Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. IX ZR 301/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11778

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 301/13

Verkündet am:

30. April 2015

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 867 Abs. 1; BGB § 242 D
Ein durch eine [X.] nachrangig gesicherter Gläubiger, des-sen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertausschöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen las-tenfreien Veräußerung des Grundstücks die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen.

[X.], Urteil vom 30. April 2015 -
IX ZR 301/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April
2015
durch [X.] [X.],
den [X.], die Richterin [X.], den
Richter
Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision des
Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 19. November 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der
Beklagte verurteilt worden ist, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts
S.

zu seinen Gunsten eingetragenen Zwangssicherungshypo-thek zu bewilligen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 16. April 2013 zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger aufer-legt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 9.
Juni 2009 eröffneten Insolvenzver-fahren über das Vermögen des F.
D.
(fortan: Schuldner). Als das [X.]
-
3
-
venzverfahren eröffnet wurde, war der Schuldner zu einem Viertel Miteigentü-mer eines
Wohnungs-
und Teileigentums an
einem mit einem Wohnhaus be-bauten Grundstück. Der Miteigentumsanteil des Schuldners war in Abteilung III des Grundbuchs unter Nr. 1 und Nr. 2
mit zwei vom F.

gepfände-ten Eigentümergrundschulden in Höhe von 12.229,26

unter
Nr. 3
mit einer [X.] zugunsten des F.

in Höhe von 204.557,64

unter
Nr. 4 mit einer [X.] in Höhe von 31.616,82

beklagten Gemeinde
belastet. Die Pfand-rechte des F.

valutierten noch mit einem Gesamtbetrag von über 200.000

Ein weiterer Miteigentumsanteil von einem Viertel gehört der Schwester des Schuldners,

S.

. Den restlichen hälftigen, nicht be-lasteten Miteigentumsanteil
erwarben der Schuldner
und seine Schwester nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Erbengemeinschaft.

Der Kläger möchte die Rechte des Schuldners bei einem angenomme-nen Verkehrswert des gesamten Wohnungs-
und Teileigentums
von 80.000

zu einem Kaufpreis von 40.000

freihändig und lastenfrei an die Schwester des Schuldners verkaufen. Vom Kaufpreis sollen die Insolvenzmasse und der F.

jeweils 20.000

.

hat sich bereit er-klärt, die Löschung seiner
Rechte im Grundbuch zu bewilligen und an die be-klagte Gemeinde
für eine Zustimmung zu der Veräußerung 200

Der
Beklagte
hat eine Zustimmung jedoch verweigert.

Der Kläger nimmt nunmehr den
Beklagten
auf Bewilligung der Löschung der zu
seinen
Gunsten eingetragenen [X.]
und auf Er-stattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten
in Anspruch. Das [X.] hat die
Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Oberlandes-gericht den
Beklagten
zur Bewilligung der Löschung
verurteilt; bezüglich der 2
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-
4
-
Rechtsanwaltskosten hat es die Abweisung der Klage bestätigt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der
Beklagte die vollständige Abweisung
der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision
hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des [X.]s.

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger könne von dem
Beklagten gemäß §
242 BGB die Bewilligung der Löschung der Zwangssicherungshypo-thek verlangen. Der Vollstreckungszugriff des
Beklagten habe eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art zwischen dem
Beklagten
und dem Schuldner begründet. Sie verpflichte den
Beklagten, auch die Interessen des Schuldners zu wahren. Dies führe im vorliegenden Fall bei der gebotenen [X.] Betrachtungsweise dazu, dass der Beklagte sein
Sicherungsrecht [X.] müsse. Die [X.]
sei offensichtlich wertlos, weil der
Beklagte wegen seines Nachrangs bei keiner der in Betracht kommenden Verwertungsarten eine Aussicht auf eine auch nur teilweise Befriedigung habe. Eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung des Grundeigentums
und damit ein möglichst weitreichender Abbau der Verbindlichkeiten des Schuldners
sei nur möglich, wenn die eingetragenen Grundpfandrechte gelöscht würden. Dies scheitere an der Weigerung des Beklagten. Sein
Beharren auf einer formalen, wirtschaftlich aber wertlosen Rechtsposition sei wegen der damit verbundenen 4
5
-
5
-
Nachteile für den Schuldner rechtsmissbräuchlich.
Von der Zahlung einer so genannten Lästigkeitsprämie durch den Kläger könne der
Beklagte die Erteilung der [X.] nicht abhängig machen, weil eine solche Vereinba-rung nichtig wäre.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf
Bewilligung der Löschung der zu-gunsten des
Beklagten im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypo-thek besteht nicht.

