Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2011, Az. 3 AZR 621/08

3. Senat | REWIS RS 2011, 10310

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT AUSBILDUNG

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten


Leitsatz

1. Eine Klausel in einer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten der Aus- oder Fortbildung zu erstatten hat, wenn er vor dem Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 BGB.

2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Aus- oder Weiterbildung nicht in einem "Block", sondern in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt, sofern nach der Vereinbarung die zeitliche Lage der einzelnen Aus- oder Fortbildungsabschnitte den Vorgaben der Aus- oder Fortbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit einräumt, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Aus- oder Fortbildungsabschnitten oder deren zeitliche Lage festzulegen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2008 - 2 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Weiterbildungskosten.

2

Der Beklagte ist Bankkaufmann. Er war seit dem 8. Febr[X.]r 2002 als Angestellter bei dem Kläger beschäftigt. Nach dem zwischen den Parteien am 19. Febr[X.]r 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung. Außerdem galten die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge. Seit dem 1. Oktober 2005 fand auf das Arbeitsverhältnis der [X.]/TVÜ-[X.] Anwendung, der aufgrund der bis zum damaligen [X.]punkt bestehenden Tarifbindung des [X.] den bis dahin geltenden [X.] ersetzte. Der Beklagte war zuletzt in die [X.] 5 Stufe 2 [X.] (dies entspricht der Vergütungsgruppe VII [X.]) eingruppiert.

3

Bereits im Febr[X.]r 2003 hatte der Beklagte bei dem Kläger schriftlich beantragt, im Rahmen der Weiterbildungskonzeption des [X.] den Studiengang „Sparkassenbetriebswirt“ zu absolvieren. An diesen schriftlichen Antrag schlossen sich weitere mündliche Anfragen an. Letztlich verständigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte nach seiner Rückkehr von der [X.] mit dem Studiengang beginnen sollte. Unter dem 6./7. Juni 2006 schlossen sie die „Lehrgangsvereinbarung zum Studiengang ‚Sparkassenbetriebswirt/[X.]“ (im Folgenden: Lehrgangsvereinbarung), in der es [X.]. heißt:

        

§ 1   

        

Anmeldung

        

[X.] meldet den Beschäftigten auf seinen Wunsch zum Besuch des Präsenzteils für den Studiengang ‚Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin’ beim [X.].

        

§ 2     

        

Leistungen der Sparkasse

        

(1)     

[X.] gewährt dem Beschäftigten in der Erwartung, dass das Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiengangs fortgesetzt wird, folgende Leistungen:

                 

a)    

Freistellung von der Arbeit für alle Lehrgangsveranstaltungen und Prüfungen unter Fortzahlung der Vergütung in bisheriger Höhe einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Umlagen und Beiträge zur Zusatzversorgung; ...

                 

b)    

Übernahme der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren von derzeit 8.535,00 €. Änderungen in der Höhe dieser Gebühren werden umgehend mitgeteilt und werden dann Bestandteil dieses Vertrages.

                 

Sonstige Kosten, insbesondere für Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten sind von dem Beschäftigten zu tragen und der Sparkasse zu erstatten.

        

…       

        

§ 3     

        

Obliegenheiten des Beschäftigten

        

(1)     

Dem Beschäftigten obliegt es, die ihm im Rahmen des Studiengangs gebotenen Weiterbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Er wird insbesondere die Sparkassenfachprüfung ablegen.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Ersatzpflicht vor Beendigung des Lehrgangs

        

(1)     

Der Beschäftigte hat der Sparkasse ihre Leistungen nach § 2 Abs. 1 - mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - in voller Höhe zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden

                 

a)    

die Anmeldung zurückzieht, aus dem Studiengang ausscheidet oder ausgeschlossen wird,

                 

b)    

die Sparkassenfachprüfung nicht ablegt oder

                 

c)    

aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wird, ausscheidet.

                 

Gleiches gilt für die auf volle Kalendermonate des Studiengangs entfallenden Teile der Sparkassensonderzahlung.

        

(2)     

…       

        

§ 5     

        

Ersatzpflicht nach Beendigung des Lehrgangs

        

Scheidet der Beschäftigte auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wurde, aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er der Sparkasse für jeden Kalendermonat, der an diesem [X.]raum fehlt, 1/24 der in § 2 Abs. 1 genannten Leistungen mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu erstatten. Gleiches gilt für die auf volle Kalendermonate des Studiengangs entfallenden Teile der Sparkassensonderzahlung.

