Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2022, Az. 9 AZR 144/21

9. Senat | REWIS RS 2022, 2500

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Gegenstand

Erstattung von Fortbildungskosten - Musterberechtigung eines Co-Piloten


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2021 - 15 [X.] 1128/20 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den [X.]n auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.

2

Der Kläger wurde mit Beschluss des [X.] vom 1. April 2019 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (Insolvenzschuldnerin) bestellt. Die Insolvenzschuldnerin, die [X.] aller Art durchführte, beschäftigte den [X.]n, der über die allgemeine Erlaubnis als Verkehrsflugzeugführer verfügte, seit dem 23. April 2016 als Flugbegleiter.

3

Am 7. Mai 2018 schlossen die Insolvenzschuldnerin und der [X.] einen „Darlehensvertrag zur Finanzierung der [X.] für das Flugzeugmuster [X.] [X.] (Darlehensvertrag). Hierin finden sich folgende Regelungen:

        

„Im Hinblick auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der [X.]esellschaft vereinbaren die Parteien folgendes Darlehen und zwar zur Finanzierung des/der Type Rating Lehrganges/Prüfung als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster [X.] A320 Family:

        

§ 1 Darlehen

        

Die [X.]esellschaft gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 20.950 EUR … (‚Darlehensbetrag‘) …

        

§ 3 Zins/Lohnsteuer

        

(1)     

Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.

        

…       

        
        

§ 4 Tilgung

        

(1)     

Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 225 EUR … (Höhe der Einzelraten), mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses zu tilgen und zwar jeweils zum Ende des Monats, der dem Beginn des Arbeitsverhältnisses folgt (Datum der ersten Ratenzahlung).

        

(2)     

Nach der ersten Ratenzahlung sind die Tilgungsraten ebenfalls jeweils zum Ende eines Monats fällig.

        

(3)     

Die Tilgung des Darlehens erfolgt über einen Zeitraum von 94 Monaten.“

4

Zugleich mit diesem Vertrag schlossen die Insolvenzschuldnerin und der [X.] eine „Ausbildungsvereinbarung zum Erwerb der Musterberechtigung als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster [X.] [X.] (Ausbildungsvereinbarung). Diese enthält ua. folgende Bestimmungen:

        

§ 1 [X.]egenstand/Zeitrahmen

        

(1)     

Der Co-Pilot wird auf eigene Kosten an dem Lehrgang zum Erwerb der Musterberechtigung (Type Rating) als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster [X.] A320 Family teilnehmen und zwar in der Flugschule C [X.]mbH als Ausbildungsbetrieb. [X.] gewährt dem Co-Piloten zur Finanzierung der Lehrgangskosten ein Darlehen und zwar auf der [X.]rundlage eines gesondert abzuschließenden Darlehensvertrages.

        

…       

        
        

§ 2 Vergütung

        

Mit Beginn des Lehrgangs zum Erwerb der Musterberechtigung erhält der Co-Pilot eine Ausbildungsvergütung ...

        

§ 4 Arbeitsvertrag

        

Nach erfolgreichem Abschluss des Type Ratings erhält der/die Auszubildende ein Arbeitsvertragsangebot als Co-Pilot.“

5

Auf der [X.]rundlage des Darlehensvertrags zahlte die Insolvenzschuldnerin an den [X.]n einen Betrag iHv. [X.] Euro.