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von [X.] und Glauben (§
242 BGB) auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung gilt ([X.], Beschluss vom 10.
Mai 2007 -
V
ZB 83/06, [X.]Z 172, 218 Rn.
12 mwN; vom 19.
März 2008 -
I
ZB 56/07, [X.], 1959 Rn.
17; vom 14.
August 2008 -
I
ZB 39/08, [X.], 3287 Rn.
10; vom 5.
Mai 2011 -
VII
ZB 17/10, [X.], 1141 Rn.
8). Aufgrund des Vollstreckungseingriffs entsteht zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art. Sie [X.] fort, solange der Eingriff andauert, im Fall einer Zwangssicherungshypo-thek mithin bis zur Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück ([X.], 64
f; [X.], Urteil vom 3.
August 1995 -
IX
ZR 34/95, [X.]Z 130, 347, 349), und
begründet Sorgfaltspflichten gegenüber dem anderen Teil ([X.], Urteil vom 10.
Februar 2005 -
IX
ZR 211/02, [X.]Z 162, 143, 148). Sie kann Pflichten des Gläubigers zur Wahrung der Interessen des Schuldners erzeugen, deren [X.] zu einem Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positi-6
7
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-
ven Forderungsverletzung führen kann ([X.], Urteil vom 30.
Oktober 1984 -
VI
ZR 25/83, NJW 1985, 3080, 3081). Die Sonderbeziehung erstreckt sich auch auf etwaige Drittberechtigte und kann zur Haftung des [X.] für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen nach §
278 BGB füh-ren ([X.], Urteil vom 7.
März 1972 -
VI
ZR 158/70, [X.]Z 58, 207, 214
f).
Sie kann auch Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners begründen, etwa die Pflicht, im Falle der Pfändung eines Steuererstattungsanspruchs die [X.] Steuererklärung abzugeben und das Festsetzungsverfahren zu betreiben ([X.], Beschluss vom 12.
Dezember 2003 -
IXa
ZB 115/03, [X.]Z 157, 195, 200).

Bei der Anwendung des Grundsatzes von [X.] und Glauben im Vollstre-ckungsrecht ist jedoch zu berücksichtigen, dass
die Möglichkeit einer zwangs-weisen Vollstreckung zur Durchsetzung rechtskräftig festgestellter materieller Ansprüche notwendig
ist und dabei Härten für den Schuldner wegen der erfor-derlichen
Eingriffe in seine
Rechtsgüter unvermeidbar sind. Belastungen, die mit vollstreckungsrechtlich zulässigen Maßnahmen verbunden sind, hat der Schuldner grundsätzlich hinzunehmen. Der Schutz des Schuldners vor unzu-mutbaren Beeinträchtigungen wird in erster Linie durch die
besonderen Schutz-normen des Vollstreckungsrechts wie §
765a ZPO gewährleistet.
Der demge-genüber subsidiäre
Grundsatz von [X.] und Glauben
begründet
nur in Aus-nahmefällen weitergehende Pflichten des Gläubigers (vgl. [X.], ZPO, 22.
Aufl., vor §
704 Rn.
45).
Die Aufgabe eines im Wege der Zwangsvollstreckung rechtmäßig erworbenen Sicherungsmittels kann dem Gläubiger deshalb nicht allein aus Gründen wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit oder bloßer Billigkeit abverlangt werden. Nach [X.] und Glauben unzulässig ist die Ausübung rechtlicher Befugnisse
im
Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Rechtsbeziehung nur im Falle ihres Missbrauchs. [X.] und 8
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7
-
damit unzulässig ist die Ausübung solcher Befugnisse, wenn sie nicht den ge-setzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu [X.] Zwecken dient ([X.], [X.] vom 10.
Mai 2007, aaO).
Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Gläu-biger seine Rechtsstellung dazu benutzt, um einen anderweitigen, ihm nicht zustehenden Vorteil zu erlangen, oder wenn er ein Recht gezielt nur zur Schä-digung des anderen Teils ausübt.

