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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 5/01vom22. April 2002In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], die RichterinDr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.],[X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 22. April 2002beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes II. Senats des [X.] [X.] vom [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmi[X.]ls zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersta[X.]n.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 • (100.000 DM) [X.] -[X.]I.Der Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 1998wurde er zum Notar bestellt.Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 teilte das Finanzamt [X.]dem Pr-sidenten des [X.] [X.] mit, [X.] der Antragsteller am 12. Januar 2000vor dem Finanzamt die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe undregte zugleich an, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaftwegen Vermögensverfalls zu widerrufen. Daraufhin bat der Prsident [X.] den Antragsteller zu einer persönlichen Unterredung und wiesdarauf hin, [X.] seine vorlfige Amtsenthebung als Notar gemû § 50 Abs. 1Nr. 7 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.]NotO zu erwsei. Eine Abschrift diesesSchreibens rsandte er der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ersuchte [X.] und kigte zugleich an, an diesem Tage eine Erkl-rung vorzulegen, wonach er auf die Rechte aus der Zulassung als Anwalt [X.] der [X.]estellung zum Notar verzichten werde; ein Amtsenthebungsverfahrenwerde deshalb nicht erforderlich sein.Mit an die Antragsgegnerin "r den Herrn Prsidenten des Landge-richts" gerichtetem Schreiben vom 1. Februar 2000 erklrte der Antragsteller"mit Wirkung vom 2. Februar 2000" den Verzicht auf die Rechte aus seinerZulassung als Rechtsanwalt. Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin mit[X.]escheid vom 9. Februar 2000 die Zulassung gemû § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO.- 4 -Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.]. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.].[X.] Rechtsmi[X.]l ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat [X.] in der Sache keinen Erfolg.1.Der Antragsteller macht geltend, er habe die Ladung zur mlichenVerhandlung vor dem [X.] nicht erhalten; er ksich dies [X.] erklren, [X.] die Ladung unter einer falschen Adresse zugestellt [X.]. Ob dem Antragsteller deshalb, wie er ersichtlich rwill, im [X.] dem [X.] nicht ausreichend rechtliches [X.] gewrt [X.] ist, kann dahinstehen. Ein etwaiger Verfahrensmangel wre dadurchgeheilt, [X.] der Antragsteller vor dem als Tatsacheninstanz beschlieûendenSenat rechtliches [X.] ha[X.] (Senatsbeschlsse vom 24. Oktober 1994- [X.] ([X.]) 30/94 - [X.]RAK-Mitt. 1995, 76 f und vom 18. Juni 2001 - [X.] ([X.])10/00 - NJW-RR 2001, 1642, 1643). Einen Anspruch auf zwei [X.] hat der Antragsteller nicht ([X.]GHZ 77, 327, 329).2.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaftzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung [X.] der [X.] schriftlich verzichtethat.- 5 -a) Das Schreiben des Antragstellers vom 1. Februar 2000 [X.] einesolche Erklrung. Es ist auch an die zustige [X.]rde, mlich die [X.], gerichtet. Auf diese ist mlich nach § 1 der insoweit bereits [X.] 1999 in [X.] getretenen [X.] Verordnung zur Regelung [X.] nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung vom 22. Februar 1999(GV[X.]l. I S. 182) die Aufgabe, r die Rcknahme oder den Widerruf der Zu-lassung nach § 14 [X.]RAO zu entscheiden, rtragen worden (vgl. [X.]/[X.], [X.]RAO 5. Aufl. § 14 Rn. 41 und § 224a Rn. 5).b) Der einmal erklrte Verzicht eines Rechtsanwalts auf die Rechte ausseiner Zulassung ist nicht mehr frei widerruflich, nachdem - wie hier - die zu-stige Stelle die Zulassung widerrufen hat ([X.] vom 14. [X.] 1981 - [X.] ([X.]) 26/81 - [X.]RAK-Mitt. 1982, 73).Zwar kann die Art und Weise des Zustandekommens eines Verzichtsdazu fren, [X.] dieser Erklrung nach dem auch im ffentlichen Recht gel-tenden [X.]undsatz von Treu und Glauben die rechtliche Verbindlichkeit ge-nommen wird. Daran wre etwa zu denken, wenn die [X.]rde bei dem Erkl-renden einen Irrtum hervorgerufen oder in unzulssiger Weise auf dessenWillensbildung eingewirkt [X.] (vgl. [X.] vom 23. Mrz 1987- [X.] ([X.]) 61/86 - [X.]RAK-Mitt. 1987, 207, 208; [X.], [X.]RAK-Mitt. 1986, 225, 226 f). Fr eine derartige Einfluûnahme durch die Antragsgeg-nerin oder den Prsidenten des [X.] gibt es vorliegend, wie der [X.] zu Recht ausgefrt hat, keinen Anhalt. Insbesondere wird eindahingehender Verdacht nicht schon dadurch nahegelegt, [X.] im unmi[X.]lba-ren zeitlichen Zusammenhang mit der Verzichtserklrung Umstkannt- 6 -geworden waren, aufgrund dessen ein Widerruf der Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermsverfalls nach § 14 Abs. 2Nr. 7 [X.]RAO - gegebenenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung [X.] § 16 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO - in [X.]etracht zu ziehen war(vgl. [X.]/[X.] aaO § 14 Rn. 44).Hirsch[X.] [X.]FrellesenSaldittKieserling[X.]
Meta
22.04.2002
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2002, Az. AnwZ (B) 5/01 (REWIS RS 2002, 3557)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3557
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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