Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2002, Az. AnwZ (B) 56/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 4720

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[X.] ([X.]) 56/01vom4. Februar 2002In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkungder sofortigen [X.]eschwerde- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] [X.], Schlick und die RichterinDr. [X.] sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, die [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] 4. Februar 2002beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 25. [X.] hat aufschiebende Wirkung.[X.] Antragsteller, der bereits von 1974 bis 1976 zur [X.] war, wurde 1982 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] ist er beim Amts- und [X.] und seit 1985 auch beimOberlandesgericht M. als Rechtsanwalt zugelassen.Der Antragsteller äußerte sich, vermehrt nach 1998, in einer Vielzahlvon Schriftsätzen, insbesondere gegenüber den verfahrensbeteiligten Richtern,in grob unsachlicher und beleidigender Weise. Im Zuge der daraufhin gegenden Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren wurde das Gutachten eines Psy-- 3 -chologen eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, [X.] bei dem Antragsteller eineNeurose bzw. eine Persönlichkeitsstörung ([X.]) vorliege. Nachdem [X.] von diesem Gutachten erfahren hatte, gab sie dem Antrag-steller mit [X.]escheid vom 10. August 2000 auf, ein Gutachten des Direktorsoder eines der Facrzte des [X.]ezirkskrankenhauses K. r seinen Gesund-heitszustand vorzulegen. Gegen diesen [X.]escheid stellte der Antragsteller [X.] auf gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag nahm der Antragsteller [X.], nachdem die Antragsgegnerin sich bereit [X.] hatte, [X.] die [X.]egut-achtung entweder durch den Institutsleiter des [X.] der [X.] oder durch den Leiter des entsprechendenInstituts der [X.] erfolgen solle. [X.] [X.] mit [X.]escheid vom 13. Februar 2001 den [X.]escheid vom 10.August 2000 dahin ab, [X.] bis [X.] 5. Mai 2001 ein umfassendes [X.] durch den Direktor oder einen der Facrzte der Nervenklinik der [X.] vorzulegen sei. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller [X.].Mit [X.]escheid vom 17. Mai 2001 hat die Antragsgegnerin die [X.] Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 15Satz 2, § 8 a Abs. 1 [X.]RAO und zugleich wegen [X.] nach § 14Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO widerrufen sowie die sofortige Vollziehung der [X.]. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den [X.] auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der [X.] mit [X.]eschluû vom 25. Juni 2001 zurckgewiesen. Gegen die Zurck-weisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller sofor-tige [X.]eschwerde eingelegt. Mit Schriftstzen vom 26. Oktober und 14. [X.] 4 -ber 2001 hat er [X.] hinaus beantragt, vorab die aufschiebende Wirkungder sofortigen [X.]eschwerde wiederherzustellen.II.Der Antrag ist [X.] § 16 Abs. 6 Satz 5 [X.]RAO zulssig; er hat auch inder Sache Erfolg.1.Die sofortige Vollziehung des [X.] darf - als Ausnahme-fall - nur angeordnet werden, wenn sie im rwiffentlichen [X.] zu einer schon vor [X.]estandskraft der Widerrufsverftwendigen Ab-wehr konkreter Gefahren fr wichtige Gemeinschaftster geboten ist. ErsteVoraussetzung fr eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, [X.]der Widerrufsbescheid [X.]estandskraft erlangen wird. Wegen des mit der An-ordnung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der [X.]erufswahl (Art. 12 Abs. 1GG) ist jedoch des weiteren zu verlangen, [X.] die sofortige Vollziehung [X.] im rwiffentlichen Interesse zur Abwehr kon-kreter Gefahren fr die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist(vgl. [X.]VerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; Senatsbeschlsse