        

…“    

4

Der Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin“ richtet sich nach der Satzung für den Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin“ des [X.] vom 12. August 1994 (im Folgenden: Satzung des [X.]), die [X.]. folgenden Inhalt hat:

        

„[X.]

        

§ 1     

        

Ziel und Gliederung des Studiengangs

        

(1)     

Der Studiengang dient der breiten und aufgabenorientierten Weiterbildung in sparkassenrelevanten Fachgebieten.

        

(2)     

Der Studiengang gliedert sich in einen [X.] von bis zu 15 Monaten Dauer und einen Präsenzteil aus drei Kursen von jeweils etwa fünf Wochen Dauer.

        

(3)     

Der Präsenzteil schließt mit der Sparkassenfachprüfung ab.

        

(4)     

…       

        

II. [X.]

        

§ 2     

        

Studienanforderungen und -inhalte

        

(1)     

Der [X.] dient der breiten Weiterbildung in sparkassenrelevanten Fachgebieten und erstreckt sich auf die Studieninhalte

                 

-       

Allgemeines Kreditwesen

                 

-       

Volkswirtschaftslehre

                 

-       

Betriebswirtschaftslehre einschließlich Rechnungswesen

                 

-       

Rechtskunde einschließlich Steuerrecht

                 

-       

Sparkassengeschäfte.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Wiederholung des [X.] - Nachholung einzelner Aufsichtsarbeiten

        

…       

        

III. Präsenzteil

        

§ 5     

        

Zulassungsvoraussetzungen

        

(1)     

Zum Präsenzteil kann zugelassen werden, wer

                 

1.    

die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bankkaufmann oder des Lehrgangs ‚Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau’ des [X.] oder eine diesen Prüfungen nach § 3 Abs. 3 der Anlage 3 zum [X.] gleichwertige Prüfung bestanden hat,

                 

2.    

danach mindestens drei Jahre im Sparkassendienst die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt hat; für Abiturienten kann diese [X.] auf bis zu zwei Jahre verkürzt werden,

                 

3.    

innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn des [X.] Unternehmerische Basisq[X.]lifikation den [X.] erfolgreich abgeschlossen hat; …

        

(2)     

…       

        

§ 6     

        

Studienanforderungen; Kurse

        

(1)     

Der Präsenzteil dient der aufgabenorientierten Weiterbildung; in ihm werden Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur selbständigen Wahrnehmung q[X.]lifizierter Aufgaben erforderlich sind.

        

(2)     

Der Präsenzteil besteht aus einem Pflichtkurs ‚Unternehmerische Basisq[X.]lifikation’ und zwei Wahlkursen.

        

(3)     

Die Wahlkurse zielen auf eine q[X.]lifizierte Tätigkeit in den Bereichen

                 

-       

…       

                 

-       

Firmenkundengeschäft

                 

-       

…       

                 

…       

        
        

§ 7     

        

Studieninhalte

        

…       

        

IV. Sparkassenfachprüfung

        

§ 8     

        

Wesen der Sparkassenfachprüfung; Prüfungsausschuss

        

(1)     

[X.]nprüfung ist die Zweite Prüfung im Sinn des § 25 [X.] in Verbindung mit § 1 der Anlage 3 zum [X.].

        

(2)     

…       

        

§ 9     

        

Prüfungen; Prüfungsstoff

        

(1)     

[X.]nfachprüfung besteht aus drei schriftlichen Aufgaben und drei mündlichen Prüfungen.

        

(2)     

…       

        

(3)     

Jeweils am Ende des [X.] und der beiden Wahlkurse werden aus deren Studieninhalten eine schriftliche Aufgabe und eine mündliche Prüfung abgehalten.

        

§ 10   

        

Prüfungsanforderungen

        

…       

        

§ 11   

        

Bewertung der Prüfungsleistungen; Prüfungsgesamtnote

        

(1)     

…       

        

(2)     

Die Prüfungsgesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der in den Prüfungsleistungen erzielten Noten ermittelt.

        

§ 12   

        

Prüfungserfolg; Prüfungszeugnis

        

(1)     

…       

        

(2)     

Wer die Sparkassenfachprüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis. …

        

§ 13   

        

Wiederholung des Präsenzteils; Nachholung einzelner Prüfungen

        

…       

        

V. Führung der Bezeichnung ‚Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin’

        

§ 14   

        

Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin

        

Wer die Sparkassenfachprüfung bestanden hat, kann die Bezeichnung ‚Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin’ führen. Über die Befugnis dazu wird eine besondere Urkunde ausgestellt.

