Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2008, Az. IX ZR 68/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4862

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[X.]BESCHLUSS [X.]/06 vom 20. März 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 50, 87 Verspricht der Insolvenzverwalter dem durch eine offensichtlich wertlose Grundschuld gesicherten Gläubiger gegen Erteilung der [X.] zusätzlich zu den übernommenen Löschungskosten eine Geldleistung, ist diese Vereinbarung wegen [X.]widrigkeit nichtig. [X.], Beschluss vom 20. März 2008 - [X.]/06 - [X.]

LG Hamburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 20. März 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des [X.], 11. [X.], vom 10. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, die ein Autohaus betrieb. Deren Betriebsgrundstück war u.a. mit einer erstrangigen Grundschuld in Höhe von 3,6 Mio. DM zugunsten der [X.]

AG und einer nachrangigen Grundschuld in Höhe von 200.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten belastet. Der Kläger führte den Betrieb der Schuldnerin fort und veräußerte das Grundstück einschließlich Inventar im Jahre 2004 unter dem Vorbehalt der Löschung der Grundschulden zu einem Kaufpreis von 470.000 •. Er forderte die Beklagte zur Abgabe der [X.] auf, welche diese an die Zahlung von 1 - 3 - 40.000 • knüpfte. Im März 2004 bewilligte die Beklagte die Löschung gegen Zahlung von 25.000 •. Der Kläger behielt sich die Rückforderung des Betrages vor. Die Vorinstanzen haben der Rückforderungsklage stattgegeben. I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die [X.] grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 1. Das Berufungsgericht ist im [X.] an die Feststellungen des [X.] ohne Gehörsverstoß davon ausgegangen, dass sich der Wert des Betriebsgrundstücks am 8. März 2004 auf 526.000 • belaufen hat und die erst-rangige Grundschuld am 31. März 2004 mit 1.638.961,07 • valutiert war. Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe den vom Berufungsgericht angenomme-nen Wert des Grundstücks in erster Instanz als deutlich zu niedrig bestritten und sich mit der Berufungsbegründung darauf bezogen, ist dies unbehelflich. Allein mit der pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Bestreiten hat die Beklagte, was nach § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO er-forderlich gewesen wäre, keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststel-lungen des [X.] hätten begründen können. 3 2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] sind Verfügungen des Insolvenzverwalters unwirksam, welche dem [X.] der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (vgl. § 1 Satz 1 [X.]) offenbar [X.] - 4 - derlaufen, bei denen der Verstoß also für einen verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist. Wirksam sind dagegen Verfügungen des [X.], die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind ([X.] 150, 353, 360 f; [X.], [X.]. v. 13. Januar 1983 - [X.], [X.] 1983, 589, 590; v. 28. Oktober 1993 - [X.] ZR 21/93, [X.] 1993, 1886, 1891, in [X.] 124, 27 ff nicht abgedruckt). In diese Rechtsprechung fügen sich die [X.]eile der Vorinstanzen ein. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die noch zur Konkursordnung entwickelten Grundsätze fänden auch im Anwendungsbereich der [X.], wird von der Beklagten nicht im Grundsätzlichen in Frage gestellt. Von einer Fortführung der Rechtsprechung ist auch der Senat bisher ausgegangen (vgl. [X.] 154, 190, 194; 165, 283, 289; [X.], [X.]. v. 25. Okto-ber 2007 - [X.] ZR 217/06, [X.], 2246, 2251, zur [X.] bestimmt in [X.]). Einer Klarstellung hierzu bedarf es nicht. 5 b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen besteht kein Zwei-fel, dass der von der Beklagten eingeforderte Betrag, bei dem es sich nicht um die Erstattung der von der Beklagten verauslagten Löschungskosten handelt (vgl. die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Anlagen [X.], 20 und 24), in Erfüllung einer offensichtlich insolvenzzweckwidrigen und deshalb [X.] gezahlt worden ist. Er kann deshalb nach Bereicherungs-recht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) von dem Leistungsempfänger zurückge-fordert werden. Auch insoweit besteht kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf. Die Zahlung erfolgte jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung auf die von der Beklagten zur Tabelle angemeldete Insolvenzforderung (§§ 38, 87 [X.]) in [X.] von 69.109,26 •. Da deren Absonderungsrecht (§§ 49, 50 [X.]) nicht wert-haltig war, diente die Verweigerung der [X.] ausschließlich 6 - 5 - der Durchsetzung der angemeldeten schuldrechtlichen Forderung ohne die [X.] (vgl. §§ 87 ff [X.]). Ein hiermit korrespon-dierender Vorteil für die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger war mit dem durch die Löschung möglich gemachten freihändigen Verkauf des Betriebsgrund-stücks nicht verbunden, weil ein höherer Erlös wegen der wertausschöpfenden Belastung durch die erstrangige Sicherheit nicht zu einem Massezuwachs ge-führt hat. Die Rechtsfrage, ob eine Vereinbarung, in welcher der [X.] sich zu einer Zahlung als Gegenleistung für die Löschung eines nach-rangigen und im Fall der Zwangsversteigerung voraussichtlich wertlosen Grund-pfandrechts verpflichtet, schlechthin als insolvenzzweckwidrig zu qualifizieren und deshalb unwirksam ist oder ob es auf das Verhältnis zwischen der Höhe der Zahlung und dem durch die freihändige Veräußerung erzielten Massezu-wachs ankommt, stellt sich deshalb nicht. Soweit die Beklagte Feststellungen des Berufungsgerichts zu den sub-jektiven Voraussetzungen der Unwirksamkeit wegen [X.]widrigkeit vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits gegeben sind, wenn der Widerspruch zum [X.] evident war und sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens auf-drängen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist ([X.] 150, aaO S. 361; [X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007 - [X.] ZR 217/06, aaO S. 2251). Angesichts des Wertes des Betriebsgrundstücks einer-seits, wie er sich auch in der Höhe des erzielten Kaufpreises manifestiert hat, und der vorgehenden Lasten andererseits ist die Entscheidung des Tatrichters auch in dieser Hinsicht beanstandungsfrei. 7 - 6 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 8 [X.] Ganter [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.08.2005 - 302 O 288/04 - [X.], Entscheidung vom 10.03.2006 - 11 U 224/05 -

Meta

IX ZR 68/06

20.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2008, Az. IX ZR 68/06 (REWIS RS 2008, 4862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4862

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