vom 2. Juni1993 - [X.] ([X.]) 27/93 - [X.]RAK-Mitt. 1993, 171; vom 21. April 1994 - [X.] ([X.])9/94 - [X.]RAK-Mitt. 1994, 176, 177; vom 19. Juni 1998 - [X.] ([X.]) 38/98 - [X.]RAK-Mitt. 1998, 235, 236; zuletzt vom 24. September 2001 - [X.] ([X.]) 34/01).2.Der [X.] hat offengelassen, ob sich der Antragsteller imZeitpunkt des Erlasses der [X.] in Vermsver-fall befunden hat. Der [X.] hat seine Entscheidung allein aufden [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO gesttzt. Dabei hat er [X.] eigenen Wrdigung der bereits vorliegenden Gutachten abgesehen, [X.] 5 -dern sich - ebenso wie bereits die Antragsgegnerin in dem angefochtenen [X.]e-scheid - auf die gesetzliche Vermutung des § 15 i.V.m. § 8 a [X.]RAO berufen.Ob jedoch, wie die Antragsgegnerin und der [X.] gemeint [X.], der Umstand, [X.] der Antragsteller bis heute der Anordnung, ein [X.] vorzulegen, nicht nachgekommen ist, vorliegend die gesetzliche [X.] der nicht nur vorrgehenden [X.]erufsunfigkeit [X.], erscheintzweifelhaft.Nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 8 a Abs. 1 [X.]RAO kann in einem Widerrufs-verfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO die Widerrufsrde dem [X.] aufgeben, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Fristdas Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes r seinen Gesundheitszu-stand vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht inner-halb der von der [X.]rde gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 15 Satz 2[X.]RAO vermutet, [X.] der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3[X.]RAO, der durch das Gutachten geklrt werden soll, nicht nur vorrgehendunfig ist, seinen [X.]eruf ordnungs[X.] ausz.Nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO ist es allein Sache der zustigen [X.]e-rde, den die Untersuchung vornehmenden [X.] eigenverant-wortlich zu bestimmen. Nur eine diesen [X.] geeignet, die gesetzliche Vermutung einer nicht nur vorrgehenden [X.]e-rufsunfigkeit zu rechtfertigen ([X.] vom 13. April 1992 - [X.] ([X.])8/92 - [X.]RAK-Mitt. 1992, 217).- 6 -a) Durch den [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2001 wur-de dem Antragsteller aufgegeben, bis zum 5. Mai 2001 ein umfassendes, durch"den Direktor oder einen der Facrzte" der Nervenklinik der L.-M.-UniversittM. zu erstellendes Gutachten vorzulegen. Nach dem eindeutigen Wortlautdieser Verfrichtet sich der [X.] an jeden der angesproche-nen Ärzte gleichermaûen. Eine einschrkende Auslegung dahin, [X.] mit derErstattung des Gutachtens allein der Direktor der Klinik beauftragt und es [X.] lediglich gestattet sein soll, andere dort ttige Facrzte als Hilfskrfte beider Erstellung des Gutachtens heranzuziehen (vgl. [X.]VerwG NJW 1984, 2645,2646; [X.]GH, Urteil vom 8. Januar 1985 - [X.] - NJW 1985, 1399, 1400),ist angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Verficht m-lich.b) Ob eine derartige Verfahrensweise, bei der der Sachverstige nichtals Einzelperson, sondern als Mitglied einer - wenn auch abgegrenzten (alle inder Nervenklinik ttigen Facrzte) - Gruppe ausgewlt wird, noch den [X.]e-stimmtheitsanforderungen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO t (in diesemSinne [X.]ayEGH [X.]RAK-Mitt. 1992, 221; Feuerich/[X.], [X.]RAO 5. Aufl. § 8 aRn. 2; vgl. aber [X.] vom 13. April 1992 aaO), ist zweifelhaft. [X.] dieser Frage muû dem Verfahren in der Hauptsache vorbehaltenbleiben und darf nicht vorab im summarischen Verfahren zum Nachteil des [X.]stellers getroffen werden.Deppert[X.]Schlick [X.]SaldittChristianWosgien

Meta

AnwZ (B) 56/01

04.02.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2002, Az. AnwZ (B) 56/01 (REWIS RS 2002, 4720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4720

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