        

…“    

5

Der Beklagte absolvierte in der [X.] vom 19. Juni 2006 bis zum 20. Juli 2006 [X.] (Firmenkreditgeschäft 1/FK 1). Da er sich noch bis zum 30. Juni 2006 im Grundwehrdienst befand, wurde er bis zu diesem Tag von dort aus für die Teilnahme freigestellt. [X.] (Unternehmerische Basisq[X.]lifikation/[X.]) wurde vom Beklagten in der [X.] vom 15. Jan[X.]r 2007 bis zum 15. Febr[X.]r 2007 besucht. Dem Kläger sind für die Teilnahme des Beklagten am [X.] iHv. jeweils 2.845,00 Euro entstanden.

6

Mit Schreiben vom 22. März 2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis und schied mit dem 30. Juni 2007 aus den Diensten des [X.] aus. [X.] (Firmenkreditgeschäft 2/FK 2), zu dem er bereits für die [X.] vom 9. Oktober 2007 bis 13. November 2007 angemeldet war, absolvierte der Beklagte nicht mehr.

7

Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Erstattung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren für [X.]. jeweils 2.845,00 Euro sowie zur Rückzahlung des während der Freistellung fortgezahlten Entgelts - mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - iHv. 3.554,64 Euro auf und setzte dem Beklagten eine Frist zur Zahlung des Gesamtbetrages iHv. 9.244,64 Euro bis zum 30. Juni 2007.

8

Mit der am 3. September 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 9.244,64 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch folge aus § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung. Die [X.] sei wirksam. § 4 und § 5 der Lehrgangsvereinbarung regelten unterschiedliche Tatbestände und seien deshalb getrennt zu beurteilen. Dem stehe nicht entgegen, dass sich der Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt in [X.] in verschiedene Abschnitte gliedere, die zeitlich nicht direkt aneinander anschlössen, sondern unterbrochen seien. Gehe es - wie hier - um die Rückzahlung der Ausbildungskosten vor Abschluss der Ausbildung, komme es auf die Frage der zulässigen Bindungsdauer nicht an. Die Ausbildung sei für den Beklagten von geldwertem Vorteil. Die Q[X.]lifikation als Sparkassenbetriebswirt sei Zugangsvoraussetzung für die Eingruppierung in den gehobenen Sparkassendienst. Ohne die Zusatzausbildung hätte der Beklagte nur mit Tätigkeiten bis zur Vergütungsgruppe [X.] der Anlage 1a zum [X.] (= [X.] 8 Anlage 3 TVÜ-[X.]) weiterbeschäftigt werden können. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung hätte die Beschäftigung mit Tätigkeiten bis zur Vergütungsgruppe III der Anlage 1a zum [X.] (= [X.] 11 Anlage 3 TVÜ-[X.]) ermöglicht. Mit der erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung hätte der Beklagte zudem Aufstiegschancen nicht nur bei ihm, sondern in der gesamten [X.] mit rund 450 Arbeitgebern und bei jedem anderen Arbeitgeber im Bankenbereich gehabt.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.244,64 Euro [X.] Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Meinung vertreten, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Auf § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung allein könne der Kläger sein Begehren nicht mit Erfolg stützen. Die Bestimmung lasse bereits offen, welches Prüfungszeugnis gemeint sei. Auf die Satzung des [X.] könne sich der Kläger nicht berufen, da diese nicht Gegenstand der Lehrgangsvereinbarung gewesen sei. Sollte unter dem Prüfungszeugnis das Abschlusszeugnis nach Ablegung der Sparkassenfachprüfung zu verstehen sein, bewirke die Lehrgangsvereinbarung eine unangemessene Bindung des Beklagten an das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. § 4 und § 5 der Lehrgangsvereinbarung seien als einheitliche Regelung anzusehen. Damit beginne die Bindung bereits mit der Anmeldung zum Lehrgang und ende erst 24 Monate nach Ausstellung des „Prüfungszeugnisses“. Folglich betrage die Bindungsdauer insgesamt 3,5 Jahre. Eine solche Bindung sei - gemessen an einer Ausbildungsdauer von ca. drei Monaten - unangemessen lang. Außerdem berücksichtige § 4 der Lehrgangsvereinbarung nicht den Fall, dass der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch das Arbeitsverhältnis beende, jedoch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers vorliege, und sei auch deshalb unwirksam. Die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt sei im Übrigen nur im Betrieb des [X.] von Nutzen und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die arbeitsgerichtliche Entscheidung auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und den Beklagten zur Erstattung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren iHv. insgesamt 5.690,00 Euro sowie zur Rückzahlung der vom Kläger während der Freistellung in der [X.] vom 1. Juli bis zum 20. Juli 2006 und vom 15. Jan[X.]r bis zum 15. Febr[X.]r 2007 gezahlten Vergütung iHv. 2.232,25 Euro verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren nach vollständiger Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat der Klage zu Recht iHv. insg. 7.922,25 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Der Kläger kann von dem [X.]n in dieser Höhe die Rückzahlung der Weiterbildungskosten nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung verlangen.

I. Nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung hat der Beschäftigte der Sparkasse die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie die während der Teilnahme an den Lehrgangs- und Prüfungsveranstaltungen fortgezahlte Vergütung zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wird, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der [X.] ist durch Eigenkündigung und damit auf eigenen Wunsch vor der Ausstellung des Prüfungszeugnisses aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]n ist mit dem „Prüfungszeugnis“ iSd. § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung nicht das jeweils am Ende eines Kurses erstellte Zeugnis, sondern das über die Sparkassenfachprüfung erstellte Abschlusszeugnis gemeint. Dies ergibt die Auslegung der Vertragsklausel.

1. Bei den Bestimmungen der Lehrgangsvereinbarung, also auch bei deren § 4, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Zwar hat das [X.] nicht ausdrücklich entsprechende Tatsachenfeststellungen getroffen. Es hat dies allerdings vorausgesetzt, denn es hat die in § 4 Abs. 1 der Lehrgangsvereinbarung enthaltene [X.] einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.] unterzogen. Im Übrigen ist unter den Parteien nicht streitig, dass die Bestimmungen der mit dem [X.]n abgeschlossenen Lehrgangsvereinbarung vom Kläger vorformuliert waren und standardmäßig für eine Vielzahl von Arbeitnehmern Verwendung fanden.

Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist § 4 der Lehrgangsvereinbarung nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Dabei sind nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch das Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. [X.] 9. Juni 2010 - 5 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.] § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 18; 27. Juli 2010 - 3 [X.]/08 - Rn. 21, [X.] § 307 Nr. 48).

2. Danach ist mit dem Prüfungszeugnis das über die Sparkassenfachprüfung erstellte Abschlusszeugnis gemeint.

a) Das ergibt sich bereits daraus, dass § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung nicht von den Zeugnissen, sondern von „dem“ Prüfungszeugnis spricht und damit erkennbar auf die in § 4 Abs. 1 Buchst. b) ausdrücklich aufgeführte Sparkassenfachprüfung Bezug nimmt. Zudem unterscheidet die Lehrgangsvereinbarung hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung zwischen der Ersatzpflicht vor der Beendigung des Lehrgangs (§ 4) und der Ersatzpflicht nach der Beendigung des Lehrgangs (§ 5) und grenzt beide Tatbestände durch das Ende des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wurde, voneinander ab.

b) Dass es sich bei dem in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung aufgeführten Prüfungszeugnis um das Prüfungszeugnis über die Sparkassenfachprüfung handelt, folgt auch aus § 12 Abs. 2 der Satzung des [X.]. Dort ist als Prüfungszeugnis nur das Zeugnis über das Bestehen der Sparkassenfachprüfung, also das Abschlusszeugnis genannt. Die Satzung kann zur Auslegung von § 4 der Lehrgangsvereinbarung herangezogen werden, obgleich die Parteien sie nicht ausdrücklich in ihrer Vereinbarung in Bezug genommen haben. Die Parteien haben sich zumindest konkludent darauf verständigt, dass sich die Weiterbildung des [X.]n nach der Satzung des [X.] richten sollte. Sie haben die Lehrgangsvereinbarung nicht zu irgendeinem Studiengang, sondern zu dem Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin“ abgeschlossen. Dieser Studiengang wurde vom [X.] durchgeführt. Dementsprechend hatte sich der Kläger in § 1 der Lehrgangsvereinbarung ausdrücklich verpflichtet, den [X.]n zum Besuch des [X.] für den Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin“ beim [X.] anzumelden. Es war daher für den [X.]n ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Weiterbildung nach den Vorgaben in der Satzung des [X.] richtete. Dass der Kläger bei Vertragsschluss weder auf die Satzung des [X.] ausdrücklich hingewiesen, noch dem [X.]n die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft hat, ändert hieran nichts. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 [X.] ist § 305 Abs. 2 und 3 [X.] bei Arbeitsverträgen nicht anzuwenden.