6

Unter dem 14. Juni 2018 schlossen die Insolvenzschuldnerin und der [X.] eine „Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag für Co-Piloten [X.] [X.] (Änderungsvereinbarung). Dieser Vertrag sieht ua. Folgendes vor:

        

§ 1   

Die Änderung tritt ab dem 20.08.2018 nur in [X.], wenn der Pilot im Besitz einer gültigen Erlaubnis für Berufs-/Verkehrsflugzeugführer …, der Musterberechtigung [X.] A320 Family, einer Zuverlässigkeitsprüfung sowie - sofern notwendig - einer [X.] Arbeitserlaubnis ist. …

        

§ 6     

Der Co-Pilot erhält ab dem 20.08.2018 ein [X.]rundgehalt der Stufe FO 3 für Co-Pilots …“

7

In der Folgezeit erwarb der [X.] die Musterberechtigung als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster [X.] [X.]. Ab dem 20. August 2018 beschäftigte die Insolvenzschuldnerin ihn als Co-Pilot. Seit September 2018 tilgte der [X.] das Darlehen und zahlte an die Insolvenzschuldnerin einen [X.]esamtbetrag iHv. 1.662,34 Euro.

8

Nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin schlossen die Insolvenzschuldnerin und der [X.] unter dem 6. März 2019 einen Aufhebungsvertrag, dem zufolge das Arbeitsverhältnis zum 19. März 2019 enden sollte. Mit Schreiben vom 25. März 2019 forderte die Insolvenzschuldnerin den [X.]n erfolglos auf, an sie den Darlehensrestbetrag iHv. 19.287,66 Euro zu zahlen.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der [X.] sei zur Tilgung des Darlehens verpflichtet. Der Darlehensvertrag sei rechtlich nicht zu beanstanden, da die Rückzahlungsverpflichtung nicht von dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem [X.]n abhänge. Zu [X.]unsten der Insolvenzschuldnerin sei zu berücksichtigen, dass sie an den [X.]n eine Ausbildungsvergütung gezahlt habe und sich die Rückzahlungsverpflichtung auf die reinen Kosten für den Erwerb der Musterberechtigung beschränke, nicht aber die Kosten für „A Standard Operating Procedures“ umfasse.

Der Kläger hat beantragt,

        

den [X.]n zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 19.287,66 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2019 zu zahlen,

        

hilfsweise

        

den [X.]n zu verurteilen, an ihn im Zeitraum von Juni 2019 bis Mai 2026 jeweils zum Monatsende einen Betrag iHv. 225,00 Euro sowie im Juni 2026 zum Monatsende eine letzte Rate iHv. 25,00 Euro zu zahlen.

Der [X.] hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, die Rückzahlungsverpflichtung benachteiligte ihn unangemessen, da sie ihm nicht die Möglichkeit einräume, die Rückzahlungsverpflichtung durch Betriebstreue abzuwenden. Die verschiedenen Verträge seien als einheitlicher Vertrag zu werten.

Das Arbeitsgericht hat den [X.]n verurteilt, an den Kläger 3.150,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2019 und beginnend ab Mai 2020 bis Mai 2026 weitere Raten iHv. 225,00 Euro sowie im Juni 2026 eine letzte Rate iHv. 25,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] das Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Mit der Begründung des [X.] durfte das Urteil des Arbeitsgerichts nicht abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend darüber befinden, ob der Kläger, der nach § 80 Abs. 1 [X.] die Rechte der Insolvenzschuldnerin ausübt, von dem [X.]n verlangen kann, die ausstehenden Raten des von der Insolvenzschuldnerin gewährten Darlehens zu zahlen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

I. Das [X.] ist davon ausgegangen, der [X.] sei nicht zur Rückzahlung der Darlehenssumme verpflichtet. Die von den Parteien in verschiedenen Urkunden niedergelegten Vereinbarungen bildeten ein einheitliches Rechtsgeschäft, das gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB rechtsunwirksam sei. Der Darlehensvertrag benachteilige den [X.]n unangemessen, da ihm nicht das Recht eingeräumt worden sei, der Verpflichtung zur Rückzahlung durch den Verbleib im Unternehmen der Insolvenzschuldnerin zu entgehen. Eine Vertragsbestimmung wie in § 1 und § 4 Abs. 1 Darlehensvertrag laufe darauf hinaus, dem Arbeitnehmer Investitionsrisiken aufzubürden, die allein der Arbeitgeber zu tragen habe. Denn es dürfte äußerst selten sein, dass der Arbeitnehmer nach dem Erwerb der Musterberechtigung von einem anderen Arbeitgeber ein besser vergütetes Arbeitsvertragsangebot erhalte.

II. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Nicht zu beanstanden ist die Annahme des [X.], der Darlehensvertrag, die Ausbildungsvereinbarung und die Änderungsvereinbarung bildeten ein einheitliches Rechtsgeschäft (einheitlicher Vertrag).

a) Von einem einheitlichen Rechtsgeschäft ist auch dann auszugehen, wenn äußerlich selbständige Rechtsgeschäfte durch den Willen der Parteien miteinander verknüpft sind. Ein sog. „[X.]“ ([X.] 30. März 2011 - [X.]/10 - Rn. 24) liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang und nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an. Ein einheitliches Rechtsgeschäft kann - bei einem dahingehenden Parteiwillen - auch in den Fällen vorliegen, in denen einzelne Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind und unterschiedlichen [X.] angehören ([X.] 22. September 2016 - [X.]/15 - Rn. 18). Legen die Parteien ihre vertraglichen Absprachen in mehreren selbständigen Verträgen nieder, spricht dies gegen einen rechtlichen Zusammenhang, ohne den Willen, ein einheitliches Rechtsgeschäft zu begründen, auszuschließen (vgl. [X.] 30. März 2011 - [X.] - Rn. 24).

b) Ob es sich aufgrund eines entsprechenden Willens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Auslegung des - objektiv erkennbaren - Parteiwillens festzustellen. Als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung unterliegt die diesbezügliche Auffassung des [X.] nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht, nämlich dahin, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. [X.] 23. Februar 2010 - [X.]/09 - Rn. 16).

c) Danach ist das Auslegungsergebnis, zu dem das [X.] gelangt ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] hat insbesondere berücksichtigt, dass sämtliche Vertragswerke inhaltlich aufeinander Bezug nehmen. In der [X.] haben die Parteien zum einen klargestellt, dass die Insolvenzschuldnerin dem [X.]n das Darlehen im „Hinblick auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft“ gewährt. Zum anderen bezeichnet die Präambel den Leistungszweck des Darlehens, nämlich die „Finanzierung des/der Type Rating Lehrganges/Prüfung als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster [X.] [X.]“. Gleiches gilt für die Ausbildungsvereinbarung. Diese sieht in ihrem § 1 Abs. 1 vor, dass der [X.] „an dem Lehrgang zum Erwerb der Musterberechtigung (Type Rating) als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster [X.] [X.] teilnehmen“ wird und ihm die Insolvenzschuldnerin zur Finanzierung der Lehrgangskosten ein Darlehen gewährt. Schließlich bestimmt § 1 Änderungsvereinbarung, dass der Vertrag nur in [X.] tritt, wenn „der Pilot im Besitz einer gültigen Erlaubnis für Berufs-/Verkehrsflugzeugführer …, der Musterberechtigung [X.] [X.]“ ist. Fehlt es an dieser, soll der ursprüngliche Arbeitsvertrag der Parteien unverändert fortgelten.

2. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] angenommen, dass dieser einheitliche Vertrag der Parteien anhand der Vorgaben in § 307 Abs. 1 BGB einer [X.] zu unterziehen ist.

a) Auf den Vertrag findet § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB Anwendung. Der [X.] ist als Arbeitnehmer Verbraucher (vgl. zum Verbraucherbegriff: [X.] 19. Mai 2010 - 5 [X.] - Rn. 21 ff.). Das [X.] hat weder festgestellt, dass der [X.] die Vertragsbedingungen seinerseits in den Vertrag eingeführt hat, noch, dass er auf dessen Klauseln Einfluss nehmen konnte.

b) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB stehe einer Inhaltskontrolle des einheitlichen Vertrags nicht entgegen. Diese beschränkt sich auf Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Die Klauseln, die die Rückzahlungsverpflichtung des [X.]n zum Gegenstand haben (§§ 1, 4, 5 und 6 Darlehensvertrag), gestalten nicht die Hauptleistungspflichten des einheitlichen Vertrags, die Beschäftigung des [X.]n als Co-Pilot (§ 1 Änderungsvereinbarung) nach Erwerb der Musterberechtigung für das Flugzeugmuster [X.] [X.] (§ 1 Ausbildungsvereinbarung) und seine Vergütung auf der Grundlage der „Stufe FO 3 für Co-Pilots“ (§ 6 Änderungsvereinbarung) aus, sondern regeln allein die Finanzierung des vorausgehenden Lehrgangs zum Erwerb der Musterberechtigung und der sich hieran anschließenden Prüfung. Derartige Vereinbarungen unterliegen als von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Die Annahme des [X.], die Bestimmungen in § 1 und § 4 Abs. 1 Darlehensvertrag benachteiligten den [X.]n unangemessen, beruht in zweierlei Hinsicht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

b) Entgegen der Auffassung des [X.] benachteiligen die Regelungen in § 1 und § 4 Abs. 1 Darlehensvertrag den Vertragspartner nicht schon deshalb unangemessen, weil sie ihm nicht die Möglichkeit einräumen, der Rückzahlungsverpflichtung durch Betriebstreue zu entgehen. Ein solches Verständnis engte die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien (vgl. dazu [X.] 8. Mai 2018 - 9 [X.] - Rn. 58) unzulässig ein. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Fälle der sog. unbedingten Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten zum Schutz des Arbeitnehmers als Vertragspartner vor einer unangemessenen Benachteiligung durch den Arbeitgeber als Verwender entwickelt hat, sichern die Interessen des Arbeitnehmers im Rahmen der Vertragskontrolle in gebotenem Maße.

aa) [X.] ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der [X.]heit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. [X.] sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen ([X.] 11. Dezember 2018 - 9 [X.] - Rn. 23, [X.]E 164, 316).

bb) Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen (vgl. [X.] 11. Dezember 2018 - 9 [X.] - Rn. 23, [X.]E 164, 316). Dies gilt insbesondere für Klauseln, die eine unbedingte Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben und daher dem Arbeitnehmer - wie im Streitfall dem [X.]n - nicht die Möglichkeit einräumen, die Rückzahlung der Darlehenssumme durch Betriebstreue zu vermeiden (vgl. [X.] 16. Oktober 1974 - 5 [X.] - Rn. 33 zur alten Rechtslage). In Fällen, in denen das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ohne Auswirkung auf seine - ohnehin bestehende - Zahlungsverpflichtung ist, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber seinen über Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis hinausgehenden Aufwand verringert. Denn außerhalb des [X.]es hat er ein anerkennenswertes Interesse daran, Arbeitnehmer einzusetzen, die die vertragliche Arbeitsleistung ohne weiteres erbringen können, die erforderlichen Voraussetzungen also bereits anderweitig erworben haben (vgl. [X.] 21. November 2001 - 5 [X.] der Gründe, [X.]E 100, 13 zur alten Rechtslage).

