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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 28/01vom22. April 2002in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des[X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die [X.] [X.]asdorf und [X.], die [X.] Dr. [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] öffentlicher mündlicher Verhandlungam 22. April 2002 beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.] in [X.] vom1. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen unddem Antragsgegner die ihm im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf46.016,27 [X.] (90.000 DM) festgesetzt.[X.] n d e :[X.] Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit1991 in [X.]. Seine Zulassung ist mit Verfügung des Präsidenten desThüringer [X.] vom 8. Januar 1998 wegen Vermögensverfallswiderrufen worden. Im Juni 1998 hat der Präsident des [X.] die- 3 -sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet, von der die Vertretung instra[X.]echtlichen Angelegenheiten ausgenommen worden ist.Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.]. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.].[X.] Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO). [X.] der Widerrufsver[X.]ch den [X.]prsidentenist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht erfolgt. In der Sachebleibt die [X.]eschwerde ohne Erfolg.1. Die verfahrensrechtlichen [X.] Antragstellers kmSenat - zumal unter [X.]ercksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer - keinen[X.]aû geben, in der vor ihm erffneten uneingeschrkten weiteren [X.] von keiner eigenen abschlieûenden Entscheidung in der Sacheabzusehen (vgl. [X.]/[X.], [X.]RAO 5. Aufl. § 42 [X.]. 15; [X.] 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 10/00, Anw[X.]l 2002, 183; jeweils m.w.[X.]) Dies gilt umso mehr, als die [X.] Antragstellers weitgehendoffensichtlich un[X.] [X.]) Eine [X.] des [X.] an das [X.] gesetzlich vorgesehen (s. §§ 100, 102 [X.]RAO) und unbedenklich. [X.] hat hier auch nicht etwa deshalb zu gelten, weil die [X.] landesrechtlicher Delegation durch die [X.] vom [X.]prsidenten erlassen worden ist. Dieser hatinsoweit als Verwaltungsrde gehandelt, die mit dem [X.] 4 -ersichtlich nicht etwa derart eng organisatorisch verkft ist, [X.] sie nicht vondiesem unbedenklicrprft [X.]) Gegen die [X.]esetzung des [X.] bestehen gleichfallskeine [X.]edenken. Die in Art. 21 Abs. 6 des [X.] des [X.]e-rufsrechts der Rechtsanwlte und der Patentanwlte vom 2. September 1994([X.]G[X.]l. I S. 2278) vorgesehene Ausnahme von § 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO inden neuen [X.]undeslrn, wonach der dem [X.] nicht die [X.]efigung zum [X.]amt nach dem Recht der [X.]un-desrepublik [X.] erlangt haben [X.], bildet eine sachgerechtsung[X.] eine dort nach Inkrafttreten des [X.] bestehende Über-gangsproblematik. Sie ist auch mit Rcksicht auf die grundgesetzlichen Anfor-derungen an staatliche Gerichte - namentlich auch im [X.]lick auf die Sonderre-gelungen [X.] im [X.]amt verbleibende ehemalige DDR-[X.] (vgl. [X.] zum Deutschen [X.]gesetz in [X.]. I Kap. [X.] Sachgeb. [X.]. [X.] und [X.] zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990, [X.]G[X.]l. [X.] 889,929, 939) - verfassungsrechtlich [X.]) Anhaltspunkte [X.] die Mitwirkung berechtigt wegen [X.]esorgnis der[X.]efangenheit abgelehnter [X.] an der angefochtenen Entscheidung liegennicht vor.b) Die versehentliche [X.]ezeichnung des [X.] als "An-waltsgericht" im erstinstanzlichen Protokoll [X.] keinen [X.]. Daû der [X.] das nach § 40 Abs. 3 Satz 4 [X.]RAO relevanteVerlangen des Antragstellers nach Herstellung der Öffentlichkeit [X.], ist nicht von derartigem Gewicht, [X.] deshalb [X.]aû best, von einerSachentscheidung des [X.] 5 -2. In der Sache erweist sich die [X.]eschwerde als un[X.]. [X.] die nicht r [X.]en [X.] Antragstellers gegen eine Gl-tigkeit der [X.] einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft relevantenVorschriften in Tringen unverstlich.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaftzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in [X.] geraten ist, es [X.], [X.] dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht ge[X.]det sind.Diese zwingenden Widerrufsvoraussetzungen sind hier erfllt.a) [X.] ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-nete, schlechte finanzielle Verltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht [X.], geraten und auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;[X.]eweisanzeichen hier[X.] sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln [X.] gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.]/[X.] aaO § 7[X.]. 142 m.N.). Diese Voraussetzung ist zum maûgeblichen Zeitpunkt des [X.] zutreffend allein durch von mehreren Gligern geltendgemachte, nicht substantiiert bestrittene Lohn- und Gehaltsforderungen gegenden Antragsteller in [X.] 140.000 DM, die er nicht in [X.] zu be[X.]iedigen vermochte, als erfllt angesehen worden. Der [X.] hat nicht bestritten, [X.] zu diesem Zeitpunkt vollstreckbare Forderungenin Gesamtvon mehr als einer Million DM gegen ihn geltend gemacht [X.]) Der [X.] ist auch nicht etwa [X.] haben sich die [X.] des Antragstellers ersichtlich [X.]von ihm letztlich unbestritten [X.] nicht maûgeblich verbessert, eher gar [X.] ihn bestanden vollstreckbare Steuerforderungen vr80.000 DM. Neben den Lohnforderungen war er nicht erfllten [X.] ausgesetzt. Er war mit Unterhaltsforderungen zugunsten [X.] in [X.] geraten, so [X.] es zur [X.]. Seine [X.]rorme [X.]ten zwangsgermt werden. Am 28. April 1999 lei-stete der Antragsteller vor dem [X.]± ± die eides-stattliche Versicherung (s. § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO, zweiter Halbsatz; §§ 915,807 ZPO). Im Januar 1999 wurde in einem Gutachten [X.] gegen den [X.] gerichtete [X.] - in denen es letztlich [X.] der Gesamtvollstreckung kam - seine Zahlungsunfigkeit fest-gestellt. [X.] verwertbare Vermswerte des Antragstellers ist nichts [X.]) Es liegen keine Anhaltspunkte da[X.] vor, [X.] durch den Verms-verfall des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden nicht ge[X.]detwren.Entgegen der Ansicht des Antragstellers tte der Umstand, [X.] [X.] [X.] die Erffnung eines Insolvenzverfahrens r sein [X.], weder zur Folge, [X.] dies den [X.] beseitigte,[X.] den so im Gegenteil eine gesetzliche Vermutung [X.] wird (§ 14Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO), noch wre vor diesem Hintergrund etwa hierdurch die mitdem [X.] regelmûig verbundene Ge[X.]dung der Interessen [X.] ausgermt (vgl. [X.] vom 13. Mrz 2000- [X.] ([X.]) 28/99, [X.]GHR [X.]RAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Insolvenzverfahren 1= [X.]RAK-Mitt. 2000, 144; [X.]/[X.] aaO § 14 [X.]. 59 f.).Auch sonst ist selbst unter [X.]ercksichtigung der im Rahmen des be-grenzten [X.] ermlichten weiteren Anwaltsttigkeit des [X.] 7 -stellers in Strafverfahren wrend des langandauernden Verfahrens ± [X.] einenAusnahmefall mangelnder Ge[X.]dung der Rechtsuchenden nichts Tragfigeserkennbar. Zudem sind auch Anhaltspunkte [X.] Unregelmûigkeiten des An-tragstellers in Geldangelegenheiten von Mandanten bekannt geworden, somindestens teilweise von ihm zugestandene Flle der [X.]) [X.] den [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Ur-sache des [X.]s regelmûig ohne [X.]edeutung (st. Rspr.; vgl. [X.] vom 21. Juni 1999 - [X.] ([X.]) 88/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 270, 271;[X.]/[X.] aaO § 7 [X.]. 148). Auch hier [X.] es daher nicht darauf an,wenn sie - wie der Antragsteller geltend macht - in einer unverschuldeten mas-siven, mittlerweile gar rwundenen psychischen Erkrankung zu finden wre.Es ist nicht erkennbar, [X.] allein der Wegfall einer solchen Ursache die [X.] Erwartung auf eine [X.]eseitigung hierdurch ausgelster massivsterwirtschaftlicher Folgen nach sich z.Ein milderes Mittel als der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft in dem vom Antragsteller angesprochenen Sinne einer im Umfang [X.] vom angeordneten Sofortvollzug anzuordnenden Einschrkungseiner Zulassung ist gesetzlich nicht vorgesehen. [X.] richterrechtliche Aus-nahmen ist im Rahmen der aus [X.] -troffenen und so unbedingt hinzunehmenden [X.] die [X.] Rechtsanwaltschaft kein Raum.[X.] [X.]asdorf [X.] [X.]Salditt [X.]
Meta
22.04.2002
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2002, Az. AnwZ (B) 28/01 (REWIS RS 2002, 3556)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3556
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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