Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2002, Az. AnwZ (B) 37/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 3069

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[X.] ([X.]) 37/01vom27. Mai 2002in dem [X.] der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.], [X.] Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. [X.] 27. Mai 2002 nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 22. Mai 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 • (100.000 DM) festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit dem 17. März 1988 als Rechtsanwalt bei [X.] [X.]und dem [X.]zugelassen. Die [X.] widerrief mit [X.]escheid vom 28. September 2000 die Zulassung des- 3 -Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegenVermögensverfalls; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurckgewiesen. [X.] richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in [X.] aber keinen Erfolg. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers [X.] ist formell und materiell zu Recht erfolgt.1. Ohne Erfolg rgt der Antragsteller, die Widerrufsverfsei nichtordnungsgemû zugestellt worden (§ 16 Abs. 4 [X.]RAO). Seine [X.]ehauptung, erhabe die Widerrufsverfgung "nicht persönlich zugestellt erhalten", ist unzu-treffend. Der [X.] hat zu Recht festgestellt, [X.] die [X.] dem Antragsteller unter seiner privaten Anschrift in [X.] und dadurch ordnungsgemû zugestellt wurde. Dies ergibt sich ausder Postzustellungsurkunde vom 29. September 2000, die als öffentliche Ur-kunde vollen [X.]eweis fr die beurkundete Zustellung erbringt (§ 229 [X.]RAO,§§ 180, 415 Abs. 1 ZPO). Den [X.]eweis der unrichtigen [X.]eurkundung hat [X.] nicht angetreten.2. Auch in der Sache ist die Widerrufsverfgung der [X.].Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaftzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es [X.], [X.] dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind.Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der [X.] vor.- 4 -a) Ein Vermsverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht [X.], geraten und auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;[X.]eweisanzeichen hierfr sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln [X.] gegen ihn (st.Rspr., vgl. [X.] vom25. Mrz 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.] vom21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Zwar greift [X.] geregelte Vermutung fr einen Vermsverfall nicht ein, weil [X.] im maûgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfgung(noch) nicht in das vom Vollstreckungsgericht zu frende Schuldnerverzeich-nis (§ 915 ZPO) eingetragen war. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin zu [X.] beim Antragsteller eingetretenen Vermsverfall bejaht. Denn in der Zeitvor dem 28. September 2000 lagen gegen den Antragsteller mehrere Vollstrek-kungsauftrber insgesamt ca. 67.000 DM vor und war die Vollstreckung inden Geschftsrmen fruchtlos ausgefallen. [X.] hinaus war der [X.] durch Versmnisurteil des [X.] verurteilt worden, [X.] herauszugeben und an die Vermieter rckstdige Mieten voninsgesamt 19.500 DM zu zahlen. Diese vom Antragsteller nicht angegriffenenFeststellungen in der [X.] rechtfertigten die Annahme, [X.] dieVermsverltnisse des Antragstellers nachhaltig zerrttet waren.Das Vorbringen des Antragstellers, ihm stForderungen von [X.] zu, rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung seiner damaligen [X.]. Denn der Antragsteller hat weder geger der [X.] noch im steren gerichtlichen Verfahren dargelegt, welche Forderun-gen - in dieser [X.] - ihm zugestanden haben sollen. Dieses unsubstantiierteVorbringen vermag die aufgrund der brigen [X.] des [X.] nicht zu [X.] 5 -b) Anhaltspunkte fr einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des [X.] die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet wren, lagennicht vor. Der Vermsverfall [X.] zu einer derartigen Gefr-dung, insbesondere im [X.]inblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Man-dantengeldern und den darauf mlichen Zugriff von Glbigern des [X.]. Soweit sich der Antragsteller darauf berufen hat, er sei nahezu aus-schlieûlich im Asyl- und Auslerrecht sowie im Strafrecht ttig, schlieût dieseine Gefhrdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht aus, weil der [X.], in dem der Antragsteller [X.], die ihn mit Mandantengel-dern nicht in [X.]erhrung bringen, allein vom Willen des Antragstellers [X.] nicht kontrollierbar ist.3. Eine nachtrgliche Konsolidierung der [X.], die im laufenden Verfahren noch zu bercksichtigen wre([X.]G[X.]Z 75, 356), ist nicht eingetreten und wird auch vom Antragsteller nicht be-hauptet. Vielmehr ist gegen den Antragsteller am 14. Februar 2001 [X.]aftbefehlzur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden; er hat die- 6 -eidesstattliche Versicherung zwischenzeitlich abgegeben. Der [X.] besteht deshalb fort. Auch die Gefhrdung der Interessen der [X.] ist nach wie vor gegeben.DeppertGanter[X.]FrellesenSchottFreyWosgien

Meta

AnwZ (B) 37/01

27.05.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2002, Az. AnwZ (B) 37/01 (REWIS RS 2002, 3069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3069

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