Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2001, Az. AnwZ (B) 71/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 567

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[X.] ([X.]) 71/00vom19. November 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], die Richter [X.]asdorf, [X.] und [X.] sowie [X.] Prof. Dr. Salditt, [X.] und Rechtsanwältin [X.] 19. November 2001nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes [X.] der Freien Hansestadt [X.]remen - 1. Se-nat - vom 10. Oktober 2000 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]:[X.] hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht [X.]., bei demLandgericht [X.]. und bei dem [X.] in [X.]. gemû§ 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO und zugleich dessen Zulassung zur [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 6 [X.]RAO widerrufen, weil er seine Kanzlei aufge-geben habe, ohne von der Kanzleipflicht (§ 27 [X.]RAO) befreit worden zu sein.Gegen diesen [X.]escheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtlicheEntscheidung gestellt. [X.] des Verfahrens hat die Antragsgegnerin mit[X.]escheid vom 28. Februar 2000 den Antragsteller von der Kanzleipflicht befreitund zugleich die [X.] 7. Dezember 1998 aufgehoben. AufAnfrage des [X.], ob das Verfahren in der Hauptsache fr erle-digt erklrt werden soll, hat die Antragsgegnerin eine entsprechende Erklrungabgegeben und zugleich beantragt, dem Antragsteller die auûergerichtlichenKosten aufzuerlegen. Unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der [X.] mit Schriftsatz vom 23. Juni 2000 erklrt, [X.] sich "der unter der [X.]edingung meiner Verurteilung in die Kosten" er-klrten Erledigung der Hauptsache nicht an, sondern stelle "meinerseits die[X.]edingung, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen".- 4 -Mit [X.]eschluû vom 10. Oktober 2000 hat der [X.] [X.], [X.] das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei, und zugleich ausge-sprochen, [X.] der Antragsteller die auûergerichtlichen Verfahrenskosten zutragen habe. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. Er beantragt, den Ausspruch des [X.] "es wird festgestellt,[X.] das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist" [X.] "entsprechend neu" zu entscheiden.II.Die sofortige [X.]eschwerde ist [X.] § 42 [X.]RAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des[X.] die sofortige [X.]eschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 bis [X.] Fllen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung der Erle-digung der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung oder die Festset-zung des [X.] gegeben (vgl. [X.] vom 3. Mrz 1997- [X.] ([X.]) 57/96 - [X.]RAK-Mitt. 1997, 128 m.N.).2.Der [X.] hat auch zu Recht eine Entscheir dieRechtmûigkeit des [X.]escheides vom 7. Dezember 1998 nicht getroffen. [X.] ist dann, wenn - wie hier - die angefochtene [X.] des gerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, nur nocr die [X.] und die Auslagen der [X.]eteiligten zu befinden. Zwar kann es aus-nahmsweise statthaft sein, von der Anfechtungsklage zur [X.], wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt wrend des [X.] erledigt. Das setzt aber voraus, [X.] der [X.] ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohler in seinen Rechten beeintrchtigt ist und die begehrte Feststellung eineRechtsfrage klren hilft, die sich der Justizverwaltung und dem [X.] kftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl. Senatsbeschlsse [X.]GHZ137, 200, 201 f; vom 1. Mrz 1993 - [X.] ([X.]) 29/92 - [X.]RAK-Mitt. 1993, 105,106).Auch diese Rechtsprechung verhilft der [X.]eschwerde nicht zum Erfolg.Ungeachtet dessen, [X.] sich der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom23. Juni 2000 weiterhin zu der Frage der Rechtmûigkeit der Ursprungsverf-gung der [X.] hat, ist diesem Schreiben, wie bereits der[X.] zutreffend angenommen hat, eindeutig zu entnehmen, [X.]das [X.]egehren des Antragstellers allein dahin gegangen ist, der [X.] möge der Antragsgegnerin die auûergerichtlichen [X.]. Zwar ist möglicherweise dem Vorbringen des Antragstellers im [X.]e-schwerdeverfahren ein Feststellungsbegehren zu entnehmen, da er die [X.]e-schwerdebegrmit dem Satz eingeleitet hat, er "beharre auf einer Ent-scheidung in der Hauptsache". Dies kann jedoch dahinstehen. Eine unstatthaf-te sofortige [X.]eschwerde gegen die Feststellung der Erledigung der [X.] 6 -bleibt unzulssig, auch wenn [X.] die Feststellung der Rechtswidrigkeitder ursprlichen [X.] wird ([X.] vom3. Mrz 1997 aaO).Deppert[X.]asdorfGanter[X.]SaldittKieserlingHauger

Meta

AnwZ (B) 71/00

19.11.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2001, Az. AnwZ (B) 71/00 (REWIS RS 2001, 567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 567

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