II. Die in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung geregelte [X.] ist wirksam. Insbesondere hält sie einer Kontrolle nach den §§ 307 ff. [X.] stand.

1. § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] steht der uneingeschränkten [X.] nach den §§ 307 ff. [X.] nicht entgegen. Danach gelten die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 [X.] nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (vgl. [X.] 14. Januar 2009 - 3 [X.] - Rn. 12 mwN, [X.]E 129, 121). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Der Kläger hat in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der [X.] zur Erstattung der von ihm getragenen Kosten für die Weiterbildung verpflichtet sein sollte.

2. § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] unwirksam.

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Diese Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Es darf den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht deshalb nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (vgl. [X.] 28. Mai 2009 - 8 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.] [X.] § 306 Nr. 6 = [X.] § 307 Nr. 45; 27. Juli 2010 - 3 [X.]/08 - Rn. 19, [X.] § 307 Nr. 48; [X.] 20. Juli 2005 - [X.]/04 - zu [X.], [X.]Z 164, 11).

b) § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung genügt diesen Anforderungen. Die Regelung lässt mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, dass der [X.] zur Rückzahlung der vom Kläger nach § 2 Abs. 1 der Lehrgangsvereinbarung erbrachten Leistungen nur dann verpflichtet sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Abschlusszeugnis über das Bestehen der Sparkassenfachprüfung ausgestellt wird, aufgrund von Umständen endet, die in den alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich des [X.]n fallen, also ausschließlich seiner Sphäre zuzurechnen sind. § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung knüpft die Verpflichtung zur Rückzahlung an das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis „auf eigenen Wunsch“ oder „aus seinem Verschulden“. Beide Voraussetzungen betreffen ausschließlich die Sphäre des [X.]n. Damit war für den [X.]n ohne Weiteres erkennbar, dass er dann nicht mit Ausbildungskosten belastet werden sollte, wenn er sich wegen eines Fehlverhaltens des [X.] als zur Eigenkündigung berechtigt ansehen durfte oder wenn der Kläger aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis beendete.

3. § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Der [X.] wird durch die [X.] nicht unangemessen benachteiligt.

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (vgl. [X.] 8. August 2007 - 7 [X.] 855/06 - Rn. 16, [X.]E 123, 327). Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus (vgl. [X.] 2. September 2009 - 7 [X.] 233/08 - Rn. 28, [X.] § 14 Nr. 66 = EzA TzBfG § 14 Nr. 61). Dabei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 28. Mai 2009 - 8 [X.] - Rn. 30, [X.] [X.] § 306 Nr. 6 = [X.] § 307 Nr. 45). Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auf die typische Sachlage an (vgl. [X.] 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90 - zu II 3 a der Gründe, NJW 1991, 2763). [X.] sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner unter Berücksichtigung der Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigenart des jeweiligen Geschäfts (vgl. [X.] 2. September 2009 - 7 [X.] 233/08 - aaO).

b) In Anwendung dieser Grundsätze benachteiligt § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung den [X.]n nicht unangemessen.

aa) Eine unangemessene Benachteiligung folgt nicht daraus, dass § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung dem [X.]n keine ausreichende Überlegungsfrist einräumt, innerhalb derer er - ohne Kostenrisiko - hätte entscheiden können, die Ausbildungsmaßnahme fortzusetzen oder aufzugeben.

Zwar hat das [X.] in seinem Urteil vom 20. Februar 1975 (- 5 [X.] 240/74 - zu II 4 b der Gründe, [X.] [X.] § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12) entschieden, dass der Arbeitgeber bei länger dauernden Ausbildungsmaßnahmen auf die besondere Situation eines Auszubildenden Rücksicht zu nehmen hat und der Auszubildende Gelegenheit haben muss, innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen, ob er für die beabsichtigte Ausbildung geeignet ist und die erforderlichen Neigungen besitzt. Es kann dahingestellt bleiben, welche Reichweite diese Grundsätze haben. Jedenfalls im Streitfall sind sie nicht anwendbar. Hier ging es - anders als in dem der Entscheidung des [X.]s vom 20. Februar 1975 (- 5 [X.] 240/74 - aaO) zugrunde liegenden Fall - nicht um eine längere Ausbildung eines Arbeitnehmers zur Ausübung eines weiteren Berufes, sondern - wie das [X.] zutreffend festgestellt hat - um den Erwerb einer zusätzlichen Qualifikation innerhalb eines Berufsbildes. Hinzu kommt, dass der [X.] - wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat - keiner Überlegungsfrist bedurfte, innerhalb derer er über die Fortsetzung oder die Beendigung des Studiengangs hätte entscheiden können, ohne mit Kosten belastet zu werden. Der [X.] hatte vor Abschluss der Lehrgangsvereinbarung an dem zum Studiengang selbst gehörenden [X.] teilgenommen. Während dieser [X.] konnte er sich darüber klar werden, ob der Studiengang insgesamt für ihn geeignet war oder nicht. Dies ist für die Angemessenheitsprüfung von Bedeutung. Bei der von den Parteien geschlossenen Lehrgangsvereinbarung handelt es sich um einen Verbrauchervertrag iSd. § 310 Abs. 3 [X.] (vgl. zum Arbeitsvertrag [X.] 25. Mai 2005 - 5 [X.] 572/04 - [X.]E 115, 19). Deshalb sind bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 [X.] auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen, § 310 Abs. 3 Nr. 3 [X.]. Ein solcher Umstand ist die Tatsache, dass der [X.] die erforderliche Entscheidung bereits aufgrund der Teilnahme an dem [X.] treffen konnte.