cc) Das Urteil des [X.] vom 18. November 2008 (- 3 [X.] -), auf das das [X.] maßgeblich abstellt, steht dem nicht entgegen. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Klausel, die die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers von einem zweijährigen Verbleib im Unternehmen des Arbeitgebers abhängig machte. Derartige Vereinbarungen sind geeignet, das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) einzuschränken (vgl. [X.] 11. Dezember 2018 - 9 [X.] - Rn. 24, [X.]E 164, 316). Eine Rückzahlungsverpflichtung, die nur in den Fällen eingreift, in denen ein Arbeitnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist geeignet, den Vertragspartner dazu zu bestimmen, an dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber über den Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist festzuhalten (sog. „Bleibedruck “, vgl. [X.] 18. März 2014 - 9 [X.] - Rn. 19). Ein solcher Druck besteht in Fällen wie dem vorliegenden nicht. Die hier in Rede stehenden Klauseln (§ 1 und § 4 Abs. 1 Darlehensvertrag) machen die Verpflichtung des Vertragspartners, die Darlehenssumme an den Verwender zurückzuzahlen, weder dem Grund noch der Höhe nach von einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis abhängig. Die Rückzahlungsverpflichtung ist vielmehr unbedingt und besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das nach § 4 Ausbildungsvereinbarung von der Insolvenzschuldnerin zu unterbreitende Angebot, mit ihr ein Arbeitsverhältnis als Co-Pilot zu begründen, annimmt. Eine Einschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Rechts, den Arbeitsplatz jederzeit frei zu wählen und die erworbene Qualifikation anderweitig zu nutzen, ist deshalb bei einer Vertragsgestaltung wie der im Streitfall nicht zu befürchten.

c) Die demgegenüber angestellte Erwägung des [X.], es dürfte äußerst selten sein, dass ein Arbeitnehmer nach dem Erwerb der Musterberechtigung von einem anderen Arbeitgeber ein besser vergütetes Arbeitsvertragsangebot als Pilot erhält, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Erfahrungssatz, dessen Existenz und Inhalt vom Revisionsgericht voll zu überprüfen ist ([X.] 7. Mai 2020 - 2 [X.] - Rn. 33). Allgemeine Erfahrungssätze dienen der Beurteilung von Tatsachen und haben somit die Funktion von Rechtssätzen ([X.] 12. Dezember 1968 - 1 [X.] - zu 1 der Gründe, [X.]E 21, 256).

bb) Das [X.] hat weder Anhaltspunkte aufgezeigt, die darauf schließen ließen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2018 habe der Stellenmarkt Co-Piloten wie dem [X.]n nur geringe Möglichkeiten geboten, bei einem anderen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis zu begründen, noch sind solche ersichtlich.

III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Die Regelungen in §§ 1, 4 Abs. 1 Darlehensvertrag verstoßen nicht gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot.

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach muss die Klausel die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für den Arbeitgeber als Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Im Falle von [X.] liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot insbesondere vor, wenn die Klausel dem Arbeitgeber als Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt. Ohne dass zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben sind, kann der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen (vgl. [X.] 6. August 2013 - 9 [X.] - Rn. 13).

b) Der einheitliche Vertrag ist in dieser Hinsicht ausreichend klar und verständlich. Gemäß § 1 Darlehensvertrag beläuft sich das Darlehen auf einen Betrag iHv. [X.] Euro. Die Tilgung erfolgt in monatlichen Einzelraten, die jeweils 225,00 Euro betragen (§ 4 Abs. 1 Darlehensvertrag). Der Umstand, dass die Gesamtsumme nicht glatt durch 225 teilbar ist, stellt die Transparenz der Klausel nicht in Frage. § 4 Abs. 3 Darlehensvertrag, dem zufolge die Tilgung über einen Zeitraum von 94 Monaten erfolgt, ist dahingehend auszulegen, dass die in § 4 Abs. 1 Darlehensvertrag bezeichneten Raten iHv. 225,00 Euro solange zu entrichten sind, bis die Darlehensschuld nach 93 Raten 25,00 Euro beträgt. Die Restschuld ist mit einer Schlussrate iHv. von 25,00 Euro zu tilgen.

