Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2004, Az. VI ZB 33/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4844

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[X.] ZB 33/03vom27. Januar 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 567Hat die allgemeine Zivilabteilung den "Antrag" auf Abgabe an das [X.] abgelehnt, so ist dieser Beschluß unanfechtbar. Die [X.] gleichwohl zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.[X.], Beschluß vom 27. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.]/[X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Januar 2004 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Zollbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer(Einzelrichter) des [X.] vom 25. [X.] wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 125 Gründe:[X.] Kläger verlangt von der Beklagten ein angemessenes Schmerzens-geld und materiellen Schadensersatz, weil diese ihn am Umgangsrecht mit sei-nen Kindern gehindert und ihn dabei verletzt habe.Er hat Klage beim Amtsgericht erhoben. Mit Schriftsatz vom 20. [X.] stellte er den Antrag auf Verweisung an das Familiengericht. Diesen [X.] wies die allgemeine Zivilabteilung mit Beschluß vom 20. November 2002zurück, da es sich nicht um eine familienrechtliche Angelegenheit handele. [X.] Beschwerde hat das [X.] durch den angefochtenen [X.] unzulässig verworfen, weil dieser gemäß § 281 ZPO unanfechtbar sei. [X.] 3 -Unanfechtbarkeit folge zwar nicht unmittelbar aus dieser Vorschrift, weil [X.] ihrem Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck ergebe, daß sie nurden Verweisungsbeschluß meine, der die Unzuständigkeit ausspreche und daszuständige Gericht bezeichne. Die Unanfechtbarkeit ergebe sich aber aus demallgemeinen Gesichtspunkt, daß es im Falle der Nichtverweisung durch [X.] an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung fehle. Maßnahmen des [X.], die der endgültigen Entscheidung vorausgingen und den allgemeinenVerfahrensgang beträfen, seien nämlich nicht selbständig anfechtbar.Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt der Kläger seinen Antrag auf Verweisung an das Familiengericht weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist trotz der Zulassung durch das Beschwerdege-richt unzulässig.1. Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist zwar grundsätzlich gegen einen [X.] die Rechtsbeschwerde statthaft, falls das Beschwerdegericht sie in [X.] zugelassen hat. Trotz des weit gefaßten Gesetzeswortlauts gilt [X.] nicht für alle derartigen Beschlüsse. Eine Rechtsbeschwerde ist vielmehrunzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt. [X.] bleibt sie auch bei [X.] unanfechtbar. [X.] des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nämlich nur hinsichtlich [X.] eines [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet [X.] ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. [X.] Oktober 2002 - [X.] - NJW 2003, 211; [X.], Beschlüsse vom12. September 2002 - [X.]/02 - VersR 2003, 482, 483; vom 1. Oktober- 4 -2002 - [X.] 271/02 - NJW 2003, 70; vom 8. Mai 2003 - [X.]/02 - WRP2003, 895).So verhält es sich [X.] Die Unanfechtbarkeit folgt allerdings entgegen der Auffassung [X.] nicht aus § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Zwar ist ein auf [X.] § 281 ZPO ergangener Beschluß nach übereinstimmender Auffassung inRechtsprechung und Schrifttum auch dann grundsätzlich unanfechtbar, wennder Antrag auf Verweisung abgelehnt wird, wobei dies teilweise aus dem Wort-laut des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO, teilweise aus allgemeinen Grundsätzen ab-geleitet wird (vgl. [X.] 1992, 518; [X.]/[X.][X.], ZPO, 62. Aufl., § 281 Rdn. 27; [X.]/Prütting, 2. Aufl., § 281 Rdn. 41; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 281Rdn. 11; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 281 Rdn. 22b; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 281 Rdn. 11; [X.]/[X.], [X.] Aufl., § 281 Rdn. 14). § 281 ZPO findet aber nur Anwendung, wenn es umdie Klärung der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit zwischen verschiede-nen Gerichten geht. Demgegenüber geht es hier um die Frage, ob eine allge-meine Zivilabteilung eines Amtsgerichts ein Verfahren an das [X.] "verweisen" muß. Hierbei handelt es sich um eineeventuelle Abgabe an einen anderen Spruchkörper innerhalb desselben [X.], auf die § 281 ZPO keine Anwendung findet (vgl. [X.]Z 71, 264, 266 ff.und [X.], Beschluß vom 14. Juli 1993 - [X.] 16/93 - NJW-RR 1993, 1282).3. Eine Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung und damit auchdes diese Entscheidung bestätigenden zweitinstanzlichen Beschlusses waraber ausgeschlossen, weil eine Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsge-richts nicht gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthaft war. Die sofortige Beschwerde- 5 -war nämlich weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 567 Abs. 1 Nr. 1ZPO) noch handelte es sich um eine Entscheidung, durch die ein das [X.] Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückgewiesenworden ist.Dies folgt daraus, daß die Entscheidung darüber, ob eine Sache an [X.] desselben Gerichts abzugeben ist, von Amts wegen zu treffenist, selbst wenn mit ihr zugleich ein "Gesuch" der [X.] ablehnend [X.]. In diesem Fall ist eine Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nichtstatthaft (vgl. [X.]/[X.][X.], ZPO, 62. Aufl., § 567 Rdn. 4;MünchKommZPO/[X.], 2. Aufl., § 567 Rdn. 10; [X.]/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 567 Rdn. 14; [X.], ZPO, 21. [X.] 567 Rdn. 15 ; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 15. Aufl., § 147 III 4a [X.].[X.]). Da es sich hier lediglich um die eventuelle Abgabe an das [X.] innerhalb desselben Gerichts handelt, geht es um die in einem solchenFall unmittelbar in § 621 ZPO geregelte Geschäftsverteilung zwischen einerZivilabteilung und dem Familiengericht innerhalb des Amtsgerichts. Die Ge-schäftsverteilung ist jedoch von dem Spruchkörper bei Eingang einer neuenSache stets von Amts wegen zu beachten und zu prüfen. Wenn sich der mit derAngelegenheit befaßte Spruchkörper nach der Geschäftsverteilung nicht fürzuständig hält, hat er das Verfahren von Amts wegen an den [X.] abzugeben, anderenfalls die Sachbearbeitung aufzunehmen."Anträge" oder besser "Anregungen " der [X.]en sind dafür nicht erforderlichund haben auch keine verfahrensgestaltende Funktion. Deshalb ist eine Be-schwerde nach § 567 ZPO gegen die von Amts wegen zu treffende Entschei-dung des Spruchkörpers nicht statthaft, zumal anderenfalls eine [X.] durcheinen —[X.] die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts der Beschwerde zu-gänglich machen könnte. Dies eröffnete nicht erwünschte Möglichkeiten zurVerfahrensverzögerung und entspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 567- 6 -ZPO. Es muß daher bei dem allgemeinen Grundsatz verbleiben, dass [X.] des Gerichts, die der Sachentscheidung vorausgehen, grundsätzlichnicht selbständig anfechtbar sind. Bei der hier zu entscheidenden Frage hin-sichtlich der Zuständigkeit innerhalb des Gerichts entspricht dies im übrigenauch der in den §§ 281 Abs. 2 Satz 2, 513 Abs. 2, 545 Abs. 2, 571 Abs. 2 [X.], 576 Abs. 2 ZPO getroffenen Wertung des Gesetzgebers. Nur wenn [X.] innerhalb eines Gerichts - etwa eine allgemeine Prozeßabteilungund ein Familiengericht - sich durch Beschlüsse für unzuständig erklären, be-steht ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, diesen —negativen Kompetenzkonfliktfientsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das im Rechtszuge zunächst höheregemeinschaftliche Gericht klären zu lassen. Eine solche Situation liegt hier [X.] nicht vor, da die allgemeine Prozeßabteilung ihre Zuständigkeit annimmt.4. Da die Rechtsbeschwerde nach den vorstehenden Ausführungen nichtstatthaft ist, kann der Senat abschließend entscheiden, ohne daß von Amts we-gen eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht erforderlich wäre, weilder Einzelrichter über die Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerdezugelassen hat (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003- [X.] 134/02 - NJW 2003, 1254; vom 10. April 2003 - [X.], 949; vom 11. September 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 3712).Ergänzend weist der Senat noch auf folgendes hin: In dem vom [X.] herangezogenen Urteil vom 19. Juni 2002 hat der [X.] zwar dem umgangsberechtigten Elternteil einen Schadensersatz zu-gesprochen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Fa-miliengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehrauf-wendungen entstehen. Er hat in den Entscheidungsgründen aber zugleich [X.] des Berufungsgerichts gebilligt, daß es sich um ein [X.] -und nicht um eine Familiensache im Sinne des § 23b [X.] handelt (vgl. [X.]Z151, 155, 157 f.).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller[X.]Diederichsen[X.]Zoll

Meta

VI ZB 33/03

27.01.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2004, Az. VI ZB 33/03 (REWIS RS 2004, 4844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4844

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