2. Nach diesen Maßstäben kann eine Verpflichtung des
Beklagten zur Bewilligung der Löschung der zu seinen Gunsten nachrangig im Grundbuch eingetragenen [X.] nicht angenommen werden.

a) Der
Beklagte hat die Sicherungshypothek wirksam im Wege der Zwangsvollstreckung erworben. Dass er
dabei andere Zwecke verfolgt hätte als die Durchsetzung seiner gegen den Schuldner bestehenden Steuerforderung, hat der Kläger nicht behauptet. Angesichts der vorrangig eingetragenen, in [X.] von rund 200.000

im vorliegen-den Rechtsstreit mit 80.000

h-nungseigentums bestand zwar von vorneherein eine
allenfalls geringe
Aussicht des
Beklagten, jemals Befriedigung aus der [X.] zu er-langen. Völlig aussichtslos war die Situation jedoch nicht, weil die vorrangigen Rechte zur Löschung kommen konnten (vgl. §
1179a BGB) und der Wert der Immobilie steigen konnte. Im Übrigen gilt das Verbot einer zwecklosen Pfän-dung, wie es in §
803 Abs.
2 ZPO zum Ausdruck kommt, im Immobiliarvollstre-ckungsrecht in dieser Allgemeinheit nicht ([X.], Beschluss vom 30.
Januar 2004 -
IXa
ZB 233/03, [X.], 646,
647).
Die Erwirkung des Sicherungs-rechts
war
deshalb
nicht
rechtsmissbräuchlich.

9
10
-
8
-

b) Der
Beklagte missbraucht seine Rechtsstellung auch nicht dadurch, dass er
nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auf seiner
Sicherungshypothek beharrt und deren Löschung ver-weigert. Das Bestreben des Insolvenzverwalters, den Miteigentumsanteil des Schuldners freihändig zu veräußern, rechtfertigt
keine andere Beurteilung. Die nach der Insolvenzeröffnung
anstehende Verwertung des Miteigentumsanteils
des
Schuldners

159 [X.]) lässt zwar unter den gegebenen Umständen keine Befriedigung des
Beklagten erwarten, auch nicht teilweise. Die Weigerung des Beklagten, sein
Sicherungsrecht aufzugeben, steht
aber einer
Verwertung rechtlich nicht
entgegen,
und zwar
weder einer
Verwertung im Wege der [X.] Veräußerung noch einer
Zwangsversteigerung. Veräußert der Kläger als Insolvenzverwalter den Miteigentumsanteil freihändig (vgl. §§
159, 160 Abs.
2 Nr. 1, §
164 [X.]), bleibt allerdings das Recht des
Beklagten bestehen und wird den erzielbaren Kaufpreis mindern. Ein gegenüber der freihändigen [X.] Veräußerung geringerer Erlös kann sich auch bei der [X.] der Immobilie ergeben, sei es bei der Versteigerung auf Antrag des F.

als Absonderungsberechtigtem, die auch noch während des Insolvenzverfahrens zulässig ist (§
49 [X.]) und zum Erlöschen nachrangiger Grundpfandrechte führt (§
44 Abs.
1, §
52 Abs. 1 Satz 2, §
91 Abs. 1 [X.]), sei es bei einer Versteigerung auf Veranlassung des Insolvenzverwalters (§
165 [X.], §§
172 ff [X.]).
Fällt der Erlös tatsächlich niedriger aus, geht dies in [X.] Linie zu Lasten des vorrangig gesicherten Gläubigers. Dessen Interessen ist ein nachrangiger Gläubiger nicht verpflichtet. Ein Nachteil
für die Insolvenzmas-se entsteht
nur, wenn ein Kostenbeitrag zu ihren Gunsten vereinbart ist; dane-ben verschlechtert es die [X.] der Insolvenzgläubiger, dass die persönliche Forderung des Vorranggläubigers in größerem Umfang [X.] bleibt. Allein diese
tatsächlichen
Folgen
rechtfertigen es jedoch nicht, dem 11
-
9
-
nachrangig gesicherten Gläubiger die Aufgabe seines rechtmäßig erworbenen, absolut wirkenden Sicherungsrechts abzuverlangen. Dass er die
dargestellten wirtschaftlichen
Folgen in Kauf
nimmt, erlaubt nicht den Schluss, die Verweige-rung der [X.] diene
sachfremden, rechtlich zu [X.] Zwecken.

c) [X.] ist auch nicht das Bestreben des
Beklagten, am Erlös einer etwaigen freihändigen Veräußerung in einem größeren Umfang als vom F.