2. Die Vorschriften des [X.]es ([X.]) stehen der Wirksamkeit des Darlehensvertrags nicht entgegen. Die Ausbildungsvereinbarung der Parteien ist die vertragliche Grundlage für eine berufliche Fortbildung iSd. § 1 Abs. 4 [X.] idF vom 23. März 2005 ([X.]I S. 931; im Folgenden aF), auf die die Verbotsnormen der § 14 Abs. 1 Nr. 3 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 [X.] keine Anwendung finden.

a) Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 [X.] hat der Ausbildende dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen. Insbesondere ist es nicht zulässig, den Auszubildenden zu verpflichten, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen ( § 12 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ). Das Gesetz gilt nach § 1 Abs. 1 [X.] für die Berufsbildung, definiert als Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen (§ 1 Abs. 4 [X.] aF).

b) Das [X.] zielt darauf ab, die finanziellen Belastungen, die dem Auszubildenden und seinen Eltern aus der Berufsausbildung erwachsen, möglichst gering zu halten (vgl. die Gesetzesmaterialien [X.]. V/4260 S. 7). Der Zugang zu einer durch das [X.] geregelten Ausbildung soll nicht von dem finanziellen Leistungsvermögen und -willen des Auszubildenden abhängen ([X.] 25. April 1984 - 5 [X.] - zu II 3 der Gründe, [X.]E 45, 349). Aus diesem Grund legt die Rechtsprechung die Vorschriften der § 12 Abs. 2 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 3 [X.] weit aus und betont, dass dem Auszubildenden keine Kosten auferlegt werden dürfen, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen (vgl. [X.] 26. September 2002 - 6 [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 103, 41). Ausbildungskosten in diesem Sinne sind die betrieblichen Sach- und Personalkosten, auch wenn die Ausbildungsmaßnahmen und -veranstaltungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden und in den Ausbildungsvorgang einbezogen sind ([X.] 18. November 2008 - 3 [X.] - Rn. 23).

c) Diese Grundsätze finden auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

aa) Die im Streitfall maßgebenden Vertragsbestimmungen unterfallen nicht dem für Ausbildungsverhältnisse geltenden Verbot, den Auszubildenden an den Kosten seiner Ausbildung zu beteiligen. Bei dem Lehrgang zum Erwerb der Musterberechtigung als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster [X.] [X.] handelt es sich nicht um eine Berufsausbildung iSd. § 1 Abs. 3 [X.], sondern um eine Fortbildung iSd. § 1 Abs. 4 [X.] aF.

(1) Das [X.] erfasst zwar die berufliche Bildung in § 1 umfassend. Die Regelungen über die inhaltliche Gestaltung von Berufsausbildungsverträgen und anderen Vertragsverhältnissen, auf Grund deren erstmals einem Auszubildenden eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse bzw. erstmals berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen vermittelt werden (§ 1 Abs. 3, § 26 [X.]) gelten aber nicht für eine Fortbildung iSv. § 1 Abs. 4 [X.] aF, §§ 53 ff. [X.] ([X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 11 für Umschulungen iSd. § 1 Abs. 5, §§ 58 ff. [X.]). Nach § 1 Abs. 4 [X.] aF soll es die berufliche Fortbildung ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen, und dient damit der Anpassung vorhandener beruflicher Kenntnisse an Veränderungen der [X.] (vgl. [X.]/[X.] 22. Aufl. [X.] § 1 Rn. 5). Von der Berufsausbildung unterscheidet sich die berufliche Fortbildung dadurch, dass sie grundsätzlich eine Berufsausbildung voraussetzt (vgl. [X.] 29. April 2015 - 9 [X.] - Rn. 22). Unter den Begriff der beruflichen Fortbildung fällt insbesondere der Erwerb einer Musterberechtigung durch einen Arbeitnehmer, der bereits über eine allgemeine Erlaubnis als Verkehrsflugzeugführer verfügt (vgl. [X.] Aufl. § 1 Rn. 37).