bb) Die vom Kläger gestellte Klausel belastet den [X.]n auch nicht ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten (vgl. hierzu [X.] 11. April 2006 - 9 [X.] 610/05 - Rn. 21, [X.]E 118, 36; 23. Januar 2007 - 9 [X.] 482/06 - Rn. 21, [X.] [X.] § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = [X.] § 307 Nr. 19). Die Bestimmung unterscheidet vielmehr danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Sie sieht eine Rückzahlungspflicht gerade nicht für die Fälle vor, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (mit)veranlasst wurde, zB durch betriebsbedingte Kündigung oder Kündigung des Arbeitnehmers wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers.

cc) Unangemessen benachteiligt würde der [X.] durch die in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung vorgesehene [X.] allerdings dann, wenn er nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wird, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnte, ohne mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet zu sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 5 der Lehrgangsvereinbarung hätte der [X.], sofern er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wurde, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, dem Kläger für jeden Kalendermonat, der an diesem [X.]raum fehlt, 1/24 der in § 2 Abs. 1 genannten Leistungen mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu erstatten. Diese Bestimmung ist wirksam, insbesondere benachteiligt sie den [X.]n nicht entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 [X.]).

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Allerdings können derartige Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, gegen [X.] und Glauben verstoßen. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei ist das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen, einerseits mit dem Interesse des Arbeitnehmers daran, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und sich gegenüber dem Arbeitgeber nur in einem solchen Umfang zu binden, wie es im Verhältnis zu dessen Aufwendungen angemessen ist, andererseits ins Verhältnis zu setzen (vgl. [X.] 14. Januar 2009 - 3 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 129, 121).

Eine [X.] ist danach nur zulässig, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist, sei es, dass bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzungen einer höheren Vergütung erfüllt sind oder dass sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen. Zudem müssen die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dies ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikation zu beurteilen. Dabei gelten die folgenden Grundsätze: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung ist regelmäßig eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Dabei geht es allerdings nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte [X.], die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (vgl. [X.] 14. Januar 2009 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 129, 121).

(2) In Anwendung dieser Grundsätze begegnet die in § 5 der Lehrgangsvereinbarung enthaltene [X.] keinen rechtlichen Bedenken.

(a) Die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist - wie das [X.] zutreffend festgestellt hat - für den [X.]n von geldwertem Vorteil. Nach § 8 Abs. 1 der Satzung des [X.] ist die Sparkassenfachprüfung die Zweite Prüfung iSd. § 25 [X.]. § 1 der Anlage 3 zum [X.]. Nach § 17 Abs. 1 [X.] gelten diese Bestimmungen auch nach Inkrafttreten des [X.] bis zum Inkrafttreten von Eingruppierungsvorschriften fort. Die Qualifikation ist damit Zugangsvoraussetzung für den gehobenen Sparkassendienst. Ohne die Zusatzausbildung hat der [X.] - im Übrigen nicht nur beim Kläger, sondern in der gesamten [X.] mit rund 450 Arbeitgebern - nur Aufstiegschancen bis zur Vergütungsgruppe [X.] der Anlage 1a zum [X.] (= [X.] 8 Anlage 3 [X.]). Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung hätte demgegenüber eine Eingruppierung bis hin zur [X.] der Anlage 1a zum [X.] (= [X.] 11 Anlage 3 [X.]) ermöglicht. Dies ist ein erheblicher geldwerter Vorteil. Die Fortbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist demnach, wie das [X.] in seinem Urteil vom 5. Juni 2007 (- 9 [X.] 604/06 - Rn. 20, [X.] [X.] § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 40 = [X.] § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 11) ausdrücklich ausgeführt hat, „ihres Geldes wert“.