angeboten beteiligt zu werden.
Nach der Rechtsprechung des Senats widerspricht es offensichtlich dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger, wenn der Insolvenzverwalter einem durch eine wertlose Grundschuld gesicherten Gläubiger für die Erteilung einer Löschungs-bewilligung eine Geldleistung zu Lasten der Insolvenzmasse verspricht. Eine darauf gerichtete Vereinbarung ist deshalb nichtig ([X.], Beschluss vom 20.
März 2008 -
IX
ZR 68/06, [X.], 365 Rn.
6). Wirksam
sind hingegen Vereinbarungen, welche die Aufgabe eines nachrangigen Grundpfandrechts gegen eine Zahlung aus dem Erlös des freihändigen Verkaufs zum Inhalt ha-ben, weil eine solche Zahlung zu Lasten der vorrangig gesicherten Gläubiger und nicht zu Lasten der Masse erfolgt ([X.], Urteil vom 20.
März 2014 -
IX
ZR 80/13, [X.], 450 Rn. 15
ff, 24). Jedenfalls dann, wenn der nachrangig ge-sicherte Gläubiger die Erteilung einer [X.] von einer solchen Zahlung aus dem Veräußerungserlös abhängig
macht,
handelt er nicht rechts-missbräuchlich. Er versucht lediglich, mittels seines Sicherungsrechts eine [X.] auf seine gesicherte Forderung zu erreichen, verlangt dabei aber vom In-solvenzverwalter kein unzulässiges Verhalten und zielt nicht auf eine Durchset-zung der gesicherten Insolvenzforderung zu Lasten der Masse unter Umgehung der insoweit bestehenden Beschränkungen der Insolvenzordnung (vgl. §
87 [X.]). Dem vorrangig gesicherten Gläubiger verleiht sein Sicherungsrecht kei-12
-
10
-
nen Anspruch auf eine freihändige lastenfreie Veräußerung des belasteten Grundstücks und auf einen damit möglicherweise erzielbaren höheren Erlös. [X.] er diese Möglichkeit anstelle der gesetzlich vorgesehenen Zwangsverstei-gerung wahrnehmen, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, einen nachrangig gesicherten Gläubiger, dessen fortbestehendes Recht die Höhe des Erlöses verringern würde, durch eine
angemessene
Beteiligung am Erlös abzufinden
(vgl. [X.]/[X.], BGB, 14.
Aufl., §
1191 Rn.
82c).

d) Verschiedene Instanzgerichte haben die Auffassung vertreten,
[X.] durch ein rechtsgeschäftlich bestelltes Grundpfandrecht gesicherte Gläubiger könnten in besonderen Fällen
verpflichtet sein, die Löschung ihres Rechts zu bewilligen, um einen freihändigen [X.]
Verkauf des Grund-stücks zu ermöglichen ([X.], [X.], 1801, 1803;
LG [X.], [X.], 316; [X.], [X.], 1128, 1129; [X.], Z[X.] 2014, 100, 101
f).
Diese
Verpflichtung wurde unter dem Gesichtspunkt einer nach [X.] und Glauben anzunehmenden
nebenvertraglichen
Schutz-
und [X.]e-pflicht teilweise aus dem besicherten Darlehensvertrag abgeleitet, der die [X.] zu dauerhaftem und vertrauensvollem Zusammenwirken verbinde und eine verstärkte Verpflichtung zur Beachtung der wechselseitigen wirtschaftli-chen Interessen schaffe
([X.], aaO),
teilweise aus dem
Sicherungsver-trag.
Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist
(kritisch etwa [X.], [X.] 2014, 643; [X.], [X.]; [X.][X.], [X.], 11
ff; [X.], [X.], 161, 162 und [X.], 451, 452), bedarf hier keiner Entscheidung. Im Streitfall fehlt es an einer vertraglichen Beziehung zwischen dem
Beklagten und dem Schuldner. Eine Nebenpflicht, durch Aufgabe der Zwangssicherungshypo-thek eine freihändige lastenfreie Veräußerung zu ermöglichen, ergibt sich we-der aus der durch den
Vollstreckungseingriff geschaffenen Rechtsbeziehung
13
-
11
-
noch aus dem [X.], das der zu vollstreckenden Steuerforde-rung zugrunde liegt.

III.

Das Urteil des Berufungsgerichts kann danach, soweit es zum Nachteil des
Beklagten entschieden hat, keinen Bestand haben. Es ist in diesem [X.] aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte [X.] erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat

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-
der Senat gemäß §
563 Abs.
3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.]s ins-gesamt zurückzuweisen.

Kayser
Vill
[X.]

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2013 -
4 O 9985/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.11.2013 -
4 U 994/13 -

Meta

IX ZR 301/13

30.04.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. IX ZR 301/13 (REWIS RS 2015, 11778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11778

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I-12 U 1/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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IX ZR 301/13

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