(2) Dem strukturellen Unterschied zwischen Berufsausbildung und beruflicher Fortbildung hat der Gesetzgeber zum einen dadurch Rechnung getragen, dass er die Berufsausbildung in Kapitel 1 von Teil 2 des [X.], die berufliche Fortbildung hingegen in Kapitel 2 von Teil 2 des [X.] geregelt hat. Zum anderen sind [X.] nicht ebenso eingehend und zwingend geregelt wie [X.]. Das [X.] normiert lediglich allgemeine Grundsätze (vgl. §§ 53 ff. [X.]) und beschränkt sich auf rahmenrechtliche Vorgaben für Fortbildungsordnungen des [X.], Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen (§ 54 [X.]), die Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen (§ 55 [X.]) und [X.] (§ 56 [X.]). Für [X.] existieren keine mit § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 3 [X.] vergleichbaren Regelungen (noch weitergehend [X.] [X.] 3. Aufl. § 1 Rn. 35).

(3) Danach stellt der sog. Type Rating Lehrgang, an dem der [X.] in der Flugschule [X.] teilnahm, keine Berufsausbildung, sondern eine berufliche Fortbildung iSd. § 1 Abs. 4 [X.] aF dar. Der [X.] verfügte bereits vor dem Beginn des Lehrgangs über eine allgemeine Erlaubnis als Verkehrsflugzeugführer und damit über eine abgeschlossene Berufsausbildung.

bb) Die Anwendbarkeit der § 12 Abs. 2 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 3 [X.] auf [X.] folgt auch nicht aus § 26 [X.]. Diese Bestimmung ordnet die Anwendbarkeit der für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden Vorschriften der §§ 10 bis 23 und § 25 [X.] für andere Vertragsverhältnisse unter der Voraussetzung an, dass es sich um Personen handelt, „die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben“. § 26 [X.] erfasst damit - wie schon die Vorgängerregelung in § 19 [X.] aF - nur Rechtsverhältnisse, die im Gegensatz zur Umschulung oder Fortbildung auf die erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen gerichtet sind ([X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 12). Daran fehlt es im Streitfall.

IV. Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das [X.] hat - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht geprüft, ob und inwieweit der [X.] durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme und der sich anschließenden Prüfung einen geldwerten Vorteil erlangt hat, den er außerhalb des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin zu nutzen vermag. Es wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen und diese Prüfung unter Beachtung der folgenden Grundsätze nachzuholen haben.

Die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Interessenabwägung hat sich insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt. Eine Kostenbeteiligung ist ihm um so eher zuzumuten, je größer der mit der Ausbildung verbundene berufliche Vorteil für ihn ist. Sie kommt insbesondere in Fällen in Betracht, in denen der Arbeitnehmer die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch außerhalb des Beschäftigungsbetriebs verwerten kann, etwa weil eine in der Praxis anerkannte Qualifikation berufliche Aufstiegsmöglichkeiten eröffnet. Demgegenüber scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel dann aus, wenn die Aus- oder Weiterbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder es lediglich um die Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder die Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche Gegebenheiten geht (vgl. [X.] 21. November 2001 - 5 [X.] Rn. 38, [X.]E 100, 13). In diesem Zusammenhang wird das [X.] zu prüfen und zu bewerten haben, ob und inwieweit die Fortbildungsmaßnahme, an der der [X.] teilnahm, dem Erwerb der Musterberechtigung diente, in welchem Umfang die sog. „A Standard Operating Procedures“ Gegenstand der Fortbildung waren und ob die Kosten der Ausbildung in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen für den [X.]n standen.

        

    Kiel    

        

    Kiel
für die an der Unterschrift verhinderte [X.]    

        

    [X.]    

        

        

        

    Frank    

        

    Hampel    

                 

Meta

9 AZR 144/21

25.01.2022

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 25. Mai 2020, Az: 23 Ca 7911/19, Urteil

§ 1 BBiG 2005, § 307 Abs 1 BGB, § 1 Abs 4 BBiG 2005

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2022, Az. 9 AZR 144/21 (REWIS RS 2022, 2500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2500

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Referenzen
Wird zitiert von

13 Sa 1071/21

Zitiert

III ZR 427/15

VIII ZR 94/10

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