(b) Fortbildungs- und Bindungsdauer stehen auch in einem ausgewogenen Verhältnis. Der Präsenzteil, zu dessen Besuch der Kläger den [X.]n beim [X.] angemeldet hatte, bestand aus drei Kursen von jeweils etwa fünf Wochen Dauer. Damit belief sich die Ausbildungszeit auf insgesamt 15 Wochen. Eine hieran anknüpfende Bindungsdauer von zwei Jahren ist für den Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen benachteiligend. An dieser Bewertung ändert sich auch dann nichts, wenn der [X.]raum, während dessen der [X.] zur Teilnahme an der Weiterbildung vom Grundwehrdienst freigestellt war, nicht als Weiterbildungszeit berücksichtigt würde. Dann verblieben jedenfalls noch 13 Wochen, mithin etwa drei Monate. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der [X.] mit der Ausbildung einen erheblichen geldwerten Vorteil erlangt hätte, wäre auch hier eine Bindungsdauer von zwei Jahren nicht zu beanstanden.

dd) § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung benachteiligt den [X.]n auch nicht deshalb entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen, weil der [X.] bereits während der Dauer der Fortbildung aufgrund der Rückzahlungspflicht an das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gebunden war. Die Klausel bewirkt vielmehr einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen.

(1) Obwohl einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich zulässig sind (vgl. 11. April 2006 - 9 [X.] 610/05 - Rn. 24 mwN, [X.]E 118, 36), können Zahlungsverpflichtungen, die - wie die vorliegende - an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, im Einzelfall gegen [X.] und Glauben verstoßen. Da sie geeignet sind, das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 GG einzuschränken, muss die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer muss ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen; der Arbeitnehmer muss mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten. Insgesamt muss die Erstattungspflicht - auch dem Umfang nach - dem Arbeitnehmer nach [X.] und Glauben zumutbar sein ([X.] 11. April 1984 - 5 [X.] 430/82 - zu II der Gründe, [X.] [X.] § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8 = [X.] § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4; 8. August 1990 - 5 [X.] 545/89 - zu I der Gründe; 11. April 2006 - 9 [X.] 610/05 - Rn. 25 mwN, aaO; 14. Januar 2009 - 3 [X.] - Rn. 17, [X.]E 129, 121).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber Ausbildungskosten nur für solche Arbeitnehmer aufwenden will, die auch bereit sind, ihm die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einige [X.] zur Verfügung zu stellen. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen. Demgegenüber geht das Interesse des Arbeitnehmers dahin, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und dem Arbeitgeber deshalb nicht Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung erstatten zu müssen, die sich als Investition im ausschließlichen [X.] darstellen (vgl. [X.] 18. November 2008 - 3 [X.] 192/07 - Rn. 34, [X.] § 307 Nr. 42). Zudem hat der Arbeitnehmer ein billigenswertes Interesse daran, seinen Arbeitsplatz ohne Belastung mit der Erstattungspflicht wählen zu können ([X.] 20. Februar 1975 - 5 [X.] 240/74 - zu II 2 der Gründe, [X.] [X.] § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12; 5. Juni 2007 - 9 [X.] 604/06 - Rn. 18, [X.] [X.] § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 40 = [X.] § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 11).

Endet das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Aus- oder Weiterbildung aufgrund von Umständen, die in den alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitnehmers fallen, sind diese widerstreitenden Interessen idR bereits dann angemessen ausgeglichen, wenn der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hätte, dh. wenn die Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme für ihn von geldwertem Vorteil gewesen wäre (vgl. [X.] 21. November 2001 - 5 [X.] 158/00 - zu I 2 b aa der Gründe, [X.]E 100, 13; 19. Februar 2004 - 6 [X.] 552/02 - zu I 2 a bb der Gründe, [X.]E 109, 345; 15. September 2009 - 3 [X.] 173/08 - Rn. 38, [X.] [X.] § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = [X.] § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13) und er nur die bis zum Ausscheiden tatsächlich entstandenen Kosten zurückzuzahlen hat. Dies ist vorliegend der Fall.

(2) Der Umstand, dass die Rückzahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung den [X.]n nicht nur während der Fortbildungszeiten, sondern auch während der zwischen den [X.] liegenden [X.]räume an das Arbeitsverhältnis bindet, führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung.

(a) Zwar müssen nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s die Fortbildungs- und die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dieses Kriterium ist von der Rechtsprechung jedoch für Klauseln entwickelt worden, die eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall vorsehen, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (vgl. [X.] 21. November 2001 - 5 [X.] 158/00 - zu I 2 b bb der Gründe, [X.]E 100, 13; 14. Januar 2009 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.]E 129, 121). Es ist auf Klauseln der vorliegenden Art, die eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall auslösen, dass das Arbeitsverhältnis auf alleinige Veranlassung des Arbeitnehmers vor Abschluss der Ausbildung beendet wird, nicht übertragbar.

Das Interesse des Arbeitgebers ist von vornherein darauf gerichtet, die vom Arbeitnehmer mit der Ausbildung erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können. Das setzt das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den [X.]punkt des Abschlusses der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme voraus. [X.] der Arbeitnehmer vor deren Abschluss aus dem Arbeitsverhältnis aus, erweisen sich die vom Arbeitgeber getätigten Aufwendungen als nutzlos. Demgegenüber hat sich der Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das zum Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis und in Kenntnis der Interessen des Arbeitgebers dafür entschieden, die von diesem finanzierte Aus- oder Fortbildungsmaßnahme durchzuführen. Er hat daher sein Grundrecht aus Art. 12 GG gerade dahin ausgeübt, seine Qualifikation und seine Aufstiegschancen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu seinem Arbeitgeber zu verbessern und sich deshalb gegenüber dem Arbeitgeber zur Teilnahme an der Aus- oder Fortbildung verpflichtet. Die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss der Aus- oder Fortbildung ist daher idR zumutbar.

Dies gilt grundsätzlich nicht nur dann, wenn die Aus- oder Weiterbildung „in einem Block“ absolviert wird, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sie in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass nach der Fortbildungsvereinbarung die zeitliche Lage der einzelnen Aus- oder [X.] den Vorgaben der Aus- oder Weiterbildungseinrichtung entsprechen soll und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Aus- oder [X.]n oder deren zeitliche Lage festzulegen. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, den Arbeitnehmer länger als zur ordnungsgemäßen Absolvierung der Ausbildung nötig an sich zu binden und ihn dadurch in seinem beruflichen Fortkommen zu behindern.

(b) Danach wird der [X.] durch die in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung getroffene Rückzahlungsvereinbarung nicht unangemessen benachteiligt. Die Vereinbarung lässt eine allein an seinen Interessen orientierte Einflussnahme des [X.] auf die zeitliche Lage der [X.] nicht zu. Die Parteien haben sich mit der Lehrgangsvereinbarung nicht nur konkludent auf eine Weiterbildung entsprechend der Satzung des [X.], sondern auch darüber verständigt, dass der Besuch des [X.] sich entsprechend den Vorgaben und dem Angebot der Weiterbildungseinrichtung, hier des [X.], vollziehen soll. Der [X.] hat nicht geltend gemacht, dass die Dauer der Unterbrechungen zwischen den einzelnen [X.] im Hinblick auf die Ausbildung unangemessen lang war. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung, ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den einzelnen [X.] überhaupt einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.

Sofern der Kläger im Einzelfall entgegen den Absprachen Einfluss auf die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte genommen haben oder das Angebot der Weiterbildungseinrichtung nicht hinreichend gewesen sein sollte, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der [X.]. In einem solchen Fall könnte der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs nur der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 [X.] entgegenstehen. Für einen solchen Ausnahmefall hat der [X.] jedoch nichts vorgetragen.

III. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 247 [X.].

IV. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Kaiser    

        

    Kanzleiter    

                 

Meta

3 AZR 621/08

19.01.2011

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 28. November 2007, Az: 4 b Ca 12127/07 F, Urteil

§ 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 310 Abs 3 Nr 3 BGB, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2011, Az. 3 AZR 621/08 (REWIS RS 2011, 10310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10310

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 791/09 (Bundesarbeitsgericht)

Weiterbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Rückzahlungsverpflichtung bei Arbeitnehmerkündigung


8 AZR 897/08 (Bundesarbeitsgericht)

Vertragsstrafe - Vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses


9 AZR 144/21 (Bundesarbeitsgericht)

Erstattung von Fortbildungskosten - Musterberechtigung eines Co-Piloten


3 AZR 698/10 (Bundesarbeitsgericht)

Fortbildungskosten - Transparenz - Bereicherungsanspruch


9 AZR 187/22 (Bundesarbeitsgericht)

Rückzahlung von Fortbildungskosten


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.