.] - NJW 2000, 1199). Dies ist vorliegend fürdie Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht der Fall.2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.a) Nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO ist gegen einen Beschluß [X.] statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt istoder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht- 4 -im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassen hat. Trotz des weit ge-faßten [X.] gilt dies indes nicht für alle derartigen Beschlüsse(vgl. [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 574 Rdn. 9). Eine Entscheidung, die [X.] der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - [X.] - [X.] unanfechtbar (Senatsbeschluß vom 8. Oktober 2002 - [X.]/02 -NJW 2003, 211; [X.], Urteile vom 24. Juni 1987 - [X.] - NJW 1988, 49,50 f. und vom 18. März 1992 - [X.] - DtZ 1992, 216, 217). Dem stehtdie Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung nicht entgegen. Sie umfaßt beider Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO - ebenso wie bei der Revi-sion alten (§ 546 Abs. 1 S. 3 ZPO a.F.) wie neuen Rechts (§ 543 Abs. 2 S. 1ZPO n.F.) - nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 S. 1, 543 Abs. 2 S. 1ZPO n.F. bzw. § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. genannten Zulassungsvorausset-zungen. Wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt,bleibt die Entscheidung trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar(Senatsbeschluß vom 8. Oktober 2002 - [X.]/02 - aaO; [X.], [X.] 12. September 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 3554 und vom 1. [X.] - [X.] 271/02 - NJW 2003, 70).b) So verhält es sich hier. Gegen einen Beschluß, durch den ein [X.] Berichtigung eines Urteils zurückgewiesen wird, findet gem. § 319 Abs. 31. Halbs. ZPO kein Rechtsmittel statt. In einem solchen Fall ist auch eineRechtsbeschwerde nicht statthaft. Ist eine Entscheidung nach dem Gesetz un-anfechtbar, bleibt sie auch dann der (weiteren) Anfechtung entzogen, wennaufgrund eines nicht statthaften Rechtsmittels eine Entscheidung des [X.] ergeht und darin die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.Andernfalls würde die vom Gesetz angeordnete Unanfechtbarkeit der Entschei-dung unterlaufen. Eine Entscheidung über die vom Beschwerdegericht ver-neinte, aber für grundsätzlich erachtete [X.], ob ein Beschluß,durch den ein Antrag auf Berichtigung eines Urteils zurückgewiesen wird, trotz- 5 -der in § 319 Abs. 3 1. Halbs. ZPO getroffenen Regelung in Ausnahmefällen [X.] unterliegen kann (vgl. zum Meinungsstand [X.]/Vollkommer, aaO,§ 319 Rdn. 27 m.w.N.), ist dem Senat deshalb verwehrt.II[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller [X.] WellnerPauge [X.]

Meta

VI ZB 71/02

25.03.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. VI ZB 71/02 (REWIS RS 2003, 